§ 1 StörfG - Zweck des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Störfallgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StörfG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28500010000000
Zweck dieses Gesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen nach § 2 Abs. 2 und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt.