Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 28.04.2010, Az.: 11 WF 64/10

Vergütung des Verfahrensbeistandes bei Wahrnehmung der Interessen mehrerer Kinder

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
28.04.2010
Aktenzeichen
11 WF 64/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 16051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2010:0428.11WF64.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück - 26.02.2010 - AZ: 8 F 249/09 SO

Fundstellen

  • FuR 2010, 479
  • HRA 2010, 21

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Verfahrensbeistand, der seine Tätigkeit berufsmäßig ausübt, für mehrere Kinder bestellt, kann er für jedes Kind gesondert die Kostenpauschale erstattet verlangen.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbeiständin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 26. Februar 2010 geändert.

Der der Verfahrensbeiständin, Rechtsanwältin ..., für ihre Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende Anspruch wird aufgrund der Anträge vom 15. Februar 2010 auf insgesamt 1.100 EUR (2 x 550 EUR) festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren.

Gründe

1

Gemäß dem hiermit in Bezug genommenen Beschluss vom 10. November 2009 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Osnabrück Rechtsanwältin ... für die oben genannten Kinder zur Verfahrensbeiständin bestellt.

2

Nach Abschluss des Verfahrens hat die Verfahrensbeiständin für jedes Kind eine Vergütung in Höhe von 550 EUR beantragt.

3

Durch den angefochtenen und hiermit wegen aller Einzelheiten in Bezug genommenen Beschluss hat die Rechtspflegerin der Verfahrensbeiständin den zu erstattenden Anspruch auf 550 EUR festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen.

4

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbeiständin nach Maßgabe ihrer Begründung, welcher nicht abgeholfen worden ist.

5

Die Beschwerde der Verfahrensbeiständin ist gemäß den §§158 Abs.7, 168, 58 FamFG zulässig und auch in der Sache gerechtfertigt.

6

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und in Übereinstimmung mit der Bezirksrevisorin kann die Verfahrensbeiständin für jedes Kind die beantragte Vergütung von jeweils 550 EUR beanspruchen.

7

Gemäß §158 Abs.7 FamFG erhält der Verfahrensbeistand, der - wie dies hier der Fall ist - die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig ausführt, für die Wahrnehmung seiner Aufgaben eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 EUR und im Falle der Übertragung von Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3 des §158 FamFG, wie dies vorliegend geschehen ist, eine Vergütung in Höhe von 550 EUR.

8

§158 Abs.7 FamFG orientiert sich, was die Höhe der Pauschale anbetrifft, an der Höhe der entstehenden Rechtsanwaltsvergütung in Ansehung eines Streitwerts von 3.000 EUR. Damit soll dem Gebot der auskömmlichen Vergütung Rechnung getragen werden (vgl. Prütting/Helms, FamFG, §158 Rdnr. 32 m.w.N.).

9

Die Bezirksrevisorin weist zutreffend darauf hin, dass pauschalierte Vergütungen einer Mischkalkulation unterliegen, demnach für einen wenig aufwendigen Fall die gleiche Pauschale gezahlt wird wie für einen vergleichsweise aufwendigen Fall. Die Höhe der Pauschale soll demnach den Verfahrensbeistand nicht davon abhalten, ein Verfahren zu übernehmen und eine angemessene Kindesvertretung zu entfalten. Die Mischkalkulation geht nicht mehr auf, wenn - wie dies hier der Fall war - in einem Verfahren ein Verfahrensbeistand für mehrere Kinder bestellt worden ist. Denn die Vertretung mehrerer Kinder ist aufwendiger als die von nur einem Kind. Abgesehen davon, dass mehrere Kinder angehört werden müssen, muss auch eine gesonderte Stellungnahme für jedes Kind abgegeben werden. Erhielte der Verfahrensbeistand, der für mehrere Kinder in einem Verfahren bestellt worden ist, nur eine einzige Pauschale - hier von 550 EUR - könnte im Hinblick auf eine auskömmliche Vergütung die Neigung bestehen, mehreren Kindern insgesamt die gleiche zeitliche Aufmerksamkeit zu widmen wie sonst einem einzigen Kind, was aber dem Zweck der Bestellung zuwiderliefe.

10

Aus diesem Grund wird auch in der Kommentarliteratur (vgl. Keidel, FamFG, 16. Aufl., §158 Rdnr. 47 und Prütting - Helms, FamFG,§158 Rdnr. 32) überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Verfahrensbeistand für jedes Kind gesondert die Pauschale erhalten soll.

11

Nach alldem war die angefochtene Festsetzung entsprechend zu ändern und insgesamt ein Betrag von 1.100 EUR als Vergütung festzusetzen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf §81 FamGKG.