Amtsgericht Lüneburg
Urt. v. 28.02.2007, Az.: 11 C 153/06

Bibliographie

Gericht
AG Lüneburg
Datum
28.02.2007
Aktenzeichen
11 C 153/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 62760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGLUENE:2007:0228.11C153.06.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat das Amtsgericht Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2007 durch die Richterin ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3 053,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2006 zu zahlen.

  2. 2.)

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. 3.)

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  4. 4.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  5. 5.)

    Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu € 3 500,00.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten den Ersatz materiellen und immateriellen Schadens im Zusammenhang mit einem am 20.07.2006 in Lüneburg an der Kreuzung Egersdorffstraße/Ecke Bastionsstraße erlitten Unfalles, bei dem der Kläger mit seinem Motorrad zu Fall kam. Am 20.07.2006 gegen 18:00 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Motorrad die Egersdorffstraße, wartete dort an der rechten Ampel und wollte nach rechts in Richtung der Straße Am Graalwall abbiegen. Er begann seinen Abbiegevorgang, nachdem die Ampel für ihn grünes Licht zeigte und bog in die Bastionsstraße ein. Rechts von ihm befuhr der Beklagte mit seinem Fahrrad den Fußgängerüberweg der Ampel, wobei es zum Zusammenstoß kam, da die Ampel für den Beklagten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte die Straße überquerte, bereits seit geraumer Zeit Rot zeigte. Durch den Zusammenstoß, den er nicht verhindern konnte, kam der Kläger, der im Unfallzeitpunkt eine Jeans trug, zu Fall. Sein Motorrad wurde erheblich beschädigt. Er selbst wurde verletzt, wobei sein Arzt für die Zeit vom 20.-23.07. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % sowie daran anschließend eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 % vom 24.07.-24.08.2006 attestierte. Bezüglich der Diagnose und des Heilverlaufes wird Bezug genommen auf das ärztliche Attest vom 20.10.2006 (Bl. 18 d.A.). Von den dem Kläger entstandenen Schäden erstattete die Familie des Beklagten lediglich die Kosten des mit der Begutachtung des Motorrades beauftragten Sachverständigen. Eine Entschuldigung seitens des Beklagten erfolgte nicht.

2

Der Kläger schaltete sodann seinen Prozessbevollmächtigten ein, welcher unter Fristsetzung bis zum 13.10.2006 den Beklagten zur Zahlung des materiellen und immateriellen Schadensersatzes aufforderte.

3

Der Beklagte hat auf die ihm am 07.12.2006 zugestellte Klage nicht reagiert und ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.02.2007 nicht erschienen.

4

Der Kläger beantragt,

  1. den Beklagten im Wege des Versäumnisurteils zu verurteilen, an ihn € 2 825,09 nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2006 zu zahlen, sowie den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch € 500,00 nicht unterschreiten soll zzgl. 5 %-Punkten Zinsen seit dem 14.10.2006.

Entscheidungsgründe

5

Hinsichtlich des materiellen Schadens, d.h. dem Fahrzeugschaden, der Nutzungsausfallentschädigung, der Kostenpauschale, der beschädigten Motorradausrüstung sowie des ärztlichen Gutachtens, d.h. insgesamt hinsichtlich eines Betrages in Höhe von € 2 638,27 war der Beklagte aufgrund seiner Säumnis zu verurteilen, wobei eine Begründung hier gem. § 313b Abs. 1 S. 1 ZPO entbehrlich ist.

6

Hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches bedarf es einer Begründung lediglich insoweit, als die Klage abzuweisen war. Dies betrifft zum einen das Schmerzensgeld, soweit es über einen Betrag in Höhe von € 250,00 hinausgeht, sowie einen Teil der Rechtsanwaltsgebühren.

7

Unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen im Rahmen der gem. § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung hält das Gericht vorliegend ein Schmerzensgeld in Höhe von € 250,00 angemessen. Mit diesem Betrag ist sowohl das Ausgleichs, wie auch das Genugtuungsinteresse des Klägers hinreichend berücksichtigt. Ausweislich des vorgelegten Attestes hat der Kläger eine Prellung des linken Knies und Unterschenkels mit geringer Weichteilschwellung und oberflächlichen Hautabschürfungen erlitten. Er war deswegen in der Zeit vom 20.07. bis 23.07.2006 zu 100 % sowie anschließend zwei Wochen zu 30 % erwerbsunfähig beeinträchtigt. Hierbei war allerdings zu berücksichtigen, dass bereits einen Tag nach dem Unfall wesentlicher Druckschmerz nicht auslösbar war und ab dem Zeitpunkt der letzten Vorstellung beim behandelnden Arzt am 07.08.2006 keine Beschwerden mehr bestanden. Das Erfordernis des Auffrischens des Tetanusschutzes rechtfertigt eine Erhöhung des Schmerzensgeldes nicht, da die hierbei zu setzende Spritze allenfalls wenige Sekunden lang Schmerz verursacht. Vorsätzliches Verhalten des Beklagten ist nicht nachgewiesen, weshalb das Genugtuungsinteresse des Klägers erst allenfalls insoweit Berücksichtigung finden kann, als der Beklagte sich im Rahmen der Schadensregulierung unkooperativ gezeigt hat. Dieses Verhalten findet in dem festgesetzten Schmerzensgeld von 300,00 € bereits Berücksichtigung, wobei hier auch die Minderjährigkeit des Beklagten bei der Frage der Auswirkungen des verzögerten bzw. nicht vorhandenen Regulierungsverhaltens mit zu beachten war. Anspruchsmindernd war zu berücksichtigen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt jedenfalls an den Beinen, an denen die Verletzungen auch eingetreten sind, keine ausreichende Schutzkleidung, sondern lediglich eine Jeans trug und somit selbst einen erheblichen Beitrag zur Schadensentstehung geleistet hat.

8

Da eine Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren lediglich in dem Umfang in Betracht kommt, in dem dem Anspruchsteller der Anspruch, mit dessen Durchsetzung er seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat, tatsächlich besteht, waren die Rechtsanwaltsgebühren hier lediglich nach einem Streitwert in Höhe von bis zu 3 000,00 € (€ 2 638,27 + € 250,00) zu bemessen. Erstattungsfähig ist daher ein Betrag in Höhe von lediglich € 165,71 (0,65 nicht anrechenbare Geschäftsgebühr gem. § 13 RVGNr. 2300 VVRVG€ 222,85 + Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VVRVG€ 20,00 zzgl. 16 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VVRVG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Danach waren die Kosten dem Beklagten insgesamt aufzuerlegen, da die dem Kläger teilweise abzusprechende Schmerzensgeldforderung betragsmäßig von der Festsetzung durch richterliches Ermessen abhängig war und die Zuvielforderung des Klägers mit unter 10 % der Klagsumme verhältnismäßig geringfügig war und nur geringfügig höhere Kosten verursacht hat.

10

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 2 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.