Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 24.11.1997, Az.: 2 W 189/97

Ausländerrechtliche Duldung; Herausgabe eines Kindes; Bestellung eines Vormundes; Haager Minderjährigenschutzabkommen; Kraft Gesetzes entstehende Amtvormundschaft

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
24.11.1997
Aktenzeichen
2 W 189/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 15696
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:1997:1124.2W189.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG ...: - 08.09.1997 - AZ: 8 T 689/97
AG ... - AZ: 5 VII 20706

Verfahrensgegenstand

Das Kind ..., geboren am 03.02.1996,

Sonstige Beteiligte

Frau ... z. Zt. unbekannten Aufenthalts

Herr ...

Jugendamt des Landkreises ... K.

...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine kirchliche Trauung erzeugt keine Wirkung auf dem Gebiet des staatlichen Rechts. Hieran anknüpfend hat sich auch in Serbien ebenso wie etwa auch in Slowenien, Kroatien, Montenegro und Mazedonien die Rechtsauffassung durchgesetzt, dass eine nur in religiöser Form geschlossene Ehe im staatlichen Recht als Nichtehe und damit als nicht existent zu behandeln ist.

  2. 2.

    Das deutsche Recht billigt einem nichtehelichen Vater kein Aufenthaltsbestimmungsrecht zu.

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts ... vom 8. September 1997 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und auslagenfrei. Der Antragsteller hat jedoch die den übrigen Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde zu erstatten.

Beschwerdewert: DM 5.000,00.

Gründe:

1

I.

Der Antragsteller beansprucht die elterliche Sorge für das betroffene Kind. Er hat mit der Kindesmutter, die genauso wie er aus der serbischen Provinz Kosovo stammt, nach einer Bescheinigung des islamischen Verbandes in Pristina dort im März 1994 vor dem islamischen Verbandsrat in Viciterne "gemäß der islamischen Bestimmung" die Ehe geschlossen. Anschließend reisten beide nach Deutschland, wo sie -im Ergebnis ohne Erfolg- Asyl beantragten. Der Antragsteller hält sich derzeit aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland auf. Die Kindesmutter, mit der er bis Anfang August 1996 zusammen gelebt hat, ist am 21.8.1996 mit unbekanntem Aufenthalt in ihre Heimat zurückgekehrt, nachdem im Anschluß an die Geburt des Kindes eine psychische Erkrankung aufgetreten war, die zeitweise sogar der stationären Behandlung bedurfte. Am Tage vor ihrer Abreise hatte die Kindesmutter in notarieller Urkunde in die Adoption des Kindes eingewilligt, das bis dahin bei ihr und dem Antragsteller gelebt hatte, der angesichts der Erkrankung der Kindesmutter maßgeblichen Anteil an der Kindesbetreuung hatte und nach der Trennung die Betreuung allein wahrgenommen hatte. Sofort nach der Einwilligung der Kindesmutter in die Adoption wurde das Kind gegen den Willen des Antragstellers in eine Pflegefamilie gegeben, in der es seither lebt. Auf die von den Pflegeeltern mittlerweile beantragte Annahme als Kind hat das Amtsgericht ... vorab die Einwilligungserklärung der Kindesmutter wegen einer dabei bestehenden Geschäftsunfähigkeit für nichtig erklärt; hiergegen ist ein weiteres Beschwerdeverfahren anhängig. Der Antragsteller, der zuvor in öffentlicher Urkunde des Landkreises ... vom 27.6.1996 mit Zustimmung des Kreisjugendamtes ... die Vaterschaft zum betroffenen Kind anerkannt hatte, hatte sich einer solchen Adoption des Kindes stets widersetzt.

2

Das Amtsgericht hat auf das Begehren des Antragstellers, das Kind an ihn herauszugeben, durch Beschluß vom 14.8.1997 wie folgt angeordnet:

  1. 1.

    Es wird das Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter für das Kind festgestellt.

  2. 2.

    Es wird Vormundschaft angeordnet:

    Zum Vormund wird vorläufig das Jugendamt des Landkreises ... bestellt. Das Gericht beabsichtigt, einen Einzelvormund einzusetzen, der auch der Vater sein kann. Das Jugendamt erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen.

  3. 3.

    Das Kind ist innerhalb von zwei Wochen an den Vater herauszugeben.

3

Dies hat das Amtsgericht darauf gestützt, daß angesichts der gleichzeitig festgestellten Nichtigkeit der Einwilligungserklärung die Rechtsfolgen der Adoptionsfreigabe hinfällig geworden seien, das bei der Mutter liegende Sorgerecht aber infolge ihres unbekannten Aufenthalts im Kosovo und ihrer allenfalls noch beschränkten Geschäftsfähigkeit ruhe, so daß von Amts wegen bis zur endgültigen Bestellung eines Vormundes, zu dem sich auch der Antragsteller eigne, das Jugendamt als Vormund einzusetzen sei. Das Kind selbst sei an den Antragsteller herauszugeben, da dieser zu ihm eine tiefe emotionale Beziehung entwickelt und seine Erziehungsfähigkeit unter Beweis gestellt habe.

4

Auf die Beschwerden des Amtsvormundes und der Pflegeeltern hat das Landgericht im anfochtenen Beschluß die vorstehenden Anordnungen zu Ziff. 2 und 3 aufgehoben und den Herausgabeantrag zurückgewiesen. Das betroffene Kind sei als nichtehelich anzusehen, da die zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter geschlossene Ehe nichtig sei und mangels einer nach dem Heimatrecht erforderlichen Einverständniserklärung der Mutter auch kein zur Legitimation führendes Vaterschaftsanerkenntnis des Antragstellers vorgelegen habe. Nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht sei das zuvor allein bei der Mutter liegende Sorgerecht zum Ruhen gekommen und kraft Gesetzes die Amtsvormundschaft des Jugendamtes eingetreten, so daß für die getroffene Vormundschaftsbestellung kein Sinn bestehe. Die Herausgabeanordnung sei aufzuheben, weil es hierfür keine gesetzliche Grundlage gebe.

5

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner weiteren Beschwerde. Der beteiligte Amtsvormund und die Pflegeeltern sind dem entgegengetreten; sie verteidigen den angefochtenen Beschluß.

6

Der Senat hat gem. Beschluß vom 24.10.1997 den Universitätsprofessor Dr. ... um Erteilung einer Rechtsauskunft ersucht zur Ehelichkeit des betroffenen Kindes und zum Eltern-Kind-Verhältnis zwischen ihm und den Antragsteller nach Maßgabe der in deren serbischen Heimatrecht anzutreffenden Rechtsanschauungen. Zu den Einzelheiten wird auf die Fragestellungen des genannten Beschlusses, zum Ergebnis der Rechtsauskunft auf das Gutachten vom 9.12.1997 verwiesen.

7

II.

Die weitere Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 19 f., 27 ff., 57 Abs. 1 Nrn. 1 u. 9, 63 FGG), hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil die Beurteilung des Landgerichts keinen Rechtsfehler erkennen läßt.

8

1.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das betroffene Kind für die zur Entscheidung stehenden Sorgerechtsentscheidungen die Stellung eines nichtehelichen Kindes hat. Der Senat hat sich ursprünglich zwar unter Bezugnahme auf die bei Staudinger/Henrich, BGB, Art. 19 EGBGB, Rz. 68 angetroffene Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des für die Beurteilung maßgeblichen serbischen Gesetzes über die Ehe und die Familienbeziehungen vom 5.6.1980 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Jugoslawien, S. 101 ff.; im folgenden: EheFamG) von der Annahme leiten lassen, daß die zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter in ihrer Heimat nur religiös geschlossene Ehe nur als nichtige Ehe i.S. einer Vernichtbarkeit anzusehen und das betroffene Kind deshalb in einer (noch) existenten Ehe geboren sei mit der Folge, daß dem Antragsteller kraft Gesetzes die elterliche Sorge mit ihren Folgebefugnissen zugestanden hätte (Artt. 19 Abs. 1 u. 2 S. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, Art. 40 Abs. 1 jugoslawisches IPR-Gesetz, Artt. 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 114, 123 Abs. 2, 124 Abs. 1, 129 EheFamG). Hieran wird nicht festgehalten. Zwar legt der Wortlaut der nach Artt. 13 Abs. 1, 11 Abs. 1 EGBGB, Artt. 32 Abs. 1, 33 f. jugoslawisches IPR-Gesetz maßgeblichen serbischen Eheschließungsbestimmungen, insbesondere der Artt. 41 u. 72 EheFamG, auf den ersten Blick die Auslegung nahe, daß eine allein in religiöser Form geschlossene Ehe als lediglich nichtig i.S.v. vernichtbar angesehen werden soll. Der Sachverständige Prof. ... hat jedoch unter Aufgabe seiner vorstehend zitierten Kommentarmeinung anhand der von ihm ausgewerteten jugoslawischen und serbischen Rechtsliteratur überzeugend nachgewiesen, daß die ursprünglich auch einmal im dortigen Recht bestehende Streitfrage durch Art. 10 des jugoslawischen Grundgesetzesüber die Rechtsstellung der Glaubensgemeinschaften v. 27.5.1953 i.d.F. des Ergänzungsgesetzes v. 1.3.1965 dahin entschieden worden ist, daß eine kirchliche Trauung keine Wirkung auf dem Gebiet des staatlichen Rechts erzeuge, und daß sich hieran anknüpfend in Serbien ebenso wie etwa auch in Slowenien, Kroatien, Montenegro und Mazedonien die Rechtsauffassung durchgesetzt hat, daß eine nur in religiöser Form geschlossene Ehe im staatlichen Recht als Nichtehe und damit als nicht existent zu behandeln ist. Das betroffene Kind hat deshalb nach dem auch hierüber zur Entscheidung berufenen serbischen Recht nicht den in Artt. 86 f. EheFamG angesprochenen Status eines in der Ehe geborenen Kindes, zumal das serbische Ehe- und Familienrecht eine früher in Art. 35 Abs. 4 des jugoslawischen Grundgesetzesüber die Ehe v. 3.4.1946 enthaltene und noch heute im montenegrischen Ehegesetz anzutreffende Regelung nicht aufgegriffen hat, nach der den aus einer Nichtehe stammenden Kindern ein Ehelichkeitsstatus zugebilligt wurde, wobei dahinstehen kann, ob in diesem Fall der Legitimation kraft Gesetzes zur Bestimmung des für die elterliche Sorge maßgebenden Rechts über Art. 19 Abs. 2 S. 1 oder 2 EGBGB hätte angeknüpft werden müssen.

9

Genauso kann dahinstehen, inwieweit ein den Anforderungen der Artt. 90 ff. EheFamG entsprechendes Vaterschaftsanerkenntnis des Antragstellers mit seiner gem. Art. 21 Abs. 2 EGBGB nach serbischem Recht zu beurteilenden Legitimationswirkung dem betroffenen Kind die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes vermittelt hätte, und inwieweit in diesem Falle zur Bestimmung des Eltern-Kind-Verhältnisses einschließlich der hieraus fließenden Sorgerechtsbefugnisse über Art. 19 Abs. 2 S. 2 EGBGB die inländischen Sorgerechtsbestimmungen für eheliche Kinder (§§ 1626 ff. BGB), ggf. ergänzt durch die Regelungen oder Wertungen des zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern nicht unterscheidenden serbischen Rechts, nämlich Artt. 113 ff. EheFamG, zur Anwendung zu bringen wären (dazu Staudinger/Henrich Art. 19 Rz. 328 ff., Art. 21 EGBGB Rz. 105 f.; Soergel/Lüderitz, BGB 12, Bd. 10, Art. 21 Rz. 29, 31, 37). Denn dem im Inland abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis des Antragstellers fehlt nach dem über Art. 21 Abs. 2, 23 EGBGB, Art. 41 jugoslawisches IPR-Gesetz zur Beurteilung eines Legitimationsanerkenntnisses berufenen Art. 94 EheFamG die zur Erzeugung von Rechtswirkungen erforderliche Zustimmung der Kindesmutter, so daß es nur als Vaterschaftsanerkenntnis nach deutschem Recht wirksam ist, aber keine für den Kindschaftsstatus vorliegend bedeutsamen Legitimationswirkungen entfaltet (vgl. Soergel/Lüderitz Art. 21 Rz. 35). Zu einer etwaigen Ersetzung der fehlenden Zustimmung nach Art. 95 Abs. 2 EheFamG und zu einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung im Falle der Verweigerung nach Art. 96 EheFamG hat der Antragsteller bislang nichts unternommen.

10

2.

Das Landgericht hat hiernach zutreffend das betroffene Kind als nichtehelich angesehen und anknüpfend an seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland die Rechtsbeziehungen zu seinen Eltern nach dem durch Art. 20 Abs. 2 EGBGB berufenen deutschen Recht beurteilt. Daraus folgt:

11

a)

Das beteiligte Jugendamt ist mit der am 20.8.1996 in notarieller Urkunde erklärten Einwilligung der Kindesmutter in die Annahme Amtsvormund des betroffenen Kindes geworden (§ 1751 Abs. 1 S. 2 BGB). Sollte diese Einwilligung wegen der psychischen Erkrankung der Kindesmutter nichtig gewesen sein (§§ 104 Nr. 2, 105 BGB), konnte das Landgericht diesen Zustand nach dem vorgefundenen Krankheitsbild ohne Rechtsfehler als nicht nur vorübergehend werten und gem. §§ 1673 Abs. 1, 1705 S. 2 BGB von einem andauernden Ruhen der elterlichen Sorge über das betroffene Kind ausgehen, so daß in diesem Fall die Amtsvormundschaft gem. §§ 1773 Abs. 1, 1791 c Abs. 2 BGB eingetreten wäre (Staudinger/Göppinger, BGB 12, § 1705 Rz. 22, § 1710 Rz. 3; Palandt/Diederichsen, BGB 57, § 1791 c Rz. 8). Darüber hinaus wäre das Jugendamt auf jeden Fall auch mit Bekanntgabe des von keinem Beteiligten angegriffenen Feststellungsausspruchs im Beschluß des Vormundschaftsgerichts, wonach die elterliche Sorge der Kindesmutter gem. §§ 1673 Abs. 1, 1674 BGB ruht, kraft Gesetzes zum Amtsvormund geworden (Staudinger/Coester, BGB 12, § 1674 Rz. 19).

12

Daß dem Eintritt dieser Amtsvormundschaft ein gesetzliches Gewaltverhältnis nach dem Heimatrecht des betroffenen Kindes entgegenstehen könnte, ist angesichts der fehlenden Legitimationswirkung des genannten Vaterschaftsanerkenntnisses nicht ersichtlich, so daß es im Ergebnis nicht auf die Frage ankommt, ob das Haager Minderjährigenschutzabkommen, welches einen dahingehenden Schutz ggf. hätte vermitteln können, auf eine kraft Gesetzes entstehende Amtvormundschaft überhaupt Anwendung findet (dazu etwa BGH 2.5.1990 BGHZ 111, 199, 203 ff.[BGH 02.05.1990 - XII ZB 63/89] und BayObLG 7.9.1990 BayObLGZ 1990, 241, 247 f. einerseits sowie Staudinger/Henrich, Art. 24 EGBGB Rz. 52 andererseits). Für die vom Amtsgericht vorgenommene Erstellung des Jugendamtes zum Vormund und eine damit zwangsläufig einhergehende Aufhebung der kraft Gesetzes eingetretenen Amtsvormundschaft hat das Landgericht deshalb mit Blick auf § 1887 BGB zu Recht kein Bedürfnis erkennen können.

13

b)

Für das vom Antragsteller erhobene Herausgabeverlangen enthält das derzeit noch geltende Recht keine Grundlage. Der allein in Betracht kommende § 1632 Abs. 1 BGB setzt nämlich voraus, daß demjenigen, der den Herausgabeanspruch geltend macht, das in § 1631 Abs. 1 BGB geregelte Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht (BayObLG aaO). Das deutsche Recht billigt einem nichtehelichen Vater bislang aber keine dahingehenden Sorgerechtsbefugnisse zu. Ebensowenig ist ihm aus dem Ruhen des der Kindesmutter nach § 1705 BGB zustehenden Sorgerechts die Ausübung der Sorgebefugnisse in entsprechender Anwendung des § 1678 Abs. 1 BGB zugewachsen. Insoweit ist vielmehr die vorstehend dargestellte Amtsvormundschaft des Jugendamtes eingetreten, zu dessen Befugnissen nach § 1800 BGB auch das genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht gehört.

14

Ob es angesichts der gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1705 BGB im Raum stehenden Bedenken (vgl. BVerfG 3.3.1997 NJW 1997, 2041 [BVerfG 03.03.1997 - 1 BvR 235/97]) und einer dahingehend ohnehin demnächst in Kraft tretenden, auch für den vorliegenden Fall bedeutsamen Änderung des Kindschaftsrechts (§ 1678 Abs. 2 BGB idFv Art. 1 Nrn. 21, 48 d. KindRG v. 16.12.1997 BGBl. I S. 2942) angebracht erscheint, eine dem § 1678 BGB vergleichbare Rechtsfolge schon jetzt dadurch herbeizuführen, daß z.B. der Antragsteller gem. § 1887 BGB von Amts wegen oder auf etwaigen Antrag anstelle des Amtsvormundes zum Vormund berufen wird, kann vorliegend dahinstehen. Denn eine solche Maßnahme ist in der Rechtsbeschwerde nicht zur Entscheidung angefallen. Keinesfalls geht es vor diesem Hintergrund aber an, dem Antragsteller einen isolierten, von seinen Stammrechten (§ 1631 BGB) abgespaltenen Herausgabeanspruch nach § 1632 BGB zuzubilligen.

15

3.

Die Entscheidung zu den gerichtlichen Kosten und Auslagen beruht auf §§ 130 Abs. 5, 131 Abs. 3 KostO, zu den außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: DM 5.000,00.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 30 Abs. 2 KostO.