§ 40 NHG - Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Der Senat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Präsidiums abwählen und damit deren Entlassung vorschlagen. Die Abgewählten können, wenn sie die Voraussetzungen des § 38 Abs. 4 Satz 1 erfüllen, zum Ablauf des der Abwahl folgenden Kalendermonats in den Ruhestand versetzt, andernfalls entlassen werden. Die Entlassung erfolgt nach § 48 Abs. 1 oder § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1. § 50 NBG gilt entsprechend. Eine Ordnung regelt das Nähere zum Verfahren.