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§ 98 Nds. PersVG - Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Ist ein Schulpersonalrat zu wählen, der sich aus mehr als zwei Fachgruppen zusammensetzt, so besteht der Wahlvorstand aus je einer oder einem Beschäftigten dieser Fachgruppen. Dies gilt entsprechend für die Wahl von Schulstufenvertretungen.

(2) Bei den Wahlen zu Schulpersonalausschüssen besteht der Wahlvorstand aus einer Person, wenn weniger als zehn Beschäftigte wahlberechtigt sind.