Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.05.1991, Az.: L 3 U 281/89
Unfallversicherung; Abgrenzung; Gefälligkeitsleistung; Onkel; Schornsteinfeger; Versicherungsschutz; Gefälligkeit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 28.05.1991
- Aktenzeichen
- L 3 U 281/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1991:0528.L3U281.89.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig 05.09.1989 - S 5 U 155/87
Rechtsgrundlagen
- § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO
- § 539 Abs. 2 RVO
Fundstellen
- BAGUV RdSchr 58/91
- E-LSG U-001 0, 0
- HV-INFO 1991, 2227
Amtlicher Leitsatz
Ein Verletzter, der auf die Dachschräge des Hauses seines 60jährigen Onkels eine Leiter transportiert und dort angelegt hatte, damit der Schornsteinfeger seine Fegearbeiten verrichten konnte, stand bei dieser Tätigkeit nach § 539 Abs 2 RVO unter Unfallversicherungsschutz. Die unfallbringende Tätigkeit war nicht nur ihrer Art nach und des speziellen Unfallrisikos wegen mehr als eine unter Verwandten übliche Gefälligkeitshandlung, sie war es bei lebensnaher und natürlicher Betrachtungsweise auch hinsichtlich des Umfangs bzw der hierfür aufzuwendenden Zeitdauer.