SchLDPBesVerfRdErl,NI - Schulleiterdienstposten-Besetzungsverfahrensrunderlass

Regelungen zum Verfahren bei der Besetzung der Dienstposten und Arbeitsplätze der Schulleiterinnen und Schulleiter

Bibliographie

Titel
Regelungen zum Verfahren bei der Besetzung der Dienstposten und Arbeitsplätze der Schulleiterinnen und Schulleiter
Redaktionelle Abkürzung
SchLDPBesVerfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 1.12.2023 - 13.3-81716 - VORIS 22410 -

Vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 668, 2024 S. 17)

Bezug: RdErl. "Regelungen zum Verfahren bei der Besetzung der Dienstposten und Arbeitsplätze der Schulleiterinnen und Schulleiter" v. 12.7.2018 (SVBl. S. 493), geändert durch RdErl. v. 2.8.2018 (SVBl. S. 580)
- VORIS 22410 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Besetzung der Dienstposten und Arbeitsplätze der Schulleiterinnen und Schulleiter von Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Förderschulen und Oberschulen ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl bis 5401
Besetzung der Dienstposten und Arbeitsplätze der Schulleiterinnen und Schulleiter von Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Gesamtschulen, berufsbildenden Schulen und Oberschulen ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1000 oder mehr als 10002
Schlussbestimmungen3

Abschnitt 1 SchLDPBesVerfRdErl - Besetzung der Dienstposten und Arbeitsplätze der Schulleiterinnen und Schulleiter von Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Förderschulen und Oberschulen ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl bis 540

Bibliographie

Titel
Regelungen zum Verfahren bei der Besetzung der Dienstposten und Arbeitsplätze der Schulleiterinnen und Schulleiter
Redaktionelle Abkürzung
SchLDPBesVerfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens legt eine Auswahlkommission dem zuständigen RLSB einen Auswahlvorschlag vor. Der Auswahlkommission gehören an

  • als vorsitzendes Mitglied die Leiterin oder der Leiter des zuständigen RLSB oder die von ihr oder ihm mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraute Person,

  • die für den zu besetzenden Dienstposten oder Arbeitsplatz zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent sowie

  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers.

Die Auswahlkommission kann die Bewerberinnen und Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung einladen.

Auf § 60 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 101 Abs. 4 NPersVG und auf § 20 Abs. 4 NGG wird hingewiesen.

Bei Vorliegen einer Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen sind die sich aus § 178 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 164 Abs. 1 SGB IX und Nummer 3.6 der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (Schwerbehindertenrichtlinien - SchwbRl) - Beschl. d. LReg v. 4.10.2022 (Nds. MBl. S. 1412) - ergebenden Rechte der Schwerbehindertenvertretung zu beachten. § 45 Abs. 2 NSchG bleibt unberührt.

Mit Einverständnis des Schulträgers kann auf die Sitzung der Auswahlkommission verzichtet werden. In diesem Fall legt die für den zu besetzenden Dienstposten oder Arbeitsplatz zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen RLSB den Auswahlvorschlag vor.

Bei der Entscheidung über den Verzicht auf die Sitzung einer Auswahlkommission und über die Einladung zu einer persönlichen Vorstellung sind § 165 SGB IX und § 12 Abs. 1 NGG zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 668)

Abschnitt 2 SchLDPBesVerfRdErl - Besetzung der Dienstposten und Arbeitsplätze der Schulleiterinnen und Schulleiter von Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Gesamtschulen, berufsbildenden Schulen und Oberschulen ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1000 oder mehr als 1000

Bibliographie

Titel
Regelungen zum Verfahren bei der Besetzung der Dienstposten und Arbeitsplätze der Schulleiterinnen und Schulleiter
Redaktionelle Abkürzung
SchLDPBesVerfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens übersendet das zuständige RLSB dem MK die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber einschließlich der Personalakten, der evtl. eingegangenen Besetzungsvorschläge gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 NSchG sowie der dienstlichen Beurteilungen.

Eine Auswahlkommission legt dem MK einen Auswahlvorschlag vor. Der Auswahlkommission gehören an

  • als vorsitzendes Mitglied die oder der für die Besetzung des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes schulfachlich Zuständige des MK,

  • die Leiterin oder der Leiter des zuständigen RLSB oder die von ihr oder ihm mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraute Person sowie

  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers.

Die Auswahlkommission kann die Bewerberinnen und Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung einladen.

Auf § 60 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 101 Abs. 4 NPersVG und auf § 20 Abs. 4 NGG wird hingewiesen.

Bei Vorliegen einer Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen sind die sich aus § 178 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 164 Abs. 1 SGB IX und Nummer 3.6 der Schwerbehindertenrichtlinien ergebenden Rechte der Schwerbehindertenvertretung zu beachten. In den Fällen des § 45 Abs. 2 NSchG veranlasst das MK das zuständige RLSB, das Verfahren zur Herstellung des Benehmens mit der Schule und dem Schulträger durchzuführen.

Das MK und das zuständige RLSB können im Einvernehmen mit dem Schulträger auf die Sitzung der Auswahlkommission verzichten. Es können die beigefügten Muster (Anlagen 1 und 2) verwendet werden. Bei Verzicht auf die Sitzung legt die oder der für die Besetzung des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes schulfachlich Zuständige im MK der Hausspitze des MK den Auswahlvorschlag vor.

Bei der Entscheidung über den Verzicht auf die Sitzung einer Auswahlkommission und über die Einladung zu einer persönlichen Vorstellung sind § 165 SGB IX und § 12 Abs. 1 NGG zu beachten.

Muster für Anschreiben an das RLSB und den Schulträger finden Sie als Downlöoad online unter https://t1p.de/Dienstposten

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 668)

Abschnitt 3 SchLDPBesVerfRdErl - Schlussbestimmungen

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Regelungen zum Verfahren bei der Besetzung der Dienstposten und Arbeitsplätze der Schulleiterinnen und Schulleiter
Redaktionelle Abkürzung
SchLDPBesVerfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 668)