§ 98 Nds. PersVG - Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Ist ein Schulpersonalrat zu wählen, der sich aus mehr als zwei Fachgruppen zusammensetzt, so besteht der Wahlvorstand aus je einer oder einem Beschäftigten dieser Fachgruppen. Dies gilt entsprechend für die Wahl von Schulstufenvertretungen.
(2) Bei den Wahlen zu Schulpersonalausschüssen besteht der Wahlvorstand aus einer Person, wenn weniger als zehn Beschäftigte wahlberechtigt sind.