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  • ab 25.03.2015 (aktuelle Fassung)

§ 3 NGesDPG - Informationspflichten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Pflichten von Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleistern (NGesDPG) 
Amtliche Abkürzung
NGesDPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

(1) 1Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister haben auf Nachfrage einschlägige Informationen bereitzustellen, um den jeweiligen Patientinnen und Patienten zu helfen, eine sachkundige Entscheidung über die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen zu treffen. 2Insbesondere sind leicht nachvollziehbare Informationen über

  1. 1.

    Behandlungsoptionen sowie die Verfügbarkeit, die Qualität, die Sicherheit und die Preise ihrer angebotenen Gesundheitsdienstleistungen,

  2. 2.

    ihren Zulassungs- oder Registrierstatus und

  3. 3.

    ihren Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Haftpflicht (§ 4)

bereitzustellen. 3Rechnungen der Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister müssen leicht nachvollziehbar sein.

(2) Soweit Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister den in Deutschland ansässigen Patientinnen und Patienten bereits Informationen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 zur Verfügung stellen, sind sie nicht verpflichtet, Patientinnen und Patienten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausführlichere Informationen zur Verfügung zu stellen.