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§ 3 NRettDG - Träger des Rettungsdienstes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

(1) Träger des Rettungsdienstes sind

  1. 1.
    das Land für die Luftrettung und
  2. 2.
    im Übrigen die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Städte Cuxhaven, Göttingen, Hameln und Hildesheim für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich (kommunale Träger).

(2) Der Rettungsdienst obliegt diesen kommunalen Trägern als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.