Amtsgericht Lüneburg
Urt. v. 28.07.2006, Az.: 12 C 372/05
Bibliographie
- Gericht
- AG Lüneburg
- Datum
- 28.07.2006
- Aktenzeichen
- 12 C 372/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 45130
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGLUENE:2006:0728.12C372.05.0A
In dem Rechtsstreit
...
wegen Schadensersatzes
hat das Amtsgericht Lüneburg im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO am 28. Juli 2006 durch den Richter am Amtsgericht Stahlhut
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 266,60 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2005 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des von dem Kläger von der Beklagten gekauften Kerzenleuchters, gestempelt Fink, Sockelmaß 10 × 10 cm, Höhe ca. 19 cm.
- 2.)
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
- 3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- 4.)
Der Streitwert wird auf 538,00 € festgesetzt.
- 5.)
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, nachdem der Kläger sie teilweise zurückgenommen hat, in dem zuletzt gestellten Umfange begründet.
Unstreitig hat der Kläger über ebay von der Beklagten den streitbefangenen Kerzenleuchter für 22,10 € gekauft, wobei der Kerzenleuchter in der Rubrik bei ebay Silber von 800-925 er eingeordnet war und er als echt Silber zweimal im Angebot beworben worden ist. Unstreitig ist weiterhin, dass der Kerzenleuchter lediglich oberflächenversilbert ist, ansonsten aus anderen, gegenüber Silber minderwertigen Materialien, besteht. Letztendlich ist weiterhin unstreitig, dass die Beklagte den Kaufpreis einschließlich der Portokosten für Hin- und Rücksendung an den Kläger zurücküberwiesen hat.
Soweit die Beklagte einwendet, sie sei nicht passivlegitimiert, weil sie den Leuchter für eine Bekannte eingestellt habe bei ebay, greift dieser Einwand nicht durch.
Gem. § 164 Abs. 2 BGB kommt der Mangel des Willens nicht im eigenen Namen zu handeln, wenn dies nicht nach außen hervortritt, nicht in Betracht. Aus dem Angebot bei ebay ist aber nicht ersichtlich, dass die Beklagte für einen anderen handeln wollte, sodass sie sich folglich als Verkäuferin behandeln lassen muss.
Da unstreitig der Leuchter nicht aus Silber besteht, sondern lediglich versilbert ist, liegt nach Auffassung des Gerichtes auch eine eindeutige Falschdeklaration seitens der Beklagten vor, unabhängig von der Frage, ob dies versehentlich oder gegebenenfalls sogar absichtlich, um potentielle Käufer zu täuschen, erfolgte. Damit liegt aber ein Mangel der Sache vor, die dem Kläger als Käufer berechtigt, Gewährleistungsansprüche in Anspruch zu nehmen, die er in Form des Schadensersatzes auch geltend macht, wobei der Beklagten nicht nur eine Frist zur Beseitigung der Mängel fruchtlos gesetzt wurde, sondern, worauf der Kläger auch zutreffend hinweist, der Mangel als solches wohl kaum zu beseitigen ist, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte in der Lage wäre, einen entsprechenden massiven Silberleuchter zu beschaffen.
Danach steht dem Kläger aber dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zu, es sei denn, dem Kläger wäre bekannt gewesen oder aber infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, dass der Leuchter nicht aus massivem Silber besteht. Für die Kenntnis des Klägers oder aber seiner Unkenntnis aufgrund grober Fahrlässigkeit ist die Beklagte im vollen Umfange darlegungs- und beweispflichtig. Die Beklagte hat insoweit zwar erhebliche Unterlagen zur Akte gereicht, die Anhaltspunkte dafür bieten, dass dem Kläger die fehlende massive Silbereigenschaft des Kerzenleuchters bekannt gewesen sein könnte. Das Geschäftsgebaren des Klägers allein rechtfertigt aber nicht die sichere Überzeugung des Gerichtes, dass er von der fehlenden massiven Silbereigenschaft des Kerzenleuchters Kenntnis hatte oder aber eben diese Kenntnis aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Der vom Gericht eingesetzte Sachverständige hat letztendlich von den Parteien nicht angegriffen ausgeführt, dass allein aufgrund der Beschreibung und der Abbildung des Kerzenleuchters auch für einen Fachmann nicht zu erkennen ist, ob der Leuchter aus massivem Silber besteht oder lediglich versilbert ist. Danach hat die Beklagte aber den ihr obliegenden Beweis, dass der Kläger bösgläubig gewesen ist, nicht führen können.
Der danach dem Grunde nach bestehende Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass, wie die Beklagte vorträgt, unter Berufung auf ein von ihr zitiertes Urteil, dass der Kläger seinen Vortrag der jeweiligen Kenntnis von Gerichtsentscheidungen anpasst und erst spät im Prozess seine Händlereigenschaft zugegeben habe. Abgesehen davon, dass die Beklagte von Anfang an vorgetragen hat, dass der Kläger gewerblicher Verkäufer sei, hat der Kläger dieses zumindestens auch so rechtzeitig in den Prozess eingeführt, dass die Beklagte hierauf entsprechend hätte erwidern können. Danach kann der Kläger sich als Gewerbetreibender aber auf die Beweiserleichterung berufen, dass er bei einem Weiterverkauf des entsprechenden silbermassiven Leuchters einen entsprechenden Gewinn erreicht hätte. Da nach dem Sachverständigengutachten der Wert des Silberleuchters, wenn er aus massivem Material bestanden hätte und in Deutschland hergestellt wäre, zwischen 800,00 € und 1 000,00 € anzunehmen wäre, andererseits zu berücksichtigen war, dass es sich um einen gebrauchten Gegenstand handelt, erscheint ein Verkaufswert, wie von dem Kläger ursprünglich angenommen, in Höhe von 600,00 € durchaus nicht lebensfremd. Wird allerdings andererseits berücksichtigt, dass der Kläger lediglich den erhofften und nicht erreichten Gewinn aus einer Weiterveräußerung als Schadensersatz geltend machen kann, ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der reine Verkaufswert nicht den Gewinn darstellt, da nicht nur der Einkaufspreis, sondern auch weitere Verwaltungskosten und Geschäftsrisiken mit zu berücksichtigen wären, sodass letztendlich das Gericht davon ausgeht, dass eine Gewinnerwartung von 300,00 €, wie sie vom Kläger angenommen wird, realistisch gewesen wäre. Wird sodann weiterhin berücksichtigt, dass die Beklagte 33,40 € schon zurückgezahlt hat, ist die zuletzt vom Kläger geltend gemachte Klagforderung in Höhe von 266,60 € nicht zu beanstanden, sodass die Klage insoweit begründet ist, allerdings lediglich Zug um Zug gegen Herausgabe des bei dem Kläger noch befindlichen Leuchters, was aber insoweit von ihm in dem letztgestellten Antrag schon berücksichtigt wurde. Soweit ist die Klage folglich begründet, wobei der Zinsanspruch sich aus den §§ 286, 288 BGB ergibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92, 269 ZPO.
Der Kläger hat nicht nur die Klage teilweise zurückgenommen, insoweit, als er anfangs die unbedingte und später lediglich die Zug um Zug-Zahlung begehrte, sondern hat ursprünglich auch einen Feststellungsantrag dahingehend gestellt, dass die Beklagte den durch einen Sachverständigen festzustellenden Wert zu ersetzen habe, neben den schon als Leistungsklage begehrten Teilbetrag. Dieser Feststellungsantrag bewertet das Gericht nach den eigenen Einschätzungen des Klägers hinsichtlich des Verkehrswertes von insgesamt 600,00 € und der als Leistungsklage geltend gemachten ursprünglichen 290,00 € mit 310,00 €, von dem ein entsprechender Abschlag von 20 % vorzunehmen ist, weil es sich um einen Feststellungsantrag gegenüber einem Leistungsantrag handelt. Danach bemisst sich aber der Streitwert auf 248,00 € + 290,00 €, also 538,00 €, wobei dem Kläger letztendlich zugesprochen werden 266,60 € einschränkend durch die Zug um Zug-Leistung, sodass es gerechtfertigt erscheint, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Einen Anlass, die Berufung zuzulassen, vermag das Gericht nicht zu erkennen.