Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 17.12.2013, Az.: 4 Qs 259/13
Aufhebung eines Haftbefehls im Zusammenhang mit bandenmäßigen Diebstahl
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 17.12.2013
- Aktenzeichen
- 4 Qs 259/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 51558
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:2013:1217.4QS259.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Braunschweig - 08.12.2013 - AZ: 3 Gs 2338/13
Rechtsgrundlagen
ln der Ermittlungssache pp
hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig am 17.12.2013 durch die unterzeichnenden Richter
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vom 08.12.2013 (3 Gs 2338/13) auf Kosten der Staatskasse, die auch die insoweit notwendigen Auslagen des Beschuldigten zu tragen hat, aufgehoben.
Gründe
Der Haftbefehl war aufzuheben. Die Feststellungen in der Akte zur Frage der bandenmäßigen Begehungsweise dürften zunächst eher spekulativ sein. Das kann vorliegend aber letztlich dahinstehen. Der Beschuldigte ist nicht dringend verdächtig, an den verfahrensgegenständlichen Taten überhaupt beteiligt gewesen zu sein.
Der Beschuldigte hat zwar laufenderweise die BAB überquert, nachdem sich auf der anderen Seite der BAB polizeiliche Tätigkeiten entwickelten. Dies mag für ein schlechtes Gewissen sprechen, welches der Beschuldigten schon ausweislich seiner Vita aber nicht unbedingt deswegen gehabt haben muss, weil er nun gerade an den verfahrensgegenständlichen Taten beteiligt war. Der vorgenannte Umstand allein reicht mithin nicht aus einen dringenden Tatverdacht zu begründen. Sonstige den Beschuldigten belastende Umstände liegen aber nicht vor:
Denn der Beschuldigte ist zunächst bei der eigentlichen Tatausführung - dem Aufschlitzen von LKW-Planen und/oder dem Abtransport von Beute - nicht beobachtet worden.
Im Pkw des Beschuldigten wurde auch keine Beute gefunden.
Schließlich wurde eine Person zwischen zwei Lkw beobachtet, die flüchtete. Insoweit ist aber zum einen nicht dargestellt, dass es sich bei diesen Lkw um solche handelte, deren Plane aufgeschlitzt wurde, dass also diese Person in unmittelbarer Tatortnähe beobachtet wurde. Hierauf kommt es vorliegend aber noch nicht einmal entscheidend an, denn es ist zum anderen und insbesondere nicht hinreichend sicher, dass es sich bei dieser Person um den kurze Zeit später festgenommenen Beschuldigten handelte, Zwar hatte der Beschuldigte wie die zuvor beobachtete Person eine dunkle Wattejacke an. Die vom Beschuldigten bei seiner Festnahme getragene Mütze wurde aber bei der zuvor beobachteten Person nicht beschrieben. Nicht unerwähnt bleiben soll auch, dass die Darstellung der die flüchtende Person beobachtenden Zeugen nicht völlig frei von Widersprüchen ist. Wird auf BI. 3 der Akte noch eine einzige Person erwähnt, die geflohen sei, sind laut BI. 19 dann doch mehrere Täter gestört worden und fußläufig geflüchtet.
Weiter wird zwei CB-Funkgeräten indizielle Wirkung für eine Tatbeteiligung des Beschuldigten zugesprochen. Indes: Es kann gar nicht festgestellt werden, dass diese überhaupt benutzt wurden. Ein Gerät befand sich fest verbaut in einem leeren Kfz. Wie soll es vom Beschuldigten für die Tatausführung benutzt worden sein? Zum anderen - immerhin mobilen - Gerät wird gleichzeitig - obwohl der Beschuldigte doch gleich nach Einstieg in das Fahrzeug festgenommen wurde und dies damit anderenfalls hätte festgestellt werden müssen - nicht beschrieben, dass der Beschuldigte das mobile Funkgerät bei der Rückkehr zu seinem Fahrzeug bei sich getragen hat. Somit befand sich das mobile Gerät (mindestens nicht ausschließbar) ebenfalls im leeren Kfz. Wie soll es vom Beschuldigten für die Tatausführung benutzt worden sein?