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Art. 5 ÖLStV - Verwaltungsvereinbarung (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich des Ökologischen Landbaus
Redaktionelle Abkürzung
ÖLStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78680

Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 908):

"Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen."

(1) Einzelheiten zu diesem Staatsvertrag werden durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen in einer gesondert zu schließenden Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(2) Die Verwaltungsvereinbarung soll insbesondere Regelungen zu

  1. 1.

    der verwaltungstechnischen Zusammenarbeit,

  2. 2.

    Einzelheiten in Bezug auf den Informationsaustausch und die Berichtspflichten nach Artikel 4,

  3. 3.

    der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 6 Abs. 2 sowie

  4. 4.

    der Höhe des finanziellen Ausgleichs nach Artikel 7

enthalten.