§ 36 NLWO - Bekanntmachung der Landeswahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Landeswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der nach § 37 Abs. 2 für die Parteien maßgebenden Reihenfolge, teilt sie den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern mit und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Landeswahlvorschlag die in § 33 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerberinnen und Bewerber anzugeben.