Amtsgericht Stadthagen
Urt. v. 30.01.2007, Az.: 41 C 77/06

Bibliographie

Gericht
AG Stadthagen
Datum
30.01.2007
Aktenzeichen
41 C 77/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 62882
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGSTHAG:2007:0130.41C77.06.0A

Fundstelle

  • VersR 2007, 707 (red. Leitsatz)

In dem Rechtsstreit

.........

hat das Amtsgericht Stadthagen im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO, in dem als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, der 14.09.2006 bestimmt war, durch den Richter am Amtsgericht Schwarz für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Der Streitwert wird auf 123,80 € festgesetzt.

Tatbestand:

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

3

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil er der unfallgeschädigten Zedentin nicht zustand.

4

Die Zedentin, die mit einem Pkw VW Golf V verunfallt war, hatte - ohne Anrechnung ersparter Eigenaufwendungen - Anspruch nur auf ein Ersatzfahrzeug der nächstkleineren Fahrzeugklasse, d. h. auf einen VW Polo. Nach dem Preistableau der Klägerin gehört ein VW Polo in die Preisgruppe A und kostet 71,00 € pro Tag, für die Mietdauer im Streitfall mithin 213,00 €.

5

Da die Beklagte bereits 226,00 € an die Klägerin gezahlt hat, stehen der Klägerin keine weiteren Ansprüche zu.

6

Für durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigte Leistungen der Klägerin, die zu höheren Gemeinkosten bei ihr und damit einem höheren Anspruch der Zedentin hätten führen können, ist die Klägerin beweisfällig geblieben, weil sie die für das Sachverständigengutachten erforderten Vorschuss nicht eingezahlt hat.

7

Kosten für die "Zustellung" des Mietwagens kann die Klägerin nicht verlangen, weil die Zustellung nicht im schadensrechtlichen Sinn erforderlich war. Der Zedentin war vielmehr zuzumuten, das Fahrzeug bei der Klägerin abzuholen. Die dadurch eventuell anfallenden Wegekosten (etwa Bus- oder Taxifahrt, wenn der Weg nicht überhaupt zu Fuß zurückgelegt werden kann), gehören zu den Kosten, die, soweit sie nicht im einzelnen nachgewiesen werden, mit der üblichen Kostenpauschale abgegolten sind.

8

Mangels Hauptanspruchs sind auch die Nebenansprüche ohne Grundlage.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf den Vorschriften der §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.