Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 03.08.2006, Az.: 4 A 1493/04

Unbegründetheit einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland wegen Staatenlosigkeit in Folge der Ausbürgerung aus dem Heimatland; Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit aus Gründen der Wehrdienstverweigerung; Genehmigung eines Aufenthalts auf Grund einer psychischen Erkrankung; Vorliegen eines Hindernisses für eine Abschiebung eines Ausreisepflichtigen durch Unmöglichkeit seiner Migration aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen; Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Falle des Aufsteigens zum " faktischen Inländer"

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
03.08.2006
Aktenzeichen
4 A 1493/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 20478
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2006:0803.4A1493.04.0A

Verfahrensgegenstand

Aufenthaltstitel

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Zumutbarkeit der Stellung eines Wiedereinbürgerungsantrags steht nicht entgegen, dass die betreffende Person türkischer Staatsangehöriger ist und im Heimatland noch seinen Wehrdienst abzuleisten hat.

  2. 2.

    Die Unzumutbarkeit der Stellung eines Wiedereinbürgerungsantrags folgt weder aus der Zugehörigkeit zum kurdischen Volk noch aus dem im Heimatland nicht bestehenden Recht auf Wehr-/Kriegstdienstverweigerung.

  3. 3.

    Der in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dann verletzt, wenn der betreffende Ausländer ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben bei realistischer Betrachtung nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann und somit faktisch Inländer geworden ist.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 4. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 3. August 2006
durch
die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Schröder,
die Richterin am Verwaltungsgericht Teichmann,
den Richter Tepperwien sowie
die ehrenamtlichen Richter D. und E.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kostenforderung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

2

Der 1979 in der Türkei geborene Kläger ist kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im März 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier im Mai 1994 erstmals seine Anerkennung als Asylberechtigter. Den Antrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (früher: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) ab; die hiergegen beim erkennenden Gericht erhobene Klage (Az. 4 A 1225/95) wurde durch Urteil vom 18. Dezember 1998 abgewiesen. Im Februar 2001 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Durch Bescheid vom 7. Januar 2002 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Während des anhängig gemachten Klageverfahrens (Az. 4 A 58/02), durch Beschluss des türkischen Ministerrates vom 6. Februar 2002, wurde der Kläger wegen Nichtableistung des Wehrdienstes aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen. Mit Urteil vom 3. März 2004 wurde die Klage des Klägers im Verfahren 4 A 58/02 abgewiesen.

3

Der Kläger wird von dem Beklagten fortlaufend geduldet.

4

Noch im Laufe seines letzten Asylverfahrens - mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Juni 2003 - beantragte der Kläger bei dem Beklagten sowohl die Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch die Ausstellung eines Staatenlosenpasses. Er verwies darauf, dass eine Rückkehr in die Türkei auf Grund seiner Staatenlosigkeit ausgeschlossen sei und er im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels die Möglichkeit hätte, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

5

Mit Bescheid vom 10. Juli 2003 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose ab: Der Erteilung eines Aufenthaltstitels stehe zum einen der Sozialhilfebezug des Klägers (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG) und zum anderen die Einreise ohne erforderliches Visum sowie die Passlosigkeit des Klägers (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AuslG) entgegen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Reiseausweis für Staatenlose ausgestellt werden könne, seien ebenfalls nicht erfüllt.

6

Seinen gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2003 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger wie folgt: Seiner Abschiebung stehe ein Hindernis entgegen, welches er nicht zu vertreten habe und dessen Beseitigung ihm auch nicht zumutbar sei, so dass ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen sei. Zwar bestehe grundsätzlich die zumindest theoretische Möglichkeit, einen Wiedereinbürgerungsantrag zu stellen. Ein solcher Antrag biete aber nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn er sich verbindlich verpflichte, seinen Wehrdienst in der Türkei abzuleisten. Hierzu sei er jedoch nicht bereit. Er lehne den Kriegsdienst generell aus Gewissensgründen ab.

7

Mit Bescheid vom 4. August 2004 - zugestellt am 10. August 2004 - wies die Bezirksregierung Lüneburg den Widerspruch des Klägers zurück: Die begehrte Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG könne dem Kläger nicht erteilt werden. Er habe das Abschiebungshindernis, welches seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung entgegenstehe - die Staaten- und Passlosigkeit - selbst zu vertreten. Der Kläger unternehme keinerlei Anstrengungen, den Zustand zu beseitigen. Einen Wiedereinbürgerungsantrag bei den maßgeblichen türkischen Stellen, der keineswegs von vornherein aussichtslos sei, habe der Kläger bislang nicht gestellt. Darauf, dass es ihm nicht zumutbar sei, die Wiedereinbürgerung zu beantragen, weil dies die Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes voraussetze, könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Die allgemeine Wehrpflicht sei als Recht jedes Staates völkerrechtlich anerkannt. Eine Verpflichtung, einen Ersatzdienst anzubieten, bestehe nicht. Eine dem Kläger in der Türkei evtl. drohende Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung stelle sich nicht als politische Verfolgung, sondern lediglich als Ahndung kriminellen Unrechts dar. Dafür, dass dem Kläger als kurdischem Volkszugehörigen Diskriminierung bei der Wehrdienstableistung oder bei der Bestrafung wegen Wehrdienstentzuges drohe, bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dem Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis stehe ferner der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen, denn der Kläger könne seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen und sei daher auf Sozialhilfe angewiesen. Atypische Umstände, die das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigen könnten, seien im Fall des Klägers nicht gegeben. Dem Kläger könne ferner auch kein Reiseausweis für Staatenlose ausgestellt werden. Aus Art. 28 Satz 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StlÜbk) ergebe sich ein dahingehender Anspruch nicht. Vorausgesetzt sei ein rechtmäßiger Aufenthalt des Ausländers, den die Duldung, über die der Kläger lediglich verfüge, nicht vermitteln könne. Auch im Ermessenswege, nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk, könne dem Kläger kein Reiseausweis ausgestellt werden. Das öffentliche Interesse, Reiseausweise nur in den Fällen zu erteilen, in denen der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem AuslG nichts entgegenstehe, überwiege das private Interesse des Klägers.

8

Am 9. September 2004 hat der Kläger mit dem Begehren, den Beklagten sowohl zur Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch zur Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose zu verpflichten, Klage erhoben. Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 21. September 2004 getrennt. Die Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose ist nach Verfahrenstrennung in die Zuständigkeit der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts genommen worden (Az.: 1 A 1524/04).

9

Zur Begründung seiner Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führt der Kläger im Wesentlichen aus: Entgegen der Auffassung des Beklagten erfülle er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Das Abschiebungshindernis der Staatenlosigkeit sei Folge seiner willkürlichen Ausbürgerung und von ihm nicht zu vertreten. Es sei ihm auch nicht zumutbar, einen Antrag auf Wiedereinbürgerung zu stellen. Eine Wiedereinbürgerung setze voraus, dass er sich bereit erkläre, seinen Wehrdienst in der Türkei abzuleisten. Dies scheide für ihn als kurdischen Volkszugehörigen aus. Die türkische Armee sei jedenfalls in der Vergangenheit in völkerrechtswidriger Weise gegen die kurdische Zivilbevölkerung vorgegangen. Sich freiwillig in den Dienst der türkischen Streitkräfte zu begeben, könne von ihm nicht verlangt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 21. Juni 2005 (Az.: 2 WD 12.04) entschieden, dass einem Berufssoldaten Mitwirkungshandlungen an einem völkerrechtswidrigen Krieg nicht aufgezwungen werden dürften. Nichts anders könne für einen einfachen Wehrpflichtigen gelten. In seinem Fall komme erschwerend dazu, dass er bei Ableistung des Wehrdienstes Gefahr laufe, in die politische Verfolgung naher Angehöriger einbezogen zu werden. Die Argumentation des Beklagten, die Verpflichtung zur Wehrdienstleistung sei als Recht jedes Staates völkerrechtlich anerkannt, gehe ins Leere, da die Wehrpflicht gerade die entsprechende Staatsangehörigkeit voraussetze. Abgesehen davon sei zu befürchten, dass ihm als Person, die nach dem nationalistischen türkischen Staatsverständnis das Vaterland verraten habe, im Fall der Wiedereinbürgerung und der Ableistung des Wehrdienstes menschenrechtswidrige Behandlung während der Militärzeit drohe. Dass er nicht darauf verwiesen werden könne, in der Türkei seinen Wehrdienst abzuleisten, folge im Übrigen auch aus der Bindung des Gerichts an das Rechtsstaatsprinzip. Das Gericht habe in seinem im Asylverfahren 4 A 58/02 ergangenen Urteil vom 3. März 2004 entschieden, dass er auf Grund seiner Ausbürgerung nicht in rechtlich zulässiger Weise auf Dauer in die Türkei zurückkehren könne und die Bundesrepublik Deutschland nunmehr das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes sei. Ferner sei vollkommen unklar, wie ein Wiedereinbürgerungsverfahren "technisch" einzuleiten sei, zumal ihm als Staatenlosen noch nicht einmal das Betreten des Konsulatsgeländes erlaubt werden würde. Schließlich müsse ihm zugute kommen, dass der Beklagte auch anderen türkischen Staatsangehörigen, die wegen Nichtableistung des Wehrdienstes ausgebürgert worden seien, u.a. seinem Bruder F., Aufenthaltserlaubnisse erteilt bzw. Staatenlosenpässe ausgestellt habe. Seinem Begehren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stehe auch nicht der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen, denn auf Grund der Dauerhaftigkeit des Abschiebungshindernisses liege ein atypischer Sachverhalt vor, der das Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitige. Ungeachtet dessen sei er im Besitz zweier Arbeitsplatzzusicherungen.

10

Ihm sei aber auch noch aus weiterem Grund eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Er sei seit Jahren wegen einer psychischen Erkrankung in fachärztlicher Behandlung. Die von ihm vorgelegte aktuelle ärztliche Bescheinigung des Psychiaters und Psychotherapeuten G. vom 1. August 2006 belege, dass er an einer lang anhaltenden Anpassungsstörung und Depression leide und schon wiederholt Suizidversuche unternommen habe. Seine Erkrankung begründe ein von ihm nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis.

11

Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass er - ebenso seine Familienangehörigen - sog. faktischer Inländer und ihm schon deshalb eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei.

12

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen und den Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 4. August 2004 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht,

13

hilfsweise,

den Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und die genannten Bescheide, soweit sie dem entgegenstehen, aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

15

Er nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Soweit der Kläger vortrage, er habe das in seinem Fall bestehende Abschiebungshindernis nicht zu vertreten, lasse er außer Acht, dass er durch die Nichtableistung seines Wehrdienstes die vorhersehbare und in jedem Staat übliche Sanktionierung einer solchen Weigerung unmittelbar ausgelöst habe. Ferner überzeugten die vorgebrachten Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit der Stellung eines Wiedereinbürgerungsantrags und der Wehrdienstableistung nicht. Ein Wiedereinbürgerungsantrag wäre ohnehin nur dann unzumutbar, wenn der Kläger als Asylberechtigter anerkannt oder bei ihm das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden wäre, was indessen nicht der Fall sei. Auch die Wehrdienstableistung sei dem Kläger zumutbar. Auf menschenrechtswidrige Übergriffe der türkischen Armee auf die Zivilbevölkerung in der Vergangenheit könne er sich nicht berufen, denn maßgeblich sei allein die derzeitige Situation. Eine Wiederholung der früheren Vorgehensweise der Armee sei angesichts der Bemühungen der Türkei um Aufnahme in die EU eher nicht zu erwarten. Dass der Stellung eines Wiedereinbürgerungsantrags unüberwindbare "technische" Schwierigkeiten entgegenstehen könnten, sei nicht ersichtlich. Die vom Kläger vorgelegten "Arbeitsplatzzusicherungen" wiesen kein Datum auf, so dass bereits nicht zu erkennen sei, ob diese aktuell seien. Überdies seien die angegebenen zu erzielenden Nettoeinkünfte nur gering und würden durch die zurückzulegende lange Fahrtstrecke zum potenziellen Arbeitsplatz noch geschmälert werden, so dass ergänzender Sozialhilfebezug nötig sein würde, um den Lebensunterhalt der Familie des Klägers sicherzustellen.

16

Das Verfahren 1 A 1524/04 (Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises) ist im Mai 2005 durch gerichtlichen Vergleich beendet worden. Der Beklagte hat sich verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Staatenlose auszustellen, sobald er in dem Verfahren 4 A 1493/04 verpflichtet wird, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zu diesen beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten und der Bezirksregierung Lüneburg Bezug genommen. Gegenstand der Entscheidungsfindung war ferner die Gerichtsakte 1 A 1524/04.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.

19

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten i.S.v. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

20

1.

Der Kläger kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG - nur diese Anspruchsgrundlage kommt vorliegend in Betracht - nicht beanspruchen.

21

Nach der genannten Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert war (Satz 3). Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (Satz 4).

22

a)

Wegen des unstreitig bestehenden Abschiebungshindernisses der Staaten- und Passlosigkeit kann dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erteilt werden. Das diesbezügliche Begehren scheitert daran, dass der Kläger keine zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, das genannte Abschiebungshindernis zu beseitigen.

23

Es bestand und besteht für den Kläger die reale Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinbürgerung zu stellen. Dieser ist nicht von vornherein aussichtslos. Nach Art. 8 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (tStAG) kann der Ministerrat die Wiedereinbürgerung für Personen bewilligen, welche die türkische Staatsangehörigkeit nach diesem Gesetz verloren haben. Zu dieser Gruppe gehört auch der Kläger, dem nach Art. 25 c tStAG die türkische Staatsangehörigkeit deshalb aberkannt worden ist, weil er der Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes nicht nachgekommen ist. Nach Art. 11 tStAG ist der (Wieder-)Einbürgerungsantrag für im Ausland aufhältige Personen bei dem türkischen Generalkonsulat zu stellen. Allerdings setzt eine Einbürgerung voraus, dass der Betroffene verbindlich erklärt, den Wehrdienst ableisten zu wollen. Eine Kommission im türkischen Innenministerium entscheidet über den Wiedereinbürgerungsantrag, und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene dann tatsächlich physisch oder wegen seines Alters zur Ableistung des Wehrdienstes in der Lage ist (zum Vorstehenden vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11. November 2005 und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 11. Juni 2002). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Stellung eines Wiedereinbürgerungsantrags bereits an nicht auszuräumenden "technischen" Problemen scheitern könnte, liegen nicht vor.

24

Die Stellung eines Wiedereinbürgerungsantrags ist dem Kläger auch zumutbar i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 4 zweiter Halbsatz AufenthG. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er in der Türkei seinen Wehrdienst ableisten müsse und ihm dies nicht zumutbar sei. Eine Unzumutbarkeit folgt zunächst nicht aus der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. nur Urteil vom 26. Oktober 2004 - 4 A 1008/03 -), die mit derjenigen des Nds. Oberverwaltungsgerichts übereinstimmt, haben Kurden in der Türkei weder mit einer höheren Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung/Wehrdienstverweigerung als andere türkische Staatsangehörige zu rechnen, noch drohen ihnen politische Verfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ableistung des Wehrdienstes. Der Umstand, dass in der Türkei kein Recht auf Wehrdienstverweigerung besteht, hat nicht zur Folge, dass der von dem Kläger geforderte Wiedereinbürgerungsantrag und damit einhergehend die Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar ist. Die Tatsache, dass in der Türkei kein ziviler Ersatzdienst vorgesehen ist, begründet kein Abschiebungshindernis, da ein völkerrechtlich anerkanntes (Menschen)Recht auf Wehrdienst-/Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht anerkannt ist. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2005 - 2 WD 12.04 -. Der Kammer erschließt sich nicht, welche Auswirkungen die genannte Entscheidung, in der es um eine Disziplinarmaßnahme gegen einen deutschen Berufssoldaten u.a. wegen Verstoßes gegen die Gehorsamspflicht ging, auf den vorliegenden Fall haben könnte. Das Vorbringen des Klägers, er müsse befürchten, als Wehrpflichtiger in die politische Verfolgung naher Angehöriger einbezogen werden zu können, rechtfertigt es ebenfalls nicht, die Ableistung des Militärdienstes als unzumutbar einzustufen. Es fehlt bereits an jeglicher Konkretisierung des behaupteten Verfolgungsschicksals der Verwandten des Klägers. Hinzu kommt, dass kurdische Wehrpflichtige nicht gezielt in den Südostprovinzen zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden; in der Regel erfolgt der Einsatz in gewisser Entfernung vom Wohnort. Soweit der Kläger geltend macht, es könne von ihm schon deshalb die Ableistung des Wehrdienstes nicht verlangt werden, weil das erkennende Gericht in seinem im (Asyl-)verfahren 4 A 58/02 ergangenem Urteil vom 3. März 2004 entschieden habe, er könne auf Grund der Ausbürgerung nicht in rechtlich zulässiger Weise auf Dauer in die Türkei zurückkehren, verkennt er, dass das Vorliegen eines Ausreise- und Abschiebungshindernisses wegen Staaten- und Passlosigkeit zum Zeitpunkt der damaligen gerichtlichen Entscheidung und auch noch heute nicht in Streit steht, sondern es vorliegend lediglich um die Frage geht, ob dieses Hindernis von ihm in zumutbarer Weise beseitigt werden kann. Weiterhin kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Sollte der Beklagte anderen türkischen Staatsangehörigen, die wegen Nichtableistung des Wehrdienstes ausgebürgert worden sind, tatsächlich Aufenthaltserlaubnisse erteilt haben, obwohl keine zumutbaren Anstrengungen zur Beseitigung des Ausreise- und Abschiebungshindernisses unternommen worden sind, so käme dies dem Kläger nicht zu Gute, denn es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht. Schließlich ist der Kläger noch darauf hinzuweisen, dass auch im Ausland lebende wehrpflichtige Türken grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich vom Wehrdienst freizukaufen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11. November 2005).

25

Nach alledem ist es dem Kläger möglich und zumutbar, beim türkischen Generalkonsulat einen Wiedereinbürgerungsantrag zu stellen und seinen Wehrdienst in der Türkei abzuleisten (ggfls. auch sich davon freizukaufen). Diese Möglichkeit hat der Kläger jedoch nicht wahrgenommen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er auch nur irgendetwas in die Wege geleitet hat, um seine frühere Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen. Da der Kläger nicht das ihm Zumutbare getan hat, um das bestehende Abschiebungshindernis zu beseitigen, kann ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erteilt werden.

26

b)

Dem Kläger kann auch auf Grund seines Gesundheitszustandes keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass bei ihm eine Erkrankung vorliegt, die einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet erfordert. Zwar ist der Kläger, dessen Abschiebung seinerzeit anstand, im Dezember 2000 bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie G. in H. vorstellig geworden, der ihm eine Angststörung mit latenter Suizidgefahr bescheinigte, und hat der vom Beklagten eingeschaltete Amtsarzt nach eigener Untersuchung des Klägers am 1. Februar 2001 das Vorliegen einer reaktiven depressiven Episode mit starken Ängsten und Suizid- bzw. erweiterten Suiziddrohungen bedingt durch die drohende Abschiebung bestätigt. Es bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch noch zum heutigen Zeitpunkt an einer psychischen Erkrankung leidet, die eine Rückkehr in die Türkei ausschließt. Die am Verhandlungstag per Telefax eingegangene ärztliche Bescheinigung des Psychiaters und Psychotherapeuten G. vom 1. August 2006 ist nicht aussagekräftig. Hierin heißt es, dass bei dem Kläger eine lang anhaltende Anpassungsstörung und Depression bestehe. Im Zuge der drohenden Abschiebung sei es wiederum, wie im Jahr 2000, zu einer Dekompensation mit drohender Suizidgefahr gekommen. Zur Stabilisierung seien kurzfristige Verlaufskontrollen erforderlich, eventuell müsse eine stationäre Einweisung erfolgen. Reisefähigkeit bestehe auf absehbare Zeit nicht. Die Bescheinigung lässt weder erkennen, ob und ggfls. wie und in welchem Unfang der Kläger in den zurückliegenden Jahren behandelt worden ist, noch, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner aktuellen Beurteilung gekommen ist. Aus dem Umstand, dass in dem Attest von drohender Abschiebung und nicht gegebener Reisefähigkeit die Rede ist, kann nur geschlossen werden, dass Herr G. über die tatsächliche Situation, die eine Abschiebung des Klägers gerade nicht zulässt, nicht unterrichtet gewesen ist. Hieraus wiederum folgt, dass er die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers auf unzutreffender bzw. unzureichender Tatsachengrundlage getroffen hat.

27

c)

Schließlich kann der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht mit der Begründung beanspruchen, dass er faktisch zum Inländer geworden sei. Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann dann in Betracht kommen, wenn der betreffende Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, bei realistischer Betrachtung nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann, also faktisch zum Inländer geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -; Nds. OVG, Beschluss vom 11. April 2006 - 10 ME 58/06 -). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der Kläger lebt zwar seit 12 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland und hat sich hier auch seither durchgängig aufgehalten. Ferner leben hier seine türkische Ehefrau und seine beiden im Bundesgebiet geborenen Kinder. Allerdings hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel besessen und den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherstellen können. Trotz des langjährigen Aufenthaltes in Deutschland dürfte es dem Kläger nicht schwer fallen, sich wieder in die türkischen Verhältnisse einzuleben. Er hat die Türkei erst im Alter von 14 Jahren verlassen, ist also mit Sprache und dortigen Lebensverhältnissen vertraut. Hinzu kommt, dass der Kläger nach eigenen Angaben noch Verwandte in der Türkei hat. Die Ehefrau und die Kinder des Klägers besitzen die türkische Staatsangehörigkeit, so dass es ihnen ohne Weiteres möglich ist, gemeinsam mit Ehemann/Vater in die Türkei zu reisen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Kinder im Bundesgebiet geboren sind. Allerdings können sie ihre Eltern angesichts ihres Alters noch in geeigneter Weise auch auf ein Leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorbereiten.

28

2.

Die Klage führt auch mit dem Hilfsantrag nicht zum Erfolg. Wie unter Punkt 1. dargelegt, liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vor, so dass der Weg zu einer Ermessensentscheidung nicht eröffnet ist.

29

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Schröder
Teichmann
Tepperwien