§ 1 NGesDPG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Pflichten von Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleistern (NGesDPG)
- Amtliche Abkürzung
- NGesDPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21061
(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Gesundheitsversorgung in Niedersachsen unabhängig davon, wie diese organisiert, erbracht oder finanziert wird. 2Es gilt nicht für
- 1.
Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege, deren Ziel darin besteht, Personen zu unterstützen, die auf Hilfe bei routinemäßigen, alltäglichen Verrichtungen angewiesen sind,
- 2.
die Zuteilung von und den Zugang zu Organen zum Zweck der Organtransplantation und
- 3.
öffentliche Impfprogramme gegen Infektionskrankheiten, die ausschließlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dienen und mit gezielten Planungs- und Durchführungsmaßnahmen verbunden sind.
(2) Dieses Gesetz gilt auch nicht, soweit Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleistern durch andere Rechtsvorschriften inhaltsgleiche oder weitergehende Informationspflichten oder Pflichten zur Absicherung von Schadenersatzansprüchen auferlegt werden.