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§ 1 StörfG - Zweck des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Störfallgesetz
Redaktionelle Abkürzung
StörfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500010000000

Zweck dieses Gesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen nach § 2 Satz 1 und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt.