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  • ab 25.03.2015 (aktuelle Fassung)

§ 1 NGesDPG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Pflichten von Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleistern (NGesDPG) 
Amtliche Abkürzung
NGesDPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Gesundheitsversorgung in Niedersachsen unabhängig davon, wie diese organisiert, erbracht oder finanziert wird. 2Es gilt nicht für

  1. 1.

    Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege, deren Ziel darin besteht, Personen zu unterstützen, die auf Hilfe bei routinemäßigen, alltäglichen Verrichtungen angewiesen sind,

  2. 2.

    die Zuteilung von und den Zugang zu Organen zum Zweck der Organtransplantation und

  3. 3.

    öffentliche Impfprogramme gegen Infektionskrankheiten, die ausschließlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dienen und mit gezielten Planungs- und Durchführungsmaßnahmen verbunden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt auch nicht, soweit Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleistern durch andere Rechtsvorschriften inhaltsgleiche oder weitergehende Informationspflichten oder Pflichten zur Absicherung von Schadenersatzansprüchen auferlegt werden.