Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.05.1991, Az.: L 3 U 281/89

Unfallversicherung; Abgrenzung; Gefälligkeitsleistung; Onkel; Schornsteinfeger; Versicherungsschutz; Gefälligkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
28.05.1991
Aktenzeichen
L 3 U 281/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11613
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1991:0528.L3U281.89.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig 05.09.1989 - S 5 U 155/87

Fundstellen

  • BAGUV RdSchr 58/91
  • E-LSG U-001 0, 0
  • HV-INFO 1991, 2227

Amtlicher Leitsatz

Ein Verletzter, der auf die Dachschräge des Hauses seines 60jährigen Onkels eine Leiter transportiert und dort angelegt hatte, damit der Schornsteinfeger seine Fegearbeiten verrichten konnte, stand bei dieser Tätigkeit nach § 539 Abs 2 RVO unter Unfallversicherungsschutz. Die unfallbringende Tätigkeit war nicht nur ihrer Art nach und des speziellen Unfallrisikos wegen mehr als eine unter Verwandten übliche Gefälligkeitshandlung, sie war es bei lebensnaher und natürlicher Betrachtungsweise auch hinsichtlich des Umfangs bzw der hierfür aufzuwendenden Zeitdauer.