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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 NLQ-OrgErl - Leitung des NLQ

Bibliographie

Titel
Organisation des Niedersächsischen Landesinstituts für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ)
Redaktionelle Abkürzung
NLQ-OrgErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20100

2.1 Die Direktorin als Leiterin des NLQ oder der Direktor als Leiter des NLQ trägt die Gesamtverantwortung. Sie oder er gewährleistet die Umsetzung der vom MK vorgegebenen strategischen Ziele und stellt eine wirksame und wirtschaftliche Aufgabenwahrnehmung sicher. Sie oder er vertritt die Behörde nach außen.

2.2 Die Vertretung der Behördenleitung wird von einer Abteilungsleiterin oder einem Abteilungsleiter als Abwesenheitsvertretung im Rahmen eines rotierenden Systems wahrgenommen. MK ist über die Abwesenheitsvertretung zu unterrichten. Die Vertretung der Abteilungsleitung obliegt einer Fachbereichsleitung der Abteilung.

2.3 Die oder der Beauftragte für den Haushalt (BfdH) wird gemäß § 9 LHO von der Behördenleitung bestellt. Die Bestellung sowie die Abberufung der oder des BfdH ist gemäß der VV Nr. 1.3 zu § 9 LHO dem MF über das MK mitzuteilen.