Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 04.12.1997, Az.: 2 U 86/97

Pflichtenverletzung im Rahmen einer Beratung bei dem Erwerb von Fokker-Anleihen; Anspruch auf Ersatz des Schadens, der im Vertrauen auf die Sachgerechtigkeit der Anlageberatung eingetreten ist; Stillschweigende Annahme des Angebots zum Abschluss eines Beratungsvertrages durch Aufnahme des Beratungsgesprächs; Beratungspflichten als vorvertragliche bzw. vertragliche Nebenpflichten im Rahmen eines sich mit der Bank anbahnenden Kommissionsverhältnisses; Inhalt und Umfang der entstehenden Beratungspflichten; Anspruch auf vollständige Beratung und Aufklärung über die Bonität des Emittenten Fokker; Vorliegen eines gem. § 254 BGB zu berücksichtigenden Mitverschuldens

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
04.12.1997
Aktenzeichen
2 U 86/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 23943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:1997:1204.2U86.97.0A

Fundstellen

  • MDR 1998, 484-485 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1998, 626-627 (Volltext mit red. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 1998, 51-53
  • WM 1998, 375-378 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuB 1998, 554-555
  • ZBB 1998, 125

Prozessgegner

1.) die Allgemeine Privatkundenbank Aktiengesellschaft,
vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden

2.) die Bankangestellte ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine Bank ist verpflichtet, bei einem Anlagegespräch sachgerecht und vollständig zu beraten. 2.
    In Fällen, in denen ein Anlageinteressent an eine Bank herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, wird ein darin liegendes Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen.

  2. 3.

    Die Beratungspflichten können aber auch als (vor-)vertragliche Nebenpflichten im Rahmen eines sich mit der Bank anbahnenden Kommissionsverhältnisses gewertet werden.

  3. 4.

    Inhalt und Umfang der entstehenden Beratungspflichten bestimmen sich nach einer Reihe von Faktoren, die einerseits von der Person des Kunden und andererseits von der Art des Anlageobjekts anhängig sind.

In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ...
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1997
durch
den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ...
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. März 1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts ... abgeändert, soweit die gegen die Beklagte zu 1.) gerichtete Klage abgewiesen worden ist.

Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger DM 30.000,- nebst 4 % Zinsen p.a. seit dem 16. September 1996 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus den bei der Beklagten zu 1.) unter der Depot-Nr. 0328006200 geführten Wertpapiere Fokker 89/96 mit der Wertpapierkenn-Nr. 487430.

Die gerichtlichen Kosten des I. Rechtszuges haben der Kläger und die Beklagte zu 1.) je zur Hälfte zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des I. Rechtszuges haben zu tragen

  • der Kläger diejenigen der Beklagten zu 2.) und seine eigenen zur Hälfte,
  • die Beklagte zu 1.) ihre eigenen und diejenigen des Klägers zur Hälfte.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu 1.) zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Beklagten zu 1.): DM 30.000,-

Entscheidungsgründe

1

Die zulässige Berufung des Klägers, die nur gegen die zugunsten der Beklagten zu 1.) (im folgenden: Beklagte) erkannte Klageabweisung gerichtet ist, hat Erfolg. Denn die Beklagte hat die ihr obliegenden Pflichten verletzt, als sie den Kläger am 1.4.1993 bei Erwerb der im Streit befindlichen Fokker-Anleihen beraten hat. Sie ist deshalb verpflichtet, ihm den Schaden zu ersetzen, den er im Vertrauen auf die Sachgerechtigkeit dieser Anlageberatung erlitten hat. Im einzelnen:

2

1.

Die Beklagte ist verpflichtet gewesen, den Kläger bei dem am 1.4.1993 geführten Anlagegespräch sachgerecht und vollständig zu beraten. Das wird damit begründet, daß in Fällen, in denen ein Anlageinteressent an eine Bank herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, ein darin liegendes Angebot zum Abschluß eines Beratungsvertrages stillschweigend durch Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen wird. Genauso gut kann man diese Beratungspflichten aber auch als (vor-)vertragliche Nebenpflichten im Rahmen eines sich mit der Bank anbahnenden Kommissionsverhältnisses werten, weil diese gerade wegen ihrer spezifischen Sachkunde im Geldanlagegeschäft um die Empfehlung einer von ihr anschließend auszuführenden Anlage angegangen wird (§ 384 Abs. 1 HGB, Nr. 29 AGB-Banken a.F.).

3

Inhalt und Umfang der entstehenden Beratungspflichten bestimmen sich nach einer Reihe von Faktoren, die einerseits von der Person des Kunden und andererseits von der Art des Anlageobjekts anhängig sind. Zu den Umständen in der Person des Kunden zählen insbesondere sein Wissensstand über Anlagegeschäfte der in Rede stehenden Art und seine Bereitschaft, Anlagerisiken einzugehen. Hat die Bank hiervon keine genaue Kenntnis, muß sie zunächst seinen Informationsstand und sein Anlageziel erfragen. Hieran anknüpfend hat sich die Beratung danach auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagengeschäft eher der sicheren Geldanlage dienen oder eher spekulativen Charakter haben soll. Die sodann auf dieser Grundlage empfohlene Anlage muß sich als anlegergerecht darstellen, also auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein, wobei das Beratungsgespräch diejenigen Eigenschaften und Risiken des ins Auge gefaßten Anlageobjekts aufgreifen muß, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Fragt der Kunde -wie vorliegend- nicht von sich aus nach einem bestimmten Papier, sondern bekommt er das Anlageobjekt von der Bank aus ihrem Anlageprogramm angeboten, darf er -jedenfalls solange nichts gegenteiliges verlautbart wird- davon ausgehen, daß die Bank, der er sich aufgrund der von ihr in Anspruch genommenen Sachkunde anvertraut hat, die in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Papiere geprüft und für gut gefunden hat. Vor diesem Hintergrund ist eine Bank auch bei ausländischen Papieren verpflichtet, wenn sie diese von sich aus in ihre Anlageempfehlung einbezieht, sich entweder über die Güte dieser Papiere -ggf. auch anhand ausländischer Quellen- zu informieren und sie einer eigenen Prüfung zu unterziehen oder aber unmißverständlich auf einen unzureichenden eigenen Kenntnisstand hinzuweisen und auf diese Weise die bestehende Beratungslücke aufzudecken.

4

Die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beratung der Bank muß deshalb richtig, vollständig und für den Kunden verständlich sein. Insbesondere hat die Bank zeitnah über alle Umstände zu unterrichten, die in naheliegender Weise für das beabsichtigte Anlagegeschäft von Bedeutung sind. Fehlen ihr derartige Kenntnisse oder sieht sie sich hierzu aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, muß sie unmißverständlich offenlegen, daß sie sich mangels einer zureichenden eigenen Information etwa nicht zu einer sachgerechten Einschätzung des konkreten Anlagerisikos in der Lage sieht (zum Ganzen BGH 6.7.1993 BGHZ 123, 126, 128 ff [BGH 06.07.1993 - XI ZR 12/93]; 27.2.1996 WM 1996, 664, 665) [BGH 27.02.1996 - XI ZR 133/95].

5

2.

Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht gerecht geworden, als ihre Mitarbeiterin, deren Versäumnisse sie sich gem. § 278 BGB zurechnen lassen muß, am 1.4.1993 den Kläger bei Erwerb der Fokker-Anleihen beraten hat. Zwar hat das Landgericht zutreffend die Behauptung des Klägers als nicht bewiesen erachtet, daß die Beklagte diese Papiere als todsicher und völlig risikolos hingestellt habe. Aber auch der von ihr selbst vorgetragene Inhalt des Beratungsgesprächs läßt Versäumnisse bei Abklärung der Risikobereitschaft des Klägers sowie der Bonität des Emittenten Fokker erkennen. Danach seien dem Kläger, der sein zuvor in Bundesschatz- bzw. Sparbriefen angelegtes Kapital neu anlegen wollte, diverse Anlagemöglichkeiten (neben den Fokker-Anleihen u.a. auch Aktien und festverzinsliche Wertpapiere wie Schatzbriefe) vorgestellt worden. Hierbei sei er darauf hingewiesen worden, daß lediglich festverzinsliche Papiere bei Fälligkeit das garantierte Kapital erbringen würden, daß man bei Aktien immer vom jeweiligen Kurs abhängig sei und daß bei Anleihen lediglich das grundsätzliche Risiko der Solvenz der Schuldnerin am Stichtag bestehe. Es sei dann, zumal der Kläger sich nach der wirtschaftlichen Situation der Fokker erkundigt habe, weiter über die Beteiligung der DASA an Fokker und den Mittelzufluß von 900 Mio.hfl. gesprochen worden, ohne daß die Anleihe allerdings angepriesen worden sei. Der Kläger sei dabei von der Aussicht auf höhere Zinsen begeistert gewesen und habe sich für die Fokker-Anleihe entschieden.

6

Daß der Kläger nicht bereit war, jedes Risiko einzugehen, zeigt sich allein schon daran, daß er nach diesem Vorbringen zumindest zur wirtschaftliche Situation der Fokker nachgefragt hat. Die Lage bei Fokker hätte ihm daraufhin eingehend unter gleichzeitiger Abklärung der Frage erläutert werden müssen, welche Risikobereitschaft bei ihm, der bis dahin (quasi-)mündelsichere Anlagen gehalten hatte, konkret anzutreffen war. Hierbei hätte sich die Beklagte nicht mit dem Hinweis auf die DASA-Beteiligung und den genannten Mittelzufluß begnügen dürfen. Denn die wirtschaftliche Lage der Fokker wurde zum damaligen Zeitpunkt trotz des Einstiegs der DASA in der einschlägigen Fachpresse als alles andere als unproblematisch beurteilt. Nach den von der Beklagten gemäß einer Auflage des Senats vorgelegten Berichten aus der Börsenzeitung wurde Fokker im Februar 1993 wegen des weitgehend zusammengebrochenen Flugzeugmarktes als Sanierungsfall mit Liquiditätsproblemen und einem dringenden Mittelbedarf von 400 Mio. hfl. dargestellt; nicht zuletzt deshalb sei es innerhalb weniger Monate zu einem dramatischen Kursverfall der Fokker-Titel an der Amsterdamer Effektenbörse gekommen (Börsenzeitung vom 6. und 12.2.1993). Der unter solchen Vorzeichen nicht ganz einfach zustande gekommene Einstieg der DASA als Mehrheitsgesellschafter wurde mit einem gewissen, wenn auch nicht überschwenglichen Optimismus begleitet. Zwar wurde Fokker nunmehr eine gute Chance eingeräumt, sich auf dem schwieriger werdenden Markt zu behaupten. Jedoch wurde zugleich angemerkt, daß "für die angestrebte Gesundung" von Fokker die mit dem Einstieg der DASA ins Auge gefaßte Kapitalinjektion von 900 Mio. hfl. mit einem Personalabbau in größerem Umfang einhergehen solle. Was die mit diesem Mittelzufluß einhergehende Anteilsübernahme anbelangt, hatte sich die DASA selbst mit ihren eigenen Übernahmeaufwendungen etwas zurückgehalten und vom niederländischen Staat nicht nur die Garantieübernahme für einen Fokker-Kredit und eine Fokker-Wandelanleihe in einer Größenordnung von 400 Mio. hfl. verlangt, sondern sich zugleich ausbedungen, einen Teil des an den Staat zu erbringenden Anteilskaufpreises nur leisten zu müssen, wenn der Gewinn vor Steuern künftig 5 % erreicht. Diese Vorgabe, deren Erreichen von Kennern der Szene nach einem Bericht vom 28.4.1993 für sehr unwahrscheinlich gehalten worden sein soll, soll im Zuge der Mitte Februar 1993 ausgehandelten Anteilsübernahme vom Vorstandsvorsitzenden der Fokker mit dem Bemerken kommentiert worden sein: "Aber wenn wir das nicht schaffen, können wir uns besser an den Strand legen" (Börsenzeitung vom 16.2.1993).

7

Nach den genannten Berichten war mit dem DASA-Einstieg der Sanierungsfall Fokker also nicht gelöst, sondern nur ein erster Schritt in diese Richtung getan. Bezeichnend für eine fortbestehende Skepsis mußte insbesondere sein, daß die DASA ihr Risiko deutlich begrenzt und mit Übernahme der industriellen Führung davon abgesehen hat, für die bestehenden Verpflichtungen von Fokker irgendwelche eigenen Einstandspflichten einzugehen. Sie hatte sogar einen Teil ihrer Zahlungspflichten für das übernommene Kapital von einem bestimmten künftigen Gewinnverlauf abhängig gemacht. Soweit es zu einer Absicherung von gewissen früheren Verbindlichkeiten und Anleihen der Fokker kam, war eine Einstandspflicht des niederländischen Staates vereinbart worden, was für sich allein schon zeigt, daß die künftige Tilgungsfähigkeit von Fokker selbst zumindest nicht als sicher eingeschätzt wurde. Im Zeitraum vor Erwerb der Anleihe durch den Kläger wurde Fokker in der einschlägigen und der Beklagten als Informationsquelle ohne weiteres zugänglichen deutschen Fachpresse also nach wie vor noch als Sanierungsfall beurteilt, wenn auch nach dem Einstieg der DASA mit einigen Aussichten auf einen positiven Verlauf.

8

Die in den Berichten zum Ausdruck kommenden Bewertungen und Einschätzungen, wie sie in dem für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen unmittelbaren zeitlichen Umfeld des Anleiheerwerbs in der einschlägigen Fachpresse geäußert worden sind, hätte die Beklagte nach den für sie bestehenden Informations- und Prüfungspflichten über die Güte der von ihr angebotenen Papiere hinreichend deutlich in ihre Beratung einfließen lassen müssen. Zu diesem Ergebnis kommen für eine solche Fallgestaltung selbst diejenigen Auffassungen, die wie etwa das OLG Düsseldorf (8.7.1994 WM 1994, 1468 f.) die vorstehend dargestellten Prüfungspflichten restriktiv gehandhabt wissen wollen. Die Beklagte hätte sich also nicht darauf beschränken dürfen, auf das grundsätzlich bei Anleihen bestehende Risiko der Schuldnerinsolvenz bei Fälligkeit hinzuweisen und auf die Nachfrage des Klägers nach der wirtschaftlichen Situation der Fokker lediglich die Beteiligung der DASA und den Zufluß von 900 Mio. hfl. anzusprechen. Sie hätte vielmehr erläutern müssen, daß Fokker kurz vor dem am 1.4.1993 getätigten Anleihekauf in der Fachpresse noch als Sanierungsfall angesehen wurde, der mit dem Einstieg der DASA lediglich eine günstige, allerdings noch nicht genau abzuschätzende Wendung zu nehmen schien, und daß für die Rückzahlbarkeit der in Rede stehenden Anleihe keine Garantien abgegeben waren, insbesondere auch die DASA für Fokker keine Einstandspflichten übernommen, sondern im Gegenteil die Zahlung eines Teils des eigenen Kaufpreises von einer bestimmten künftigen Gewinnentwicklung bei Fokker abhängig gemacht hatte.

9

Der schlichte Hinweis auf den DASA-Einstieg und den anstehenden Mittelzufluß hat deshalb wesentliche Beurteilungskriterien unerwähnt gelassen, die für einen auf ihr Anraten vom Kläger in Erwägung gezogenen Anteilserwerb von Bedeutung waren. Ob sich zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich ab Sommer 1993, ein grundlegender Beurteilungswandel in der Bonität der Fokker vollzogen hat, kann vorliegend dahinstehen (vgl. dazu LG Duisburg 5.2.1997 WM 1997, 574, 575). Zum vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt des Wertpapierkaufs gab es jedenfalls ernst zu nehmende Hinweise auf deutliche Bonitätprobleme, so daß die Beklagte den an sie zu stellenden Beratungsanforderungen nicht gerecht geworden ist. Das gilt um so mehr, als nach den bis dahin von dem Kläger praktizierten Anlageformen nicht ohne weiteres zu erwarten war, daß er auch bereit sein würde, zur Erzielung eines gegenüber festverzinslichen Wertpapieren um gut 1 % höheren Zinssatzes ein nicht ganz unwesentlich erhöhtes Rückzahlungsrisiko einzugehen.

10

3.

Daß der Kläger sich bei vollständiger Beratung und Aufklärung über die Bonität des Emittenten Fokker zum Anlagezeitpunkt dennoch für das gleiche Anlageobjekt entschieden hätte, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht aufgezeigt, so daß für den Kläger die Vermutung einer Schadenskausalität streitet (vgl. Raeschke-Kessler, WM 1993, 1830, 1837 m.w.N.). Der zu ersetzende Vertrauensschaden geht dahin, den Kunden so zu stellen, wie er ohne die Vermögensanlage gestanden hätte, die er als Folge der fehlerhaften Beratung der Bank getätigt hat. Sind die gekauften Papiere -wie vorliegend- endgültig wertlos geworden, hat die Bank alle durch den Wertpapierkauf entstandenen Verluste zu ersetzen. Dazu gehört mindestens der vom Kläger in der erkannten Höhe getätigte Erwerbsaufwand (vgl. Raeschke-Kessler, WM 1993, 1830, 1836 m.w.N.).

11

Ein gem. § 254 BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden des Klägers ist nicht erkennbar. Insbesondere kann ihm nicht vorgehalten, daß er die Papiere nicht zu einem Zeitpunkt verkauft habe, als noch ein gewisser Erlös zu erzielen gewesen sei. Als er nämlich im Februar 1996 von der Beklagten auf den drohenden Verlust hingewiesen worden ist, hat er ihr die Papiere mit dem Bemerken, jedem von ihr zur Schadensbegrenzung erteilten Rat folgen zu wollen, umgehend zur bestmöglichen Verwertung zur Verfügung gestellt. Daß er im Gegensatz zur Beklagten, die von der letztlich eingetretenen Entwicklung überrascht worden sein will, die drohende Zahlungsunfähigkeit der Fokker schon früher hätte erkennen und dementsprechend auch früher hätte verkaufen können, ist nicht ersichtlich.

12

4.

Die zugesprochenen Zinsen stehen dem Kläger gem. §§ 288, 291 BGB als Prozeßzinsen zu. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Beschwer der Beklagten zu 1.): DM 30.000,-