§ 36 NLWO - Bekanntmachung der Landeswahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Landeswahlvorschläge in der nach § 37 Abs. 2 für die Parteien maßgebenden Reihenfolge, teilt sie den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern unter Angabe der Wahlvorschlagsnummern mit und macht sie in dieser Form öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Landeswahlvorschlag die in § 33 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerberinnen und Bewerber anzugeben.