§ 98 NPersVG - Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Bei den Wahlen zu den Schulstufenvertretungen besteht der Wahlvorstand aus je einer Beschäftigten oder einem Beschäftigten jeder Fachgruppe.
(2) Bei den Wahlen zu Schulpersonalräten besteht der Wahlvorstand aus einer Person, wenn weniger als zehn Beschäftigte wahlberechtigt sind.