Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.06.2016, Az.: 6 W 81/16

Umfang der Haftung der Erben für die Vergütung des Nachlasspflegers

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.06.2016
Aktenzeichen
6 W 81/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 22514
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2016:0628.6W81.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lüneburg - 27.04.2016 - AZ: 22 VI 901/14

Fundstellen

  • ErbR 2016, 604
  • NJW-Spezial 2016, 519
  • ZEV 2016, 470

Amtlicher Leitsatz

Der Beschluss, durch den die Vergütung des Nachlasspflegers gegen den Erben festgesetzt ist, ist ein Vollstreckungstitel nur gegen den Nachlass, nicht gegen das Vermögen, das der Erbe außer dem Nachlass hat.

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 1.435,35 Euro

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

I.

Die Beteiligte zu 1 macht nicht geltend, in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 59 Abs. 1 FamFG).

1. Sie wendet sich mit der Beschwerde nicht gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, dass der dem Beteiligten zu 2 als "Nachlasspfleger ... für seine Tätigkeit in der Zeit vom 02.09.2014 bis 09.02.2016 aus dem Nachlass ... zu erstattende Anspruch ... auf 1.435,35 € festgesetzt" worden ist. Insoweit hat sie im Beschwerdeschriftsatz vom 23. Mai 2016 ausgeführt, dass die Beschwerde "sich nicht gegen die Feststellung der Vergütung des Nachlasspflegers dem Grunde und der Höhe nach (richtet)" und dass "ebenso wenig ... einer Festsetzung gegen den Nachlass etwas entgegen" steht (Bl. 86 d. A.).

2. Mit ihrem Einwand, die Beschwerde richte sich "ausschließlich gegen die Feststellung ..., dass (sie, die Beteiligte zu 1,) ... für die Vergütung des Nachlasspflegers ... haften soll" (Bl. 86 d. A.), macht sie keine Verletzung in ihren Rechten geltend.

Der angefochtene Beschluss enthält keinen Zahlungstitel, mit dem der Beteiligte zu 2 wegen der für ihn festgesetzten Vergütung die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Beteiligten zu 1 betreiben kann, das nicht zum Nachlass gehört.

a) Zwar stellt der angefochtene Beschluss, der die Beteiligte zu 1 als "Erbin" und den festgesetzten Betrag von 1.435,35 Euro als den "von der Erbin zu erstattenden Anspruch" bezeichnet, für den Fall, dass die Nachlasspflegschaft aufgehoben wird, einen Vollstreckungstitel dar, aus dem der Nachlasspfleger als Gläubiger gegen die Beteiligte zu 1 als Erbin die Zwangsvollstreckung wegen der nicht befriedigten Geldforderung betreiben kann (§ 86 Abs. 1 Nr. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG).

Doch ermöglicht der angefochtene Beschluss nur die Zwangsvollstreckung in den Nachlass, nicht aber in das sonstige Vermögen der Beteiligten zu 1. Er enthält die Einschränkung, dass dieser Anspruch nur "aus dem Nachlass" zu erstatten ist und der Nachlasspfleger nur berechtigt ist, "den festgesetzten Betrag dem Nachlass - soweit vorhanden - zu entnehmen".

b) Es ist nicht anzunehmen, dass das Nachlassgericht einen Vollstreckungstitel schaffen wollte, der die Vollstreckung in das sonstige Vermögen des Erben ermöglicht. Eine solche Festsetzung wäre nicht zulässig. Aus § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB, wonach der "Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses" der Staatskasse haftet, folgt, dass der Erbe für die Vergütung des Nachlasspflegers nicht mit seinem sonstigen Vermögen haftet, also ein Titel gegen den Erben persönlich nicht möglich ist (BayObLG, FamRZ 1999, 1609 f. und FamRZ 2001, 866 f. sowie OLG Naumburg, FamRZ 2011, 1252, vgl. auch Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1960 Rdnr. 24 m. w. N.). Die Staatskasse, die vorrangig haftet, falls der Nachlass nicht ausreicht, kann beim Erben keinen Rückgriff nehmen, der aus dem sonstigen Vermögen des Erben zu zahlen wäre (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Mai 2002 zu 25 Wx 5/02, zitiert nach Juris).

Für die Entscheidung über die Beschwerde kommt es daher nicht darauf an, ob der Erblasser von der Beteiligten zu 1 beerbt worden ist.

II.

Eine Kostenentscheidung war entbehrlich. Die Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, folgt aus dem Gesetz. Eine Kostenerstattung war nicht anzuordnen, weil am Beschwerdeverfahren nur die Beteiligte zu 1 als Beschwerdeführerin, aber niemand im entgegen gesetzten Sinn teilgenommen hat.

Der Beschwerdewert bestimmt sich gem. § 36 Abs. 1, § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG nach dem im angefochtenen Beschluss festgesetzten Betrag von 1.435,35 €.