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§ 25 NBhVO - Soziotherapie

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) 1Aufwendungen für die in den Sätzen 2 und 3 genannten soziotherapeutischen Leistungen sind bis zur Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen aufgrund von Vereinbarungen zu tragen sind, beihilfefähig, wenn

  1. 1.

    die oder der Beihilfeberechtigte oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche oder psychotherapeutische Leistungen oder ärztlich oder psychotherapeutisch verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder

  2. 2.

    eine gebotene Krankenhausbehandlung wegen einer schweren psychischen Erkrankung der oder des Beihilfeberechtigten oder der oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht durchgeführt werden kann.

2Beihilfefähig sind Aufwendungen für

  1. 1.

    die Erstellung des soziotherapeutischen Betreuungsplans,

  2. 2.

    die Koordination von Behandlungsmaßnahmen und Leistungen,

  3. 3.

    die Arbeit im sozialen Umfeld und

  4. 4.

    die soziotherapeutische Dokumentation.

3Aufwendungen für ein Training zur Verbesserung der Motivation, Belastbarkeit und Ausdauer, ein Training zur handlungsrelevanten Willensbildung, eine Anleitung zur Verbesserung der Krankheitswahrnehmung oder eine Hilfe in Krisensituationen sind nur beihilfefähig, wenn die Leistung nach ärztlicher oder psychotherapeutischer Bescheinigung notwendig ist.

(2) 1Innerhalb von drei Jahren sind Aufwendungen für eine Soziotherapie für bis zu 120 Zeitstunden je Krankheitsfall, einschließlich der Aufwendungen für bis zu fünf Probestunden, beihilfefähig. 2Je Verordnung sind Aufwendungen für bis zu 30 Soziotherapieeinheiten beihilfefähig, wobei eine Einzelbehandlung 60 Minuten und eine Gruppenbehandlung 90 Minuten dauern muss. 3Die Aufwendungen sind auch beihilfefähig, wenn die Therapieeinheiten maßnahmebezogen in kleinere Zeiteinheiten aufgeteilt werden.

(3) 1Beihilfe wird nur gewährt, wenn

  1. 1.

    Soziotherapie von

    1. a)

      einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, für Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und Kinder- und Jugendpsychotherapie,

    2. b)

      einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder

    3. c)

      einer psychiatrischen Institutsambulanz nach § 118 SGB V

    verordnet worden ist und

  2. 2.

    die Festsetzungsstelle aufgrund eines soziotherapeutischen Betreuungsplans vor Beginn der weiteren Behandlung die Notwendigkeit der Soziotherapie und die Anzahl der Therapieeinheiten anerkannt hat.

2Die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 2 ist für die Probestunden nicht erforderlich.

(4) 1Sind soziotherapeutische Leistungen nach ärztlicher oder psychotherapeutischer Verordnung notwendig, um die Patientin oder den Patienten zur Inanspruchnahme von Soziotherapie zu befähigen, so sind Aufwendungen für bis zu fünf Therapieeinheiten beihilfefähig. 2Die Aufwendungen sind auch dann beihilfefähig, wenn nach Beendigung der fünf Therapieeinheiten Soziotherapie nicht verordnet wird.