Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 09.11.2010, Az.: 13 UF 90/10

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung auf Herausgabe eines Kindes an das Jugendamt als Ergänzungspfleger; Wegfall der Beschwer durch Herausgabe des Kindes

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
09.11.2010
Aktenzeichen
13 UF 90/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 29500
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2010:1109.13UF90.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Nordhorn - 27.08.2010 - AZ: 11 F 788/10 EAHK

Fundstellen

  • FamFR 2011, 40
  • FamRZ 2011, 745-746

Amtlicher Leitsatz

1. Die in § 57 Satz 2 Nr. 2 FamFG geregelte Ausnahme von der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen in Familiensachen (§ 57 Satz 1 FamFG) ist über den Gesetzeswortlaut hinaus entsprechend in Fällen anzuwenden, in denen die Herausgabe des Kindes von einem Elternteil an das als Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt angeordnet worden ist.

2. Die Beschwerdeberechtigung entfällt regelmäßig nicht bereits durch den Vollzug der Herausgabeanordnung.

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 27. August 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen eine - inzwischen vollzogene - Herausgabeanordnung betreffend ihre Tochter S..., geboren am ... 1995.

2

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 30. Juni 2009 (11 F 297/09 (SO)) ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung von Schulangelegenheiten, das Recht der Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Stellung von Anträgen nach §§ 27 ff. SGB VIII (Jugendhilfemaßnahmen) der Beschwerdeführerin entzogen und dem Kreisjugendamt in Nordhorn übertragen worden.

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Auf Antrag des Kreisjugendamtes hat das Familiengericht mit Beschluss vom 17. August 2010 ... im Wege einstweiliger Anordnung - ohne mündliche Verhandlung - die Herausgabe von S.... an das Kreisjugendamt angeordnet. Dem entsprechenden Antrag des Kreisjugendamtes war die Abmeldung S... von der Schule durch die Mutter vorangegangen. Zur Begründung der Herausgabeanordnung hat das Amtsgericht ausgeführt, S... werde dem Kreisjugendamt von der Beschwerdeführerin absprachewidrig vorenthalten. Der Beschluss ist am 27. August 2010 vollstreckt worden. Ausweislich eines Vermerks vom gleichen Tage sowie des Berichts des Obergerichtsvollziehers E... vom 8. September 2010 hatte die Beschwerdeführerin den Zutritt zu ihrem Haus verweigert und angegeben nicht zu wissen, wo S... sich aufhalte. S... war dann bei der Durchsuchung aber im Schweinestall entdeckt worden. Direkt im Anschluss an die Vollstreckung hat ein Anhörungstermin stattgefunden, bei dem die Beschwerdeführerin ihre Auffassung bekräftigt hat, es bestehe für S... keine Schulpflicht mehr. S... hat erklärt, sie wolle ihre Schule nicht mehr besuchen, weil sie sich dort ungerecht behandelt und bedroht fühle. Das Amtsgericht hat mit im Anhörungstermin verkündeten Beschluss die Herausgabeanordnung aufrechterhalten. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

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II. 1. Die Beschwerde ist zulässig.

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a) Allerdings sind Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß § 57 Satz 1 FamFG grundsätzlich unanfechtbar. Die Regelung entspricht der des § 620c ZPO aF (vgl. BTDrs. 16/3608, S. 202). Der Gesetzgeber war bei Erlass des § 620c ZPO aF davon ausgegangen, dass eine endgültige Klärung ohnehin erst in der Hauptsache erreicht werden kann und den Beteiligten im Übrigen die Möglichkeiten der Abänderung und Aufhebung der Entscheidung durch das Familiengericht (jetzt § 54 FamFG) offen stehen. Zudem sollten die Rechtsmittelgerichte entlastet werden (vgl. MünchKommZPO/Finger, 3. Aufl., § 620c Rn. 1 m.w.N.).

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Von der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen sind in § 57 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG Ausnahmen geregelt. Vorliegend kommt der Ausnahmetatbestand des § 57 Satz 2 Nr. 2 FamFG in Betracht, nach dem die Unanfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen nicht gilt, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Erörterung über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil entschieden hat.

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Zwar ist der hier gegebene Fall der Herausgabe des Kindes an das Jugendamt vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst. Die Vorschrift, die ebenfalls im Wesentlichen der Regelung des § 620c ZPO aF entspricht (vgl. BTDrs. aaO., S. 202 f.), muss jedoch über den Gesetzeswortlaut hinaus entsprechend jedenfalls für den hier vorliegenden Fall gelten, dass die Herausgabe von einem Elternteil an das als Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt angeordnet worden ist. Denn der Ergänzungspfleger hat gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1800 BGB unter anderem auch die Rechte aus § 1632 BGB, kann also - wie ein sorgeberechtigter Elternteil - die Herausgabe des Kindes erwirken. Der auf Herausgabe des Kindes in Anspruch genommene Elternteil wird dadurch nicht weniger beschwert, als es bei der Herausgabe an den anderen Elternteil der Fall wäre. Das besondere Gewicht, das der Gesetzgeber der Entscheidung über die Kindesherausgabe für die Eltern beigemessen und deshalb eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen geregelt hat, ist also auch in diesem Fall gegeben. Deshalb ist § 57 Satz 2 Nr. 2 FamFG nach dem Zweck der Vorschrift in Fällen, in denen die Herausgabe von einem Elternteil an das als Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt angeordnet worden ist, entsprechend anzuwenden. Ob dies umgekehrt auch dann zu gelten hat, wenn der Herausgabeantrag des Jugendamtes abgelehnt wurde (zur grundsätzlichen Statthaftigkeit der Beschwerde bei Ablehnung des Antrags vgl. BTDrs. aaO.), bedarf hier keiner Entscheidung.

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b) Die Beschwerdeberechtigung ist auch nicht durch den Vollzug der Herausgabeanordnung entfallen, weil diese weiter wirkt (so bereits OLG Bamberg, FamRZ 1983, 82, 83 zu § 620c ZPO aF. ferner MünchKommZPO/Finger, aaO., § 620c Rn. 5 m.w.N.). Die Beschwerdeführerin hat keinen konkreten Antrag gestellt. ihr Beschwerdebegehren ist als Antrag auf Rückführung von S... auszulegen (vgl. MünchKommZPO/Finger, aaO.).

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2. In der Sache muss dem Rechtsmittel der Erfolg jedoch versagt bleiben.

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