§ 19 NPflegeG - Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010000000
(1) Gesondert berechenbare Aufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI sind die in § 9 bezeichneten Aufwendungen. Die Träger der Pflegeeinrichtungen haben gesondert berechenbare Aufwendungen innerhalb einer Einrichtung für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen und eine Differenzierung nach Kostenträgern zu unterlassen.
(2) Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung das Nähere über die gesonderte Berechnung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI , insbesondere über Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erfolgt bei ambulanten Pflegeeinrichtungen die gesonderte Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI für das Haushaltsjahr 2002 in der Weise, dass die Differenz aus dem nach § 10 Abs. 2 Satz 1ermittelten Förderbetrag je Komplexleistungspunkt und dem Förderhöchstbetrag je Komplexleistungspunkt nach § 10 Abs. 2 Satz 2gebildet wird. Für das Jahr 2003 gilt Satz 1 entsprechend, solange die Verordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 nicht erlassen ist.
(4) Die gesonderte Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI bedarf der Zustimmung der nach § 15 Abs. 1 zuständigen Stelle; die gesonderte Berechnung nach § 82 Abs. 4 SGB XI ist dieser Stelle anzuzeigen. Die Aufgaben nach Satz 1 sind Aufgaben des Landes; § 15 Abs. 1 Sätze 2 bis 5, Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.