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  • ab 25.03.2015 (aktuelle Fassung)

§ 2 NGesDPG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Pflichten von Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleistern (NGesDPG) 
Amtliche Abkürzung
NGesDPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

(1) Gesundheitsversorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber Patientinnen und Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.

(2) 1Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen, die berechtigt sind, Gesundheitsdienstleistungen persönlich oder durch bei ihnen beschäftigte Personen zu erbringen. 2Beschäftigte sind keine Gesundheitsdienstleisterinnen oder Gesundheitsdienstleister.

(3) Im Übrigen gelten auch für die Bestimmung der Begriffe "Angehörige oder Angehöriger der Gesundheitsberufe", "Patientin oder Patient", "Arzneimittel", "Medizinprodukt" und "Verschreibung" die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. EU Nr. L 88 S. 45), geändert durch Artikel 6 der Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU Nr. L 353 S. 8).