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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 öBbS-LK-ERdErl - Stellenausschreibungen

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
öBbS-LK-ERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

3.1 Verfahrensgrundsatz

Jede zu besetzende Stelle ist nach den folgenden Vorgaben auszuschreiben. Wenn keine geeigneten Bewerberinnen bzw. Bewerber für eine ausgeschriebene Stelle gefunden werden, ist das Ausschreibungsverfahren abzubrechen, eine neue Ausschreibung vorzunehmen oder die Stelle über das RLSB an die oberste Schulbehörde zur anderweitigen Verwendung zurückzugeben. Stellenumwidmungen sind nicht zulässig.

3.2 Veröffentlichung der Stellenausschreibungen

Die Durchführung des Einstellungsverfahrens für alle an öffentlichen berufsbildenden Schulen ausgeschriebenen Stellen erfolgt über ein elektronisches Einstellungsverfahren (EIS-Online-BBS). Für die Bewerberinnen und Bewerber bedeutet dies, dass sie sich über das Einstellungs- und Informationsportal EIS-Online-BBS (https://www.eis-online-bbs.niedersachsen.de) über Stellenausschreibungen informieren können und zwingend online bewerben müssen. Die Kommunikation zwischen den berufsbildenden Schulen und dem RLSB erfolgt über das Schul-Portal Niedersachsen (https://stabil.niedersachsen.de). Über das Portal sind die Stellenausschreibungen durch die berufsbildenden Schulen vorzunehmen und werden vor Veröffentlichung durch das zuständige RLSB formal geprüft und zur Veröffentlichung im Bewerberportal EIS-Online-BBS freigegeben. Bei Vorliegen objektiver Fehler in der Stellenausschreibung (z. B. fehlerhafte Terminierungen, nicht mögliche Fächerkombinationen, Ausschreibungen von Stellen mit an den berufsbildenden Schulen nicht vorgesehenen Unterrichtsfächern bzw. Kombination aus beruflicher Fachrichtung und Unterrichtsfach) wird die Ausschreibung zur Korrektur an die Schule zurückgegeben.

Ergänzend können die Stellenausschreibungen nach Bekanntgabe im Bewerberportal EIS-Online-BBS auch durch die berufsbildenden Schulen an anderer Stelle veröffentlicht werden (z. B. Internetauftritt, Anzeigen in regionalen oder überregionalen Medien).

Eine Veröffentlichung über das Karriereportal bzw. die Job-Börse des Landes Niedersachsen ist nicht erforderlich [vgl. Bezugserlass zu i].

3.3 Arten der Stellenausschreibungen

In den niedersächsischen Schuldienst an berufsbildenden Schulen können Theorie- und Fachpraxislehrkräfte eingestellt werden; die Stellenausschreibungen sind entsprechend vorzunehmen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG) sind bei der Einstellung Unterrepräsentanzen abzubauen. Das an der jeweiligen Schule unterrepräsentierte Geschlecht im Eingangsamt wird daher besonders aufgefordert, sich zu bewerben (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 NGG).

Ebenso sind schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen besonders aufgefordert, sich zu bewerben. Nach Nr. 3.1 der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (Schwerbehindertenrichtlinien - SchwbRL) vom 15.3.2016 ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Menschen bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden, soweit nicht in der Person der anderen Bewerberinnen oder Bewerber liegende Gründe von größerem rechtlichen Gewicht entgegenstehen. Nach Nr. 1.2 SchwbRL gilt die Richtlinie auch für gleichgestellte behinderte Menschen (§ 2 Abs. 3 SGB IX), deren Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit erfolgte.

  1. a)

    Grundsätzlich werden Stellen für Theorielehrkräfte mit einer beruflichen Fachrichtung und ggf. mit einem allgemeinen Unterrichtsfach oder Sonderpädagogik anstelle eines Unterrichtsfaches an berufsbildenden Schulen (bzw. Ausbildungsschwerpunkt ausschließlich für die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften) ausgeschrieben. Eine Ausschreibung für Theorielehrkräfte mit einer beruflichen Fachrichtung ist auch gegeben, wenn in der Ausschreibung kein konkretes Berufsfeld angegeben wird ("beliebig"; z. B. Berufliche Fachrichtung "beliebig", Unterrichtsfach "Deutsch"). Sofern Schwerpunktsetzungen in anderen beruflichen Fachrichtungen gewünscht oder gefordert sind, ist das Bemerkungsfeld zu nutzen. Auf diese Stellen sind vorrangig Lehrkräfte einzustellen, die nach § 6 i. V. m. § 7 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erlangen oder erlangt haben.

Kann bei einer Stelle das zwingend erforderliche Unterrichtsfach voraussichtlich nicht mit einer Bewerberin oder einem Bewerber mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen besetzt werden, kann die Stelle auch mit einem Unterrichtsfach oder zwei Unterrichtsfächern für Bewerberinnen und Bewerber, die die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien gemäß § 6 i. V. m. § 7 NLVO-Bildung erwerben oder erworben haben, ausgeschrieben werden. In diesem Fall ist statt der Angabe eines konkreten Berufsfeldes oder der Angabe "beliebig" als berufliche Fachrichtung das Unterrichtsfach auszuschreiben, ggf. ergänzt um ein weiteres Unterrichtsfach (z. B. erstes Unterrichtsfach statt einer beruflichen Fachrichtung "Deutsch" und weiteres Unterrichtsfach "beliebig" oder konkrete Angabe eines weiteren Unterrichtsfaches, z. B. "Sport").

Bei Ausschreibungen von Stellen, in denen im konkreten Bewerbungsverfahren nicht genügend Bewerberinnen und Bewerber für das Lehramt an berufsbildenden Schulen bzw. Gymnasien zur Verfügung stehen, können nachrangig Bewerberinnen und Bewerber ohne eine für eine Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene Lehramtsausbildung (Quereinstieg) unter Maßgabe der Bezugserlasse zu e - h eingestellt werden.

Sofern diese Bewerberinnen und Bewerber nicht über eine Lehr- und Laufbahnbefähigung nach § 8 NLVO-Bildung verfügen und nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden können, kann eine Einstellung zunächst als tarifbeschäftigte Lehrkraft erfolgen. Sofern die Voraussetzungen nach § 8 NLVO-Bildung zum Erwerb einer Lehr- und Laufbahnbefähigung zu einem späteren Zeitpunkt nach der Einstellung vorliegen, kann eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bei Vorliegen der übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfolgen.

Die oberste Schulbehörde kann, sofern dies zur Aufrechterhaltung der quantitativen und qualitativen Unterrichtsversorgung im Bereich der öffentlichen berufsbildenden Schulen notwendig ist, zeitlich befristet im Rahmen von Sondermaßnahmen weitere Gruppen von Hochschulabsolventinnen und -absolventen als bewerbungsfähig zur Einstellung als Lehrkraft für den Theorieunterricht definieren.

Im Falle eines deutlich negativ vom durchschnittlich landesweit erreichbaren Versorgungsgrad abweichenden Wertes im Fach ev. Religion bzw. kath. Religion sind die berufsbildenden Schulen gehalten, die Fachversorgung in ev. Religion bzw. kath. Religion auf diesen durchschnittlich landesweit erreichbaren Wert anzuheben. Gelingt dies innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nicht, wird generell im Rahmen der profilgebenden Hinweise der Eintrag "bevorzugt ev. Religion" bzw. "bevorzugt kath. Religion" gesetzt. Die Abweichung gilt als deutlich, wenn der schulische Wert mehr als fünf Prozentpunkte unter dem durchschnittlich landesweit erreichbaren Versorgungsgrad liegt. Die Feststellung durch das RLSB wird auf der Basis der jüngsten Jahresstatistik getroffen.

Bei Stellenausschreibungen mit der geforderten Lehrbefähigung ev. Religion bzw. kath. Religion wird von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet, dass sie mindestens 50 Prozent ihrer Lehrtätigkeit in dem Fach ev. Religion bzw. kath. Religion unterrichten werden.

  1. b)

    Für die Erteilung von fachpraktischem Unterricht werden ausschließlich Lehrkräfte eingestellt, die zum Zeitpunkt der Einstellung über die Voraussetzungen zur Erlangung einer Lehr- und Laufbahnbefähigung gemäß § 9 NLVO-Bildung verfügen. Diese Stellenausschreibungen erfolgen ausschließlich unter Angabe einer beruflichen Fachrichtung. Fachpraxislehrkräfte erteilen keinen Theorieunterricht, können jedoch Theorielehrkräfte unterrichtlich unterstützen.

  2. c)

    Die Einstellung von Seefahrtoberlehrerinnen und Seefahrtoberlehrern kann auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Einstellung vorliegenden Voraussetzungen zum Erwerb der Lehr- und Laufbahnbefähigung gemäß § 10 NLVO-Bildung erfolgen.

3.4 Termine und Fristen für die Stellenausschreibungen

Stellenausschreibungen und -besetzungen können unter Beachtung der nachstehend genannten Fristen zu jeder Zeit erfolgen.

Grundsätzlich gilt, dass Ausschreibungen zwei Wochen vor dem offiziellen Ausschreibungsbeginn durch die jeweiligen berufsbildenden Schulen im Schul-Portal Niedersachsen eingegeben werden müssen. Innerhalb dieser Zweiwochenfrist erfolgt die Prüfung und Freigabe durch das für die Schule zuständige RLSB.

Die Bewerbungsfrist beginnt mit dem offiziellen Ausschreibungsbeginn und endet nach einem Zeitraum von vier Wochen. In der Zeit vom 24.12. bis 31.12. sind keine Bewerbungen für die Einstellungen in den Schuldienst an öffentlichen berufsbildenden Schulen im Einstellungs- und Informationsportal EIS-Online-BBS möglich. Die Bewerbungsfrist wird entsprechend verlängert.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 16. Dezember 2021 (SVBl. 2022 S. 67)