Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 24.09.2008, Az.: 1 Ws 469/08
Fristbeginn i.R.d. Berechnung der zehnjährigen Frist für das Gutschreiben von Ausgleichszahlungen nach § 43 Abs. 11 Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 24.09.2008
- Aktenzeichen
- 1 Ws 469/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 22495
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2008:0924.1WS469.08.0A
Rechtsgrundlagen
- § 43 Abs. 11 StVollzG
- § 40 Abs. 10 NJVollzG
Verfahrensgegenstand
Ausgleichszahlung
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter: OLG Celle - 24.09.2008 - AZ: 1 Ws 467/08
Weitere Verbundverfahren:
OLG Celle - 24.09.2008 - AZ: 1 Ws 468/08
In der Strafvollzugssache
...
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die gegen den Beschluss der 1. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L. mit Sitz in C. vom 1. September 2008 gerichteten Rechtsmittel des Antragstellers
nach Beteiligung des Zentralen juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######,
den Richter am Oberlandesgericht ### und
den Richter am Oberlandesgericht ###
am 24. September 2008
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss aufgehoben, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen wurde. Zugleich wird die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2008 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers vom 20. Mai 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens und die insoweit veranlassten notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Landeskasse zur Last.
- 2.
Die Beschwerde gegen das Versagen von Prozesskostenhilfe wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
- 3.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.