§ 5a StörfG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Störfallgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StörfG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28500010000000
(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der am 29. September 2017 unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt und dessen Einstufung als Betriebsbereich der oberen oder unteren Klasse sich ab dem 30. September 2017 nicht ändert, hat
- 1.
der zuständigen Behörde die Angaben nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 12. BImSchV bis zum Ablauf des 30. Dezember 2017 schriftlich anzuzeigen, sofern der Betreiber der zuständigen Behörde die entsprechenden Angaben nicht bereits übermittelt hat,
- 2.
das Konzept nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 12. BImSchV unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 30. Dezember 2017, zu aktualisieren, soweit dies aufgrund der Anforderungen dieses Gesetzes erforderlich ist.
(2) Sofern es sich in den Fällen des Absatzes 1 um einen Betriebsbereich der oberen Klasse handelt, hat der Betreiber zusätzlich
- 1.
den Sicherheitsbericht nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 2 oder 3 12. BImSchV bis zum Ablauf des 30. Dezember 2017 zu aktualisieren und aktualisierte Teile der zuständigen Behörde bis zu diesem Zeitpunkt vorzulegen,
- 2.
die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 12. BImSchV zu aktualisieren und den zuständigen Behörden nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 12. BImSchV unverzüglich, spätestens jedoch zum Ablauf des 30. Dezember 2017 Informationen zu übermitteln, sofern nicht die bestehenden internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sowie die Informationen nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 12. BImSchV unverändert geblieben sind und den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
(3) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der ab dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als Änderungen seiner Anlagen oder seiner Tätigkeiten, die eine Änderung ihres Inventars gefährlicher Stoffe zur Folge haben, unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fällt oder eine Änderung seiner Einstufung als Betriebsbereich der unteren oder oberen Klasse erfährt, hat
- 1.
der zuständigen Behörde die Angaben nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 12. BImSchV innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Gesetz für den betreffenden Betriebsbereich gilt, schriftlich anzuzeigen, sofern der Betreiber der zuständigen Behörde die entsprechenden Angaben nicht bereits übermittelt hat,
- 2.
das Konzept nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 12. BImSchV unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Gesetz für den betreffenden Betriebsbereich gilt, auszuarbeiten und seine Umsetzung sicherzustellen.
In den Fällen des Satzes 1 gelten dessen Anforderungen abweichend von Absatz 1, wenn sie vor dem 29. September 2017 zu erfüllen sind.
(4) Sofern es sich in den Fällen des Absatzes 3 um einen Betriebsbereich der oberen Klasse handelt, hat der Betreiber zusätzlich
- 1.
den Sicherheitsbericht nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 2 12. BImSchV unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen an Betriebsbereiche der oberen Klasse für den betreffenden Betriebsbereich gelten, zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen, wobei § 9 Abs. 3 12. BImSchV entsprechend gilt,
- 2.
die Pflichten nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 12. BImSchV unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen an Betriebsbereiche der oberen Klasse für den betreffenden Betriebsbereich gelten, zu erfüllen, wobei § 10 Abs. 2 bis 4 12. BImSchV entsprechend gilt.