Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 28.03.2013, Az.: 50 StVK 212/13

Gewährung von Sonderurlaub aus dem Strafvollzug

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
28.03.2013
Aktenzeichen
50 StVK 212/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 62045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2013:0328.50STVK212.13.0A

Amtlicher Leitsatz

Zur Gewährung von Sonderurlaub aus dem Strafvollzug.

Tenor:

Die Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Verurteilten Sonderurlaub in der Zeit von Samstag, den 30.03.2013 08:30 Uhr, bis Sonntag, den 31.03.2013 19:00 Uhr, zu gewähren.

Gründe

Mit Schreiben vom 26.03.2013 hat der Verurteilte beantragt, die Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm 7 Tage Sonderurlaub zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es im Wohnhaus der Familie, in dem seine Ehefrau mit den zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern lebe, zu einem Wasserrohrbruch gekommen sei, der aufgrund des damit verbundenen Wasseraustritts bereits zur Schimmelbildung geführt habe. Aufgrund angespannter finanzieller Verhältnisse sei es seiner Ehefrau nicht möglich, den Schaden durch eine Fachwerkstatt beheben zu lassen. Er selber sei aufgrund seiner handwerklichen Fähigkeiten allerdings in der Lage, die nötigsten Arbeiten selber durchzuführen, um eine weitere Vergrößerung des Schadens zu verhindern. Er habe der Justizvollzugsanstalt Lichtbilder des Schadensbildes und einen Arbeitsschein der Firma XXX vorgelegt, um die eingetretenen Schäden und damit verbundenen Arbeiten zu dokumentieren. Die Justizvollzugsanstalt habe seinen Antrag auf Gewährung von 7 Tagen Sonderurlaub abgelehnt.

Aus dem Arbeitsschein der Firma XXX, der auch der Kammer vorliegt und auf den Bezug genommen wird, geht hervor, dass die notwendigen Reparaturarbeiten 5 Arbeitstage beanspruchen.

Die Justizvollzugsanstalt wurde telefonisch angehört und hat angegeben, dass aufgrund der von dem Verurteilten eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehbar sei, dass die notwendigen Arbeiten tatsächlich 5 Arbeitstage erfordern. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Verurteilte über ausreichende handwerkliche Fähigkeiten verfüge, um die notwendigen Arbeiten auszuführen. An der generellen Eignung des Verurteilten für die Gewährung von Sonderurlaub bestünden aufgrund der in der Vergangenheit erfolgreich gewährten Lockerungen jedoch keine Zweifel. Vor diesem Hintergrund bestehe die Bereitschaft, dem Verurteilten Sonderausgang für 1 Tag zu gewähren, um die erforderlichen Reparaturmaterialien zu kaufen und die nötigsten Arbeiten durchzuführen.

Die Entscheidung beruht auf § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG i.V.m. § 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG. Dem Antrag des Verurteilten war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben.

Der Verurteilte wendet sich mit seinem Antrag gegen die Ablehnung der Justizvollzugsanstalt, den beantragten Sonderurlaub zu gewähren. Er wendet sich damit gegen eine abgelehnte Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzuges.

Eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn dem Verurteilten durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme ein schwerer unzumutbarer, nicht anders abwendbarer Nachteil entstehen würde, der durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der von dem Verurteilten vorgelegte Arbeitsschein bestätigt das Vorliegen eines Wasserrohrbruchs im Badezimmer des Wohnhauses der Familie und führt die im Einzelnen zur Schadensbeseitigung erforderlichen Arbeiten näher auf. Die Kammer geht davon aus, dass der Verurteilte grundsätzlich in der Lage ist, die in dem Arbeitsschein aufgelisteten Arbeiten durchzuführen. Dabei ist unerheblich, ob insofern eine fachgerechte Schadensbeseitigung erreicht wird. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der eingetretene Schaden bei weiterem Zuwarten vergrößert und der bereits vorhandene Schimmelbefall sich gerade auch für die minderjährigen Kinder des Verurteilten gesundheitsgefährdend auswirken kann. Die Gewährung von Sonderurlaub für 2 Tage ist nach Ansicht der Kammer ausreichend, um den akuten Schaden zu beseitigen. Sofern der Verurteilte darüber hinaus weiteren Sonderurlaub für eine vollständige Beseitigung des Schadens beantragen sollte, wird er mangels Eilbedürftigkeit darauf verwiesen, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.