Amtsgericht Hannover
Urt. v. 30.01.2024, Az.: 510 C 7814/23

Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Boxspringbett ohne Sachmangel

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
30.01.2024
Aktenzeichen
510 C 7814/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 13058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Rechtsstreit
der Frau ###
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: ###
gegen
###
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: ###
hat das Amtsgericht Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 09.01.2024 durch den Richter Dr. I### für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 1.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Boxspringbett in Anspruch.

Am 26.11.2022 erwarb die Klägerin in der Filiale der Beklagten in Hannover Vahrenwalder Straße unter der Auftragsnummer XXX ein Schlafzimmer für ihre Tochter, die Zeugin N###. Das Schlafzimmer umfasste unter anderem auch ein Boxspringbett inklusive zweier Matratzen mit einem Härtegrad H5, worauf in der Ausstellung durch ein Warenschild hingewiesen wurde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag vom 26.11.2022 Bezug genommen (Anlage K1, Bl. 10 f. d.A.).

Noch am selben Tag nahmen die Klägerin und die Zeugin N### das erworbene Schlafzimmer mit nach Hause, das erst im Januar 2023 aufgebaut wurde. Bereits nach den ersten beiden Nächten stellte die Zeugin N### fest, dass ein Härtegrad von H5 für ihr Körpergewicht von 63 Kilogramm viel zu hoch ist.

In der Folgezeit reklamierte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass die erworbenen Matratzen viel zu hart seien. Die Beklagte bot der Klägerin, einen Nachlass von 30 % auf einen bei der Beklagten neu gekauften Topper und 50 % Rabatt auf zwei neue Matratzen aus einer Retour mit einem Härtegrad H2 zum Gesamtpreis von 199,00 € an, was die Klägerin jedoch ablehnte. Eine kostenfreie Lieferung wurde seitens der Beklagten verweigert.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.04.2023 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Lieferung zweier geeigneter Matratzen bis zum 08.05.2023 auf. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 06.06.2023 und vom 10.07.2023 erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte unter Angebot der Herausgabe des Bettes erfolglos zur Rückabwicklung des Kaufvertrags auf. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K4-K8 (Bl. 14 f. d.A.) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 24.11.2023 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Lieferung einer Matratze mit einem Härtegrad H5 stelle einen Sachmangel dar. Dazu behauptet sie, dass aus den Verkaufsgesprächen klar erkennbar gewesen sei, dass das Schlafzimmer für die Zeugin N### erworben werde, was im Übrigen gegenüber dem Verkäufer auch ausdrücklich erwähnt worden sei. Aufgrund des Körpergewichts der Zeugin von 63 Kilogramm wäre allenfalls eine Matratze mit einem Härtegrad von H2 angemessen gewesen. Ihr sei zum Erwerbszeitpunkt nicht bewusst gewesen, was der im Kaufvertrag aufgeführte Wert H5 bedeute. Die Klägerin meint, dass die Beklagte sie unaufgefordert über den Härtegrad der erworbenen Matratzen hätte aufklären oder diesbezüglich beraten müssen.

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie 799,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2023 Zug um Zug gegen Rückgabe des Boxspringbettes LORIS 90/WAVE zu zahlen;

  2. 2.

    festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 25.07.2023 in Annahmeverzug befindet;

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 159,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin am 26.11.2022 auf den Verkäufer zugekommen sei und mitgeteilt habe, das streitgegenständliche Boxspringbett inclusive der Matratzen erwerben zu wollen. Eine Beratung sei ausdrücklich nicht gewünscht gewesen, da die Klägerin aufgrund eines in der Verkaufsfiliale angemieteten Transporters unter Zeitdruck gestanden habe. Im Rahmen der Vertragsabwicklung seien keinerlei Fragen oder Anmerkungen seitens der Klägerin zur Ware gestellt worden. Es sei auch nicht besprochen worden, wer das Bett benutzen sollte. Vielmehr haben sich die Fragen der Klägerin lediglich darauf beschränkt, ob sie noch einen Rabatt bekäme. Die Beklagte behauptet weiter, dass das Körpergewicht einer Person nur eines von vielen Faktoren für die Bestimmung des Härtegrads einer Matratze sei. Neben dem Körpergewicht seien noch die Körpergröße, der Körperbau, die bevorzugte Schlafposition und die vom Nutzer selbst bevorzugte Härte entscheidend.

Die Klage ist der Beklagten am 14.09.2023 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin N###. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2024 (Bl. 63 f. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 26.11.2022 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Boxspringbettes inklusive zweier Matratzen.

1.

Der geltend gemachte Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 Abs. 1, 348 BGB.

Der Klägerin steht kein Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 Abs. 1 BGB zu, da die erworbenen Matratzen bei Gefahrübergang insbesondere den subjektiven und den objektiven Anforderungen des § 434 BGB entsprachen und damit keinen Sachmangel aufweisen.

a)

Ein Sachmangel nach § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt nicht vor. Danach ist ein Sachmangel anzunehmen, wenn die erworbene Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich die Pflicht der Beklagten zur Lieferung zweier Matratzen mit dem Härtegrad H5, wie sie der Klägerin von der Beklagten auch verschafft worden sind. Eine weitere Verabredung der Parteien hat hinsichtlich der Matratzen beim Abschluss des Kaufvertrags - auch schon nach dem Vortrag der Klägerin - nicht stattgefunden.

b)

Ein Sachmangel nach § 434 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist nicht gegeben. Danach liegt ein Sachmangel vor, wenn sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Nach Art. 6 lit. b) der Warenkauf-RL, welche durch § 434 Abs. 2 Nr. 2 BGB umgesetzt wird, müsse der Verbraucher dem Verkäufer den betreffenden Zweck spätestens bei Abschluss des Kaufvertrags zur Kenntnis gebracht und der Verkäufer müsse ihm zugestimmt haben (vgl. Faust, in: BeckOK BGB, § 434 Rn. 54). Ersichtlich haben die Parteien bei dem Kauf des Bettes nebst zweier Matratzen lediglich übereinstimmend vorausgesetzt, dass sich dieses zum Schlafen eignet.

Einen darüberhinausgehenden von den Parteien vorausgesetzten Zweck ist schon nach dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich. Die Klägerin trägt selbst vor, dass der Härtegrad der Matratze im Verkaufsgespräch zu keinem Punkt thematisiert worden ist. Vielmehr hat die Klägerin - wie sie selbst erklärt hat - eine diesbezügliche Beratung nicht angefragt, sondern lediglich unaufgefordert von der Beklagten aufgrund der gesundheitlichen Probleme ihrer Tochter erwartet. Eine bloße Erwartung reicht jedoch nicht für die Erkennbarkeit des einseitig von der Klägerin vorausgesetzten Zweck aus, zumal die Klägerin - wie sie selbst ausgeführt hat - die Beklagte zu keinem Zeitpunkt über den Bandschiebenvorfall ihrer Tochter und weiterer vorliegender Krankheiten in Kenntnis gesetzt hat.

c)

Auch ein Sachmangel nach § 434 Abs. 3 BGB ist nicht gegeben. Danach liegt ein Sachmangel vor, wenn sich die Sache unter anderem nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Die erworbenen Matratzen sind für die gewöhnliche Verwendung, dem Schlafen, geeignet. Es handelt sich bei den Matratzen um handelsübliche Ware, die aufgrund des gewählten Härtegrads, eine bestimmte übliche Härte aufweisen.

2.

Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus §§ 346 Abs. 1, 324 Abs. 1, 348 BGB oder aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Hiernach kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, wenn der Verkäufer eine Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verletzt. Eine solche Nebenpflichtverletzung liegt unter anderem vor, wenn der Verkäufer einen Hinweis, der sich nicht auf einen Mangel bezieht oder eine Aufklärung, die für den Käufer erkennbar von entscheidender Bedeutung ist, unterlässt. Eine solche Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Verkäufers beschränkt sich jedoch, auf diejenigen für den ihm bekannten Verwendungszweck bedeutsamen Eigenschaften des Kaufgegenstands.

Daran gemessen ist eine Nebenpflichtverletzung der Beklagten nicht anzunehmen. Schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin war für die Beklagte nicht erkennbar, dass die Auswahl der Matratze aufgrund der Krankheiten ihrer Tochter für sie besonders wichtig gewesen ist. Die Klägerin trägt selbst vor, dass sie die Beklagte hierüber nicht in Kenntnis gesetzt hat. Zudem ist die Auswahl der Matratze nach ihrem eigenen Vortrag zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verkaufsgesprächs gewesen. Sie hat nach eigener Aussage eine Beratung lediglich erwartet, ohne diese anzufragen. Eine lückenlose Aufklärung ohne konkrete Anhaltspunkte, die auf die Wichtigkeit der Auswahl der Matratze hindeuten, kann die Klägerin jedoch nicht erwarten.

Hinzukommt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Hinzuziehung des Mitarbeiters der Beklagten bereits zum Kauf entschlossen gewesen ist und der Mitarbeiter nur zur Abwicklung des Vertrags hinzugezogen wurde. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewissheit, nämlich einer vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietenden Sicherheit, zur Überzeugung des Gerichts fest.

Die Zeugin N### hat in glaubhafter Weise ausgesagt, dass die Auswahl eines für sie geeigneten Schlafzimmers nach Rücksprache mit der Klägerin und ihrem Stiefvater bereits abgeschlossen gewesen ist und sie den Mitarbeiter der Beklagten lediglich zur Abwicklung des Vertrags hinzugerufen hat, um das erworbene Schlafzimmer anschließend an der Kasse zu bezahlen. Das Gespräch konzentrierte sich im Wesentlichen darauf, die Daten der Klägerin aufzunehmen und die Konditionen, insbesondere den Preis des Schlafzimmers zu besprechen. Im Zuge dessen hat der Mitarbeiter der Beklagten darauf hingewiesen, dass einige Elemente des Schlafzimmers, insbesondere die Türdämpfer und die Umrandung des Kleiderschranks nicht im Preis enthalten sind und "extra kosten". Im Rahmen des Gesprächs hat sie den Mitarbeiter der Beklagten auch darauf hingewiesen, dass man bereits einen Transporter gemietet hat und sich zur Vermeidung weiterer Kosten zwecks pünktlicher Rückgabe des Fahrzeugs beeilen müsste. Die Wichtigkeit der Auswahl einer geeigneten Matratze hat man gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten zu keinem Zeitpunkt erwähnt. Als Laie hat sie lediglich erwartet, dass man sie unaufgefordert auf den Härtegrad der Matratze hinweist.

Die Aussage der Zeugin N### ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und enthält keinerlei Widersprüche. Die Zeugin war zudem stets um die Wahrheit bemüht und hatte keinerlei ersichtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens.

Soweit die Klägerin meint, dass der Mitarbeiter der Beklagten aufgrund seiner die Schranktüren und die Umrandung des Kleiderschranks betreffenden Hinweise ohne Anlass auch auf den Härtegrad der Matratze hätte hinweisen müssen, kann sie hiermit nicht durchdringen. Die Hinweise des Mitarbeiters, der lediglich zur Abwicklung des Vertrags hinzugezogen worden ist, bezogen sich lediglich auf Elemente, die sich auf die Höhe des Preises auswirken. Andere Aspekte, welche die Geeignetheit der Auswahl des Schlafzimmers als solches betreffen, wurden im Rahmen des Gesprächs nicht thematisiert.

Entgegen der Auffassung der Klägerin, bot auch das Probeliegen der Zeugin N### von 2-3 Minuten, wie diese glaubhaft ausgeführt hat, keinen Anlass auf den Härtegrad der Matratze einzugehen. Zum einen war der Entschluss zum Kauf des Schlafzimmers schon gefasst und zum anderen hat sich die Zeugin N### nach dem Probeliegen nicht beschwert oder sich an den Mitarbeiter der Beklagten zwecks Beratung gewandt. Insoweit bestand für den Mitarbeiter kein Anlass unaufgefordert über die Eigenschaften der Matratze aufzuklären oder eine Geeignetheitsprüfung vorzunehmen. Von dem Mitarbeiter der Beklagten konnte unter Berücksichtigung der Gesamtumstände dieses Einzelfalls gerade nicht erwartet werden, der Klägerin bzw. der Zeugin N### eine Beratung oder Aufklärung aufzudrängen. Dies gilt umso mehr, da die Klägerin nach den glaubhaften Ausführungen der Zeugin angesichts des gemieteten Transporters unter Zeitdruck stand. Nach alledem konnte der Mitarbeiter der Beklagten redlicherweise davon ausgehen, dass keine Beratung oder Aufklärung gewünscht sei.

3.

Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 23.11.2023 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch die Beklagte gemäß § 123 Abs. 1 BGB führt nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 142 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat schon nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte sie getäuscht hat. Schon nach ihrem eigenen Vortrag sei der Härtegrad der Matratze zu keinem Zeitpunkt thematisiert worden. Zudem ist - wie sich aus Vernehmung der Zeugin N### ergeben hat - die Klägerin zum Zeitpunkt der Hinzuziehung des Mitarbeiters der Beklagten bereits zum Kauf entschlossen gewesen ist. Da unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen keine Aufklärungspflicht der Beklagten bestanden hat, reicht ein etwaiges Verschweigen von Tatsachen nicht zur Annahme einer Täuschung aus.

II.

Der gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsantrag zu 2) ist aus den Gründen zu I. ebenfalls nicht begründet.

III.

Mangels Hauptanspruchs hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zinszahlung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB und keinen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

V.

Der Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 43, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.