Landgericht Hannover
Beschl. v. 25.02.1991, Az.: 3 T 1/91

Anrechnung des anteiligen Kindergeldes; Berechnung des Regelunterhalts; Entstehung eines Zählkindervorteils

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
25.02.1991
Aktenzeichen
3 T 1/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 15353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:1991:0225.3T1.91.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - AZ: 548 H 50141/90

In der Regelunterhaltssache
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
am 25. Februar 1991
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 29. November 1990 aufgehoben. Der Beschluß vom 12. September 1990 bleibt unverändert bestehen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: bis 300,00 DM.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 642 a, 642 b, 577 ZPO, 11 Abs. 3 RpflG zulässig. Sie ist auch sachlich begründet.

2

Der angefochtene Beschluß berücksichtigt nicht, daß zu § 1615 g BGB die Regelungen der Regelunterhaltsverordnung hinzutreten, die bestimmen, was auf den Regelbedarf anzurechnen und was nicht anzurechnen ist. Der Antragsgegner erhält unstreitig einen kinderbezogenen Zuschuß in Höhe von 12,60 DM. Dieser ist - was der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 04.02.1991 auch nicht in Abrede nimmt - eine Leistung i. S. von § 4 RegUvo. Der Umstand, daß der Antragsgegner eine Leistung i. S. dieser Vorschrift von seinem Arbeitgeber erhält, schließt nach § 4 RegUvo eine Anrechnung anteiligen Kindergeldes aus. Die Kammer schließt sich insofern der von der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover in ihrem Beschluß vom 22.08.1989 - 20 T 80/89 - vertretenen Ruffassung an. Die Höhe der jeweiligen Leistungen ist nach ganz überwiegender Meinung für den Anrechnungsausschluß ohne Bedeutung (vgl. LG Koblenz DAV orm 1977, 440 (442); Palandt/Diederichsen, BGB, 50. Aufl., Anhang zu § 1615 g: Rdn. 1 zu § 4 RegUvo; Soergel/Häberle, BGB, 12. Aufl., § 1615 g Rdn. 17; Göppinger, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., Rdn. 733). § 4 RegUvo enthält hinsichtlich der Nichtanrechnung eine pauschale Regelung. Diese rechtfertigt sich im Hinblick darauf, daß daß eine Berücksichtigung der Höhe der jeweiligen dem Vater zustehenden sonstigen Leistungen für das Kind zu unnötigen Schwierigkeiten in der Berechnung des Regelunterhalts führen würde. Die Kammer hält deswegen eine Verrechnung des Differenzbetrages - wie sie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluß vorgenommen hat - für nicht gerechtfertigt.

3

Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß nach überwiegend vertretener Ruffassung auch in den Fällen der Entstehung eines Zählkindervorteils hinsichtlich des Kindergeldes auf seiten des Vaters entsprechend vorgegangen wird, nämlich ohne daß es auf den Umfang des sich im Einzelfall ergebenden Zählkindervorteils ankommt (vgl. OLG Stuttgart DAVorm 1978, 753).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: bis 300,00 DM