§ 19 NPflegeG - Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010000000
(1) Gesondert berechenbare Aufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 und 4 SGB Xl sind die in § 9 bezeichneten Aufwendungen. Die Träger der Pflegeeinrichtungen haben gesondert berechenbare Aufwendungen innerhalb einer Einrichtung für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen und eine Differenzierung nach Kostenträgern zu unterlassen.
(2) Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung das Nähere über die gesonderte Berechnung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB Xl , insbesondere über Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen.
(3) Die gesonderte Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB Xl bedarf der Zustimmung der nach § 15 Abs. 1 zuständigen Stelle; die gesonderte Berechnung nach § 82 Abs. 4 SGB XI ist dieser Stelle anzuzeigen. Die Aufgaben nach Satz 1 sind Aufgaben des Landes; § 15 Abs. 1 Sätze 2 bis 5, Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.