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  • ab 08.06.2012 (aktuelle Fassung)

§ 3 ZustVO-Hafen-Schifffahrt - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen- und Schifffahrtsangelegenheiten (ZustVO‑Hafen‑Schifffahrt)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Hafen-Schifffahrt
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten vom 16. April 2004 (Nds. GVBl. S. 137) außer Kraft.

Hannover, den 8. Mai 2012

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

B o d e
Minister