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§ 36 NLWO - Bekanntmachung der Landeswahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Landeswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der nach § 37 Abs. 2 für die Parteien maßgebenden Reihenfolge, teilt sie den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern mit und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Landeswahlvorschlag die in § 33 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerberinnen und Bewerber anzugeben.