Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 17.11.1988, Az.: 5 W 60/88
Aufteilung eines Erbbaurechts in Wohnungserbbaurechte; Eintragung eines Wohnrechts an einer Dachgeschosswohnung in das Grundbuch
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 17.11.1988
- Aktenzeichen
- 5 W 60/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 21832
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1988:1117.5W60.88.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 22.06.1988 - AZ: 2 T 37/88
Rechtsgrundlagen
- § 53 GBO
- § 71 Abs. 2 S. 2 GBO
- § 78 GBO
- § 3 WEG
- § 5 WEG
- § 8 WEG
- § 30 WEG
- § 876 S. 2 BGB
- § 877 BGB
- § 1026 BGB
- § 1093 BGB
- § 1114 BGB
- § 1132 BGB
- § 1192 Abs. 1 BGB
Fundstellen
- MDR 1989, 263 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 273 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Wohnungserbbaugrundbuch von Bad Rothenfelde Band 66 Blatt 2204
In der Grundbuchsache
...
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 17. November 1988
durch
die unterzeichneten Richter
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers zu 1.) gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 22. Juni 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Aufgrund des Vertrages vom 6.7.1973 - UR-Nr. 279/73 des Notars xxx - war für die Antragsteller ein Wohnrecht an einer Dachgeschoßwohnung des Hauses xxx, xxx, xxx , in Abteilung II unter der lfd. Nr. 10 des Erbbau-Grundbuchs von Aschendorf Band 5 Blatt 136 eingetragen. Nach Aufteilung des Erbbaurechts in Wohnungserbbaurechte gemäß der Teilungserklärung vom 23.5.1985 - UR- xxx des Notars xxx, xxx - das Abteilung II unter der lfd. Nr. 3 des Wohnungserbbau-Grundbuchs von Bad Rothenfelde Band 66 Blatt 2204 unter Enthaftung der übrigen Anteile übertragen worden.
Das Grundbuchamt hat den Antrag der Wohnrechtsinhaber vom 23.3.1988 auf Änderung der Eintragung betr. die Aufteilung abgelehnt. Durch den angefochtenen, hiermit in Bezug genommenen Beschluß hat das Landgericht die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Mit der dagegen eingelegten weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller zu 1.) sein Ziel auf wirtschaftliche Absicherung seines Wohnrechts durch das gesamte Hausgrundstück bzw. gesamte frühere Erbbaurecht weiter. Vorrangige Grundschulden, die angesichts des Wertes des Erbbaurechts das Wohnrecht wirtschaftlich nicht beeinträchtigt hätten, gefährdeten bei der jetzt aus ihnen betriebenen Zwangsvollstreckung in das einzelne Wohnungserbbaurecht ihrer Wohnung den Bestand des Wohnrechts. Er ist daher der Auffassung, daß eine Eintragung von Sondereigentum in Fällen dieser Art zu unterbleiben habe.
Der gemäß §§ 78 i. V. mit 71 Abs. 2 Satz 2 GBO auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Aufteilungseintragungen gerichteten zulässigen weiteren Beschwerde muß in der Sache der Erfolg versagt bleiben. Es läßt sich nicht feststellen, daß die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Eintragungen in die betreffenden Grundbücher sind weder unrichtig noch gar ihrem Inhalt nach unzulässig, § 53 GBO; sie mußten seinerzeit erfolgen, nachdem die materiellen und formellen Voraussetzungen vom eingetragenen Erbbauberechtigten für die Aufteilung des Erbbaurechts in Wohnungserbbaurechte geschaffen worden waren. Die wirtschaftlichen Einwände der Antragsteller aufgrund der jetzt betriebenen Zwangsvollstreckung ändern an der Richtigkeit des Grundbuchs nichts.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1.) steht § 5 WEG der Aufteilung nicht entgegen. Diese Bestimmung regelt, was Gegenstand des Sondereigentums sein kann und welchen Inhalt es über entsprechende Vereinbarungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zueinander erhalten kann, über die Zulässigkeit der Teilungsanordnung an sich und das Bewahrungsinteresse der Inhaber von Rechten, die auf einem Grundstück lasten, sagt diese Vorschrift nichts. Angesichts der völligen Verschiedenheit der angesprochenen Rege 1ungsmaterien läßt sich auch eine entsprechende Anwendung von § 5 WEG nicht für das Interesse der Antragsteller nutzbar machen. Ebensowenig ist ersichtlich, warum materiellrechtlich die Schaffung von Wohnungserbbaurechten oder Wohnungseigentum von vornherein unzulässig sein sollte, wenn Grundschulden bestehenden Wohnrechten vorgehen, wie die Antragsteller meinen.
Im Falle der Umwandlung von Eigentum bzw. eines Erbbaurechts in Wohnungseigentum bzw. Wohnungserbbaurechte nach §§ 3, 8, 30 WEG wandelt sich eine am ganzen Grundstück bestehende Grundschuld in eine Gesamtgrundschuld an allen Anteilen um, §§ 1192 Abs. 1, 1132, 1114 BGB; ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück, § 1093 BGB, besteht dagegen nur an dem Anteil fort, dem der betroffene Gebäudeteil unterliegt (allgemeine Ansicht, s. nur BGHZ 49, 250; RGZ 146, 365; OLG München, MDR 1972, 239; OLG Frankfurt, NJW 1959, 1977 f.; BayObLG, NJW 1957, 1840; OLG Stuttgart , NJW 1954, 682; Münchener Kommentar-Röll, BGB, 2. Aufl., § 3 WEG, Rdn. 12; Soergel/Baur, BGB, 11. Aufl., § 3 WEG, Rdn. 7 f.; Horber, GBO, 17. Aufl., Anh. zu § 3 Anm. 3a; Weitnauer/Wirths, WEG, 6. Aufl., § 3 Rdn. 16 ff.; Bärmann/Pick/Merle , WEG, 6. Aufl., § 1 Rdn. 83; jeweils mit weiteren Nachweisen; anderer Meinung für das Wohnungsrecht lediglich Riedel, MDR 1952, 403, 405). Die Teilung hängt nicht von der Zustimmung der Inhaber der Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten ab. Für den Wohnrechts Inhaber folgt dies aus dem in § 1026 BGB festgeschriebenen Grundsatz, daß bei Teilung eines Grundstücks nur die Teile noch mit einer Dienstbarkeit belastet bleiben, auf denen sie ausgeübt wird. Auch die Aufteilung in Sondereigentum berührt inhaltlich das Wohnungsrecht nicht (so ausdrücklich Soergel/Baur, a.a.O.). Eine Verringerung des Haftungsgegenstandes, wie sie auch die Antragsteller ansprechen, bedeutet keine solche Inhaltsveränderung, die ihrer Zustimmung bedurft hätte, §§ 876, 877 BGB; der Bestand des vor der Aufteilung festgelegten dinglichen Rechts bleibt auch danach derselbe. Die Ausübung des Wohnrechts wird von der Verselbständigung der Wohneinheiten nicht betroffen. Einen Anspruch auf Erhaltung des Haftungsumfanges hat der Berechtigte allerdings nicht (so ausdrücklich Roll, a.a.O.). Anders als bei Grundpfandrechten ist eine Gesamtbelastung hier nicht gerechtfertigt, da die Belastung mit einem Wohnungsrecht nicht auf die Schaffung einer Haftungsgrundlage bestimmten Umfangs gerichtet ist.
Die Möglichkeit von Rechtsbeeinträchtigungen im Falle einer Zwangsversteigerung des einzelnen Anteils hat der Gesetzgeber gesehen und bewußt in Kauf genommen (vgl. Motive zum BGB III, 438), da neben Kostenersparnisgründen eine "hypothekarische Sicherung" gerade nicht durch die Dienstbarkeit begründet wird. Für wirtschaftliche Erwägungen ist für das Zustimmungserfordernis gemäß § 876 Satz 2 BGB kein Raum (so auch Riedel, a.a.O., S. 404). Die von den Antragstellern angedeutete Möglichkeit eines eventuellen gesetz- oder sittenwidrigen Zusammenwirkens von Grundstücksinhaber und Grundpfandrechtsinhaber zum Nachteil des Dienstbarkeitsinhabers kann nicht die sachenrechtlich grds. zugelassene Teilung und ihre Konsequenzen für die Liegenschaftsrechte in Frage stellen. Daß Wohnungsrechtgsinhaber einer Teilung gemäß §§ 3, 8, 30 WEG nicht zustimmen müssen, ist Folge der gesetzlichen Regelung, die das Zustimmungserfordernis nur von einer inhaltlichen Veränderung eines Grundstücksrechts, nicht aber seiner wirtschaftlichen Gefährdung bei einer Verwertung des (neuen) Haftungsobjektes abhängig macht. Der Erhalt eines bestimmten Haftungsumfanges ist nur dann gewährleistet, wenn diese Haftungsgrundlage nach dem Inhalt des Grundstückrechts darin gerade angelegt ist. Das ist bei einem Wohnungsrecht, das nur die Nutzung bestimmter Räumlichkeiten sicherstellt, darüber hinaus aber keine weitere Absicherung bei Haftungseintritt vorsieht, nicht der Fall.
Die weitere Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 131 KostO zurückzuweisen. Die Wertfestsetzung beruht auf § 30 KostO.