§ 35 NLWO - Zulassung der Landeswahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) Der Landeswahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Landeswahlvorschläge nach § 22 Abs. 1 bis 5 und 8 NLWG. Er stellt die zugelassenen Landeswahlvorschläge mit den in § 33 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Angaben fest. Im Übrigen gilt § 30 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter verkündet die Entscheidung des Landeswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist darauf hin, dass die Entscheidung vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist; § 22 Abs. 9 NLWG bleibt unberührt.
(3) Der Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses sind die zugelassenen Landeswahlvorschläge in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.