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Abschnitt 2 RL KSEnEff-Erl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Klimaschutz und Energieeffizienz bei Unternehmen, bei öffentlichen Trägern und Kultureinrichtungen (Richtlinie "Klimaschutz und Energieeffizienz")
Redaktionelle Abkürzung
RL KSEnEff-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

2.1 Gegenstände der Förderung sind:

2.1.1 Investitionen in die energetische, über den gesetzlichen Standard hinausgehende Sanierung von Nichtwohngebäuden (nach der Definition des Signierschlüssels für Nichtwohngebäude des Statistischen Bundesamtes), die sich im Eigentum des Antragstellers befinden. Befindet sich das Sanierungsobjekt bei Antragstellung durch eine Kultureinrichtung, eine andere gemeinnützige Einrichtung oder einen Betrieb der Sozialwirtschaft nicht in deren/dessen Eigentum, muss sich der Eigentümer rechtsverbindlich bereit erklären, ggf. in die Rechte und Pflichten des Antragstellers einzutreten. Die Einbindung erneuerbarer Energien in die Sanierung ist erforderlich.

2.1.2 Investitionen in energieeffiziente oder treibhausgasmindernde Produktionsprozesse und -anlagen, die sich im Eigentum des Antragstellers befinden. Eine Kombination beider Maßnahmen ist zulässig. Hierzu zählen auch Anlagen, welche die für den Produktionsprozess notwendige Energie (beispielsweise Strom aus Photovoltaik und/oder Wärme aus Biomassekessel) bereitstellen und bevorraten (beispielsweise Batteriespeicher, Pufferspeicher) können. Der Einsatz erprobter, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechender, aber für die Unternehmen noch nicht wirtschaftlich einsetzbarer Technologien und Verfahren, wie beispielsweise die Verwendung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien oder Investitionen in Technologien zur CO2-Abtrennung und Nutzung, die zur Reduktion von Treibhausgasen beitragen, ist ebenfalls zulässig. Die Einbindung erneuerbarer Energien in energieeffiziente und energieeinsparende Produktionsprozesse und -anlagen ist erforderlich.

2.1.3 Die Errichtung von Wärmenetzen im Zusammenhang mit energetischen Sanierungen von Gebäuden und Anlagen und der Nutzung von Abwärme, die nicht ausschließlich für diesen Zweck hergestellt wurde. Das Wärmenetz muss der Versorgung von Gebäuden dienen, die in räumlicher Nähe zu der die Abwärme erzeugenden Anlage liegen (Nahwärme). Sowohl das Grundstück, als auch die versorgten Gebäude müssen sich im Eigentum des Antragstellers befinden. Wärmenetze werden nur im Zusammenhang mit Förderungen unter den Nummern 2.1.1 oder 2.1.2 gefördert. Anlagen und Komponenten welche die Auskopplung der Abwärme ermöglichen sind ebenfalls zulässig.

2.1.4 Die Organisation betrieblicher Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerkeprojekte in Niedersachsen, um in den beteiligten Betrieben die Energieeffizienz zu steigern und die CO2-Emissionen zu reduzieren.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,

  • bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 die Förderung von Sakralbauten sowie von Neubauten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1492)