Amtsgericht Stadthagen
Urt. v. 13.01.2006, Az.: 41 C 461/05 (II)
Abrechnungsfrist; Abrechnungszeitraum; Aufrechnung; Betriebskosten; Betriebskostenabrechnung; Betriebskostennachforderung; Jahresabrechnung; Jahresfrist; Kaution; Kautionsrückzahlung; Mietkaution; Mietvertrag; Nachforderung; Nebenkosten; Nebenkostenabrechnung; Rückzahlung; unwirksame Abrechnung; verspätete Abrechnung; Wohnraummiete; Wohnungsmiete
Bibliographie
- Gericht
- AG Stadthagen
- Datum
- 13.01.2006
- Aktenzeichen
- 41 C 461/05 (II)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 53144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 556 Abs 3 BGB
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 404,67 € nebst Zinsen in Höhe von für das Jahr fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2005 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 404,67 € festgesetzt.
Gründe
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten die Rückzahlung des restlichen Kautionsbetrages verlangen, den sie an die Eltern der Beklagten als deren Rechtsvorgänger für die im Hause N.- Straße in S. gelegene Wohnung geleistet hat.
Die Beklagte ist nicht berechtigt, mit Ansprüchen aus der Nachzahlung von Nebenkosten aufzurechnen.
Die der Klägerin unter dem 15.09.2004 erteilte Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 01.06.2002 bis zum 01.05.2004 führte schon deshalb nicht zur Fälligkeit des in Höhe der Klageforderung ermittelten Abrechnungsbetrages, weil sie den allgemein an eine Nebenkostenabrechnung zu stellenden Anforderungen nicht genügte. Insoweit fehlt jedenfalls die Angabe der Gesamtkosten für die einzelnen Nebenkostenpositionen und die Angabe und Erläuterung der Verteilungsschlüssel.
Ob die Beklagte aufgrund Absprache mit der Klägerin entgegen § 556 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 BGB berechtigt war, für einen längeren Zeitraum als ein Jahr abzurechnen, kann deshalb dahinstehen.
Die der Klägerin mit der Klageerwiderung vom 24.11.2005 erteilte Nebenkostenabrechnung berechtigt die Beklagte nicht zur Aufrechnung mit einem Teilbetrag, der der Höhe der Klageforderung entspricht, weil diese Abrechnung der Klägerin später als bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt worden ist. Der Abrechnungszeitraum endete nämlich jedenfalls mit dem Ende des Mietverhältnisses am 30.06.2004, was schon begrifflich daraus folgt, dass über diesen Tag hinaus der Mieter keine Nebenkosten mehr schuldet und insoweit auch nichts abgerechnet werden kann. Abzustellen ist also nicht etwa auf das Ende des Kalenderjahres oder eines davon verschiedenen Abrechnungsjahres.
Die Geltendmachung einer Nachforderung durch die Beklagte aufgrund einer der Klägerin knapp siebzehn Monate nach Ende des Mietverhältnisses erteilten Nebenkostenabrechnung ist nach § 556 Abs. 3 S. 3 BGB ausgeschlossen.
Dass die Beklagte die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Sie war vielmehr - tatsächlich - in der Lage, der Klägerin unter dem 15.09.2004 eine Abrechnung zu erteilen. Soweit sie sich über die dabei - rechtlich - zu beachtenden Formalien nicht im Klaren war, hat sie das zu vertreten.
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf den Vorschriften der §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.