§ 2 ZustVO-Hafen-Schifffahrt - Gefahrenabwehr außerhalb von Häfen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen- und Schifffahrtsangelegenheiten (ZustVO‑Hafen‑Schifffahrt)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Hafen-Schifffahrt
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Den Landkreisen, kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten und selbständigen Gemeinden wird für die in ihrem Gebiet gelegenen schiffbaren Gewässer und für die in ihrem Gebiet gelegenen Gewässer, auf denen die Schifffahrt allgemein zugelassen ist, die Zuständigkeit für die dem Fachministerium obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr in Schifffahrtsangelegenheiten außerhalb von Häfen im Sinne des § 2 Nr. 1 der Niedersächsischen Hafenordnung und außerhalb von Lande- und Umschlagstellen übertragen.
(2) Sind nach Absatz 1 für ein Gewässer mehrere Kommunen zuständig und ist die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben durch eine Kommune zweckmäßig, so kann das Fachministerium auf Antrag einer Kommune bestimmen, dass eine Kommune für das gesamte Gewässer zuständig ist.