Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 19.08.2004, Az.: 12 U 64/04
Zurückweisung der Berufung; Mangelhafte Begründung des Rechtsmittels; Behauptung von Vergleichsverhandlungen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 19.08.2004
- Aktenzeichen
- 12 U 64/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 30924
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2004:0819.12U64.04.0A
Verfahrensgang
Fundstellen
- BauR 2004, 1950-1951 (Volltext mit red. LS)
- NJW 2004, XII Heft 43 (Kurzinformation) "Rücktrittsausschluss bei Kauf einer Eigentumswohnung"
- NJW-RR 2004, 1499 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
W.W.,R.,P.
Rechtsanwälte F.,S.,S.
Prozessgegner
M.S. ,B.O.
Rechtsanwälte A.C.,O.
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht Dr. ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
am 19.August 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. 4.2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 95.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen, weil sie keine Erfolgsaussicht hat. Auf den rechtlichen Hinweis vom 2. 7.2004 kann insoweit Bezug genommen werden. Sachliche Einwände hiergegen hat die Klägerin innerhalb der gesetzten und anschließend auf ihren Antrag verlängerten Frist nicht vorgebracht.
Der Senat hatte keinen Anlass, die Entscheidung über die Berufung noch weiter hinauszuschieben. Zwar hat die Klägerin unter dem 16. 8.2004 beantragt, ihr eine weitere Frist bis zum 20. 9.2004 zur Stellungnahme zu gewähren. Dieser Antrag ist aber durch Verfügung vom 17. 8.2004 zurückgewiesen worden, weil kein erheblicher Grund für eine nochmalige Fristverlängerung vorliegt. Hiervon ist die Klägerin in Kenntnis gesetzt worden. Die von der Klägerin angegebene Begründung, die Parteien stünden in Vergleichsverhandlungen, ist unzutreffend. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. 8.2004 mitgeteilt, die Klägerin habe ihr ein -für sie nicht annehmbares- Angebot gemacht, dies habe sie sofort abgelehnt.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 95.000,-- Euro festgesetzt.