Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 23.11.2001, Az.: 6 U 138/01

Amtshaftung; enteignungsgleicher Eingriff; Entschädigungsanspruch; Gemeinde; Haftungsausschluß; Neupflasterung; Niedersachsen; Niederschlagswasser; Privatgrundstück; Regenwasser; Straßenkörper; Verwaltungsrechtsweg; öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
23.11.2001
Aktenzeichen
6 U 138/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 40255
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - 10.05.2001 - AZ: 2 O 43/00

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 10.05.2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,-- DM nicht.

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstückes in E.... Die Beklagte ließ Anfang 1998 die gesamte Straße, an der das Grundstück liegt, neu pflastern. Die Wohnstraße hat keinen Bürgersteig. An den Straßenrändern befinden sich leicht abgesenkte Entwässerungsrinnen. Zum Grundstück der Klägerin ist die Entwässerungsrinne durch einen ca. 4 cm hohen Bordstein begrenzt. Im Bereich des Zugangs zum Haus und der Garagenzufahrt ist dieser Bordstein auf ca. 2 cm abgesenkt. In Höhe der seitlichen Grundstücksgrenzen der Klägerin befinden sich im Verlauf der Entwässerungsrinne je ein Einlauf für das Oberflächenwasser. Die Straße fällt in Längsrichtung zum Hausgrundstück der Klägerin hin ab.

2

Die Klägerin hat behauptet, nach der Neupflasterung laufe auch bei leichtem Regen im Bereich der Bordsteinabsenkungen Niederschlagswasser von der Straße auf ihr Grundstück mit der Folge, dass die gepflasterte Zuwegung zu ihrem Haus, die gepflasterte Garagenzufahrt und der Vorgarten insgesamt unter Wasser stünden. Weil das Niveau der Straßenpflasterung - planerisch verfehlt - erhöht worden sei, könne das Wasser (auch) nicht mehr abfließen. Es sei auf ihrem Grundstück die Verlegung einer Drainage und die Anhebung ihrer gepflasterten Flächen notwendig, wofür 16.744,72 DM aufgewendet werden müssten.

3

Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.744,42 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.02.2000 zu zahlen.

5

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie stellt in Abrede, dass das Niveau der Straße jetzt über dem ursprünglichen Niveau liege. Wenn Wasser auf dem Grundstück der Klägerin stehe, habe dies seinen Grund allein darin, dass die Klägerin nicht für einen ordnungsgemäßen Abfluss sorge.

8

Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Anhörung des Sachverständigen S..., der in dem Beweissicherungsverfahren LG Aurich - 2 OH 3/99 ein schriftliches Gutachten erstattet hat, mit Urteil vom 10.05.2001 die Klage abgewiesen. Der Sachverständige ist u.a. zu dem Ergebnis gelangt, dass es bei stärkeren Regenfällen dazu kommen könne, dass das Niederschlagswasser nicht schnell genug abfließe und deshalb über die abgesenkten Bordsteinkanten auf das Grundstück der Klägerin laufe.

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Die Klägerin wiederholt und vertieft mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie behauptet, durch die derzeitige Situation habe sich der Verkehrswert des Grundstücks um 20.000,-- DM reduziert und beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Aurich vom 10.05.2001 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.744,42 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.02.2000 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin im einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung einer Amtspflicht und auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach den Grundsätzen eines enteignungsgleichen Eingriffs.

I.

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Zufluss von Regenwasser auf das Grundstück

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Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt, wonach sie durch den Zufluss von Regenwasser erheblich betroffen wird, stehen ihr Zahlungsansprüche bereits deshalb nicht zu, weil sie es in einem solchen Fall fahrlässig unterlassen hätte, den auf der Grundlage ihrer Behauptung entstandenen Schaden durch die Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs beim Verwaltungsgericht abzuwenden.

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1. § 39 Abs. 2 Nr. 1 NdsNachbarG bestimmt, dass der Abfluss wild abfließenden Wassers auf andere Grundstücke nicht verstärkt werden darf, wenn dadurch das andere Grundstück erheblich beeinträchtigt wird. Diese Norm konkretisiert den allgemeinen (Art. 14 GG, § 1004 BGB) Grundsatz, dass das Verbringen von körperlichen Gegenständen - dazu gehören auch Flüssigkeiten als sog. Grobimmissionen (Palandt-Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 906 Rdn. 4) - auf ein Grundstück grundsätzlich nicht von dem Grundstückseigentümer geduldet werden muss. Handelt der vermeintliche Störer hoheitlich, was beim Bau einer Straße der Fall ist (BGH VersR 1975 S. 985), hat der Grundstücksanlieger einen sogenannten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch (BVerwG NJW 1989 S. 1291; OVG Lüneburg NdsVBl. 195 S. 138, 139 speziell zu § 39 NdsNachbarG; Kodal-Dürr, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Rdn. 45.3), d.h. der Grundstücksanlieger kann bei einer erheblichen Beeinträchtigung (vgl. Seidel, öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, 2000, Rdn. 988) grundsätzlich auf Unterlassung des Wasserzuflusses bzw. auf Beseitigung der Störung klagen. Die Art der Beseitigung der Störungsquelle muss dabei bei privatem (BGH NJW 1977 S. 146) wie bei hoheitlichem (BVerwGE 79, S. 245, 263 [BVerwG 26.04.1988 - BVerwG 9 C 28.86]) Handeln dem Störer überlassen bleiben, weshalb der Anspruchsteller seinen Anspruch von vornherein erfolgreich nicht auf Zahlung eines Geldbetrages zur eigenständigen Verhinderung künftiger Beeinträchtigungen richten kann. Ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch kann erfolgreich nur im Verwaltungsrechtsweg durchgesetzt werden (BGH JR 1972 S. 256 ff.).

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Neben dem auf die Zukunft zielenden Folgenbeseitigungsanspruch kommt - bezogen auf die vorliegende Grundkonstellation - ein Schadensersatzanspruch wegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB (vgl. OLG München VersR 1991 S. 776 f.) bzw. ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff wegen einer rechtswidrigen Eigentumsbeeinträchtigung (vgl. BGH VersR 1975 S. 985 ff.) insbesondere dann in Betracht, wenn es durch den Wasserzufluss z.B. zu sog. Überschwemmungsschäden gekommen ist.

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Der Geschädigte ist in der Wahl des Rechtsschutzes, hier also zwischen dem Folgenbeseitigungsanspruch einerseits und dem Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch andererseits, nicht frei. Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt im Falle einer Amtspflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Im Rahmen einer Entschädigungshaftung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs gilt nichts anderes. Eine solche Entschädigung kann nur dann gewährt werden, wenn nicht durch andere Rechtsbehelfe der Schaden abgewendet werden konnte (BGHZ 90, S. 17, 31).

20

2. Auf den Fall bezogen bedeutet dies:

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a)Wenn der Vortrag der Klägerin zutreffen sollte, dass man schon bei leichtem, jedenfalls bei starkem Regen gerade in Folge des Wasserzuflusses nicht mehr trockenen Fußes von der Straße ins Haus und zur Garage gelangen kann - zumindest hinsichtlich des Umfanges des Wasserzuflusses wäre dies zur Ermittlung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens noch zu klären -, hätte sie gegen die Beklagte einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Unterlassung des Wasserzuflusses. Die Beeinträchtigung überschreitet nach dem hier einmal als richtig unterstellten Vortrag die Erheblichkeitsgrenze. Der Beklagten ist es gegebenenfalls auch möglich und zumutbar im Sinne eines deutlichen Missverhältnisses zwischen dem erforderlichen Beseitigungsaufwand zu dem mit der Beseitigung verbundenen Nutzen (hierzu Seidel, a.a.O, Rdn. 992), für Abhilfe zu sorgen. Bereits in der Klageerwiderung hat die Beklagte unwidersprochen auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Wasserzufluss durch die Erhöhung des Bordsteines als Begrenzung der Entwässerungsrinne unterbunden werden könne (Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 31 d.A.). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der  Klägervertreter - was auch nahe liegt - zudem davon ausgegangen, dass jedenfalls durch eine andere Dimensionierung der Entwässerungsmöglichkeiten (z.B. weitere Abläufe) ohne weiteres das Problem beseitigt werden könne. Im übrigen verdeutlicht ein Vergleich der beiden von der Beklagten mit der Berufungserwiderung überreichten Skizzen (Bl. 157 d.A.) das eigentliche Problem: Vormals wies die Entwässerungsrinne vor dem Grundstück der Klägerin ein zunehmendes Gefälle auf, was dazu führte, dass das Wasser gleichsam am Grundstück "talabwärts" vorbeifloss. Die Neuplanung sah dagegen vor dem Grundstück quasi eine Erhöhung in der Rinne vor, um so das Wasser (in Flussrichtung) schon zu Beginn des Grundstücks in den Gully zu leiten und nicht erst (wie vormals) am Ende des Grundstücks. Danach sollte der "Buckel" in der Rinne vor dem Haus sogar noch höher liegen (0,47) als der Bordstein der Garagenzufahrt vor dem Buckel (0,46). Dies deckt sich auch mit dem erstellten Nivellement des Sachverständigen (Bl. 24 der Beiakte). Die tatsächliche Situation stellt sich danach so dar, dass der "Buckel" in der Rinne vor dem Grundstück höher liegt (1,557) als die tiefste Stelle des abgesenkten Bordsteins im Bereich der Garagenzufahrt vor dem Buckel (1,589). Angesichts des Gesamtgefälles der Straße spricht viel dafür, dass das Regenwasser anders als früher jedenfalls bei starkem Regen im Bereich der Garagenzufahrt - dem Weg des geringsten Widerstandes folgend - "überläuft", weil es am Weiterfließen durch den nachfolgenden "Buckel" gehindert wird. Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, dass der Einbau des Buckels planerisch notwendig war bzw. dass eine Beseitigung nicht möglich bzw. unzumutbar ist.

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b)Mit der Klage macht die Klägerin keinen Folgenbeseitigungsanspruch geltend, über den der Senat wegen der Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 GVG ausnahmsweise zu entscheiden hätte. In der Klageschrift (Seite 3 vorletzter Absatz) wird der Anspruch ausdrücklich auf einen "Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung" gestützt, während in dem Beweissicherungsverfahren noch von "Beseitigungsansprüchen gem. § 1004" die Rede war (Seite 3 des Beweissicherungsantrages). Die Klägerin macht demnach also ganz bewusst keinen Abwehranspruch geltend.

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c) Nach der Behauptung der Klägerin ist der Verkehrswert ihres Grundstückes gegenwärtig geringer als vor den baulichen Veränderungen. Dies  ist im Ansatz schlüssig, weil kein Käufer ohne Abschlag auf den Kaufpreis in Kauf nimmt, bei bestimmten Wetterlagen vor dem Betreten des Hauses oder der Garage durch großflächige Wasserlachen zu gehen. Dieser nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerin gegenwärtig bestehende Schaden entfällt aber in dem Moment, in dem die Störungsquelle beseitigt wird (vgl. BGH NJW 1978 S. 264 [BGH 29.09.1977 - II ZR 214/75] zum Entfallen der Immissionen vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung). Die Beseitigung der Störungsquelle könnte die Klägerin gegebenenfalls durch die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs im Verwaltungsrechtsweg erzwingen. Weil mit der Unterlassung der Immissionen auch automatisch der ursprüngliche Grundstückswert wieder hergestellt würde, verbliebe bei der Klägerin bezogen auf den Wasserzufluss in einem solchen Fall keinerlei Schaden.

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d) Die Voraussetzungen des § 839 Abs. 3 BGB - bei dieser Norm als spezielle Ausprägung der Regelung des Mitverschuldens handelt es sich um eine Einwendung und nicht um eine Einrede, so dass es unerheblich ist, ob sich die Beklagte darauf berufen hat - liegen vor, weil die Klägerin den Folgenbeseitigungsanspruch als primäre Rechtsschutzmöglichkeit nicht in Anspruch genommen hat. Der Begriff des "Rechtsmittels" im Sinne dieser Bestimmung ist weit zu fassen. Es sind alle Rechtsbehelfe darunter zu verstehen, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (RGRK-Kreft, BGB, 12. Aufl. 1989, § 839 Rdn. 529). Darunter fällt auch die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs. Die Situation ist vergleichbar mit dem Fall einer zu erhebenden Untätigkeitsklage (vgl. BGHZ 15, 305, 312 f.). Hätte die Klägerin einen (öffentlich-rechtlichen) Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht, wäre - auf der Grundlage ihres Vortrags - nach obigen Ausführungen der (vorläufige) Schaden nicht entstanden. Den Schadenseintritt auf diese Art und Weise zu verhindern, lag nahe, jedenfalls dann, wenn es der Klägerin wirklich um die Verhinderung des Wasserzuflusses gegangen wäre. Die Klägerin hat sich angesichts der zunächst beabsichtigten Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen offenbar sogar bewusst gegen diese Möglichkeit entschieden. Sollte der Grund gewesen sein, auf diese Art und Weise die komplette Sanierung der Zuwegungen und eine Entwässerung des ohnehin wegen der Lage und der Bodenqualität nassen Grundstücks auf Kosten der Beklagten zu erreichen, wäre dies rechtlich nicht schützenswert. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die Klägerin nicht auf Kosten der Beklagten etwa einen Austausch der alten Pflastersteine gegen neue und die (erstmals?) ordnungsgemäße Befestigung der Garagenauffahrt mittels eines fachgerechten Unterbaus beanspruchen kann, wie dies in dem Angebot, das der Klage zugrunde liegt, vorgesehen ist.  Bei der behaupteten Sachlage wäre die gerichtliche Verfolgung eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruches jedenfalls nicht weniger aussichtsreich als die erhobene Schadensersatzklage. In beiden Fällen käme es u.a. darauf an, ob die Klägerin tatsächlich erheblich durch die vorgenommenen Arbeiten beeinträchtigt wird, was in jedem Fall einer noch vorzunehmenden Klärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfte. Für den Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs gelten in tatsächlicher Hinsicht die gleichen Erwägungen.

II.

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Höhenunterschied der Straße zum Grundstück

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Auch die Behauptung der Klägerin, durch die Baumaßnahmen sei ein Höhenunterschied zu ihrem Grundstück entstanden, rechtfertigt keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte.

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Ein direkter Höhenunterschied zwischen der Straße und dem Grundstück ist nach den Feststellungen des Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren nicht eingetreten. Es ist allerdings im Bereich des Hauseingangs und der Garagenzufahrt eine kleine Kante durch den um ca. 2 cm erhöhten Bordstein entstanden, der die Funktion hat, die Rinne seitlich zu begrenzen. Um ein Angleichen nur dieses äußerst geringfügigen Höhenunterschiedes - wofür die Neuverlegung nur weniger unmittelbar angrenzender Pflastersteine ausreichen würde, so daß in dem Fall keine den Wert des Grundeigentums mindernde Beeinträchtigung der Benutzbarkeit vorliegen würde, die ersatzfähig wäre (vgl. BGH NJW 1959 S. 1776; OLG Düsseldorf VersR 1996 S. 895) -, geht es der Klägerin aber nicht. Sie beansprucht eine Erhöhung der gesamten Fläche.

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Selbst wenn der Höhenunterschied dazu führen sollte, dass das Regenwasser, das auf dem Grundstück der Klägerin niedergeht, nicht mehr auf die Straße abfließen kann, begründet dies ebenfalls keine Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht der Beklagten. Diese Grundsituation lag der von der Beklagten in den Prozess eingeführten und von dem Landgericht herangezogene Entscheidung des OLG Braunschweig vom 24.07.1985 (ZMR 1985 S. 334) zugrunde. Das OLG Braunschweig hat sich in jener Entscheidung zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass grundsätzlich kein Anspruch darauf besteht, das sich auf dem eigenen Grundstück sammelnde Niederschlagswasser über die Straße abfließen zu lassen. Zwar bestimmt § 39 Abs. 2 Nr. 2 NdsNachbarG,  dass ein Grundstückseigentümer den Zufluss wild abfließenden Wassers von anderen Grundstücken auf das eigene Grundstück nicht verhindern darf, wenn dadurch das andere Grundstück erheblich beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend möglicherweise zwar vor. Im Verhältnis der Parteien zueinander wird diese Verpflichtung der Beklagten aber durch den aufgrund der Gemeindesatzung bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang gerade auch im Hinblick auf das Oberflächenwasser verdrängt, so dass die Klägerin aufgrund dieser Situation keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten kann. Diesem Erfordernis hatte die Klägerin im Übrigen bereits vor der Erneuerung der Straße auch Rechnung getragen. Auf dem Foto Nr. 2 in dem Beweissicherungsverfahren ist am Ende der gepflasterten Garageneinfahrt unmittelbar vor der Garage eine Entwässerungsrinne mit Rost erkennbar.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.