Amtsgericht Hildesheim
Urt. v. 17.05.2005, Az.: 40 C 55/05

Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); Anwaltshonorar; Anwaltshonorar in Verkehrsunfallsachen; Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen; Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung des Resthonorars gegenüber den eigenen Anwälten gegen die Versicherung des Unfallverursachers

Bibliographie

Gericht
AG Hildesheim
Datum
17.05.2005
Aktenzeichen
40 C 55/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 25650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHILDE:2005:0517.40C55.05.0A

Fundstellen

  • AnwBl 2005, 589 (red. Leitsatz)
  • RVGreport 2005, 312 (Volltext mit red. LS u. Anm.)

In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Hildesheim
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
unter Berücksichtigung der bis zum 10.05.2005 eingereichten Schriftsätze
durch
die Richterin am Amtsgericht von Roden-Leifker
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Beklagte wird, verurteilt, den Kläger von der Kostenforderung in Hohe von 56,03 Euro der Rechtsanwälte Schütze und Schütze, Osterstr. 28, 31134 Hildesheim,
    betreffend die Schadensregulierung aus dem Unfall vom 12.11.2004 auf der B6 in Richtung Hannover in Höhe der Kreuzung Gleidingen freizustellen.

  2. 2.)

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.)

    Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

- Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO -

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht hinsichtlich der geltend gemachten restlichen Anwaltsgebühren aus dem Unfallereignis vom 11.12.2004 ein Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten in begehrter Höhe gemäß § 3 PflVG i.V.m. den §§ 249 BGB, 2,13,14 RVG i.V.m. Nr. 2004 VVRVG zu.

3

Das Gericht ist auf Grund der seitens des Klägers dargelegten Schadensregulierung der Auffassung, dass eine Geschäftsgebühr i.H.v. 1,3 gerechtfertigt ist. Insoweit ist unter VV 2004 bezüglich der Geschäftsgebühr ausdrücklich geregelt, dass nur bei einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit eine Gebühr von mehr als 1,3 verlangt werden kann. Im Umkehrschluss daraus kann für eine weniger umfangreiche oder durchschnittlich schwierige Tätigkeit die geforderte Geschäftsgebühr von 1,3 verlangt werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., 2400 VV Rdz. 27). Die vom Kläger dargelegten Tätigkeiten seines Prozessbevollmächtigten (Besprechung, Schreiben an Unfallgegner und Beklagte nach Einholung von Schadensgutachten und Zusammenstellung des Schadens) sind hinsichtlich Umfang und Schwierigkeitsgrad als durchschnittlich zu bezeichnen. Anhaltspunkte für einen besonders einfach gelagerten Sachverhalt sind weder- ersichtlich noch von der Beklagten substantiiert dargelegt worden. Das pauschale. Bestreiten hinsichtlich der stattgefundenen Besprechung verstößt gegen § 138 .Abs. 4 ZPO. Es ist nicht ersichtlich wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers ohne entsprechende Information durch diesen die Schadensregulierung hätte durchführen können.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

5

Eine Zulassung der Berufung kam aus dem Grund des § 511 Abs. 4 ZPO nicht in Betracht.

von Roden-Leifker