Landgericht Hannover
Urt. v. 24.01.1991, Az.: 19 O 414/90
Anspruch auf Schadensersatz (Kostenerstattung) wegen der Amtspflichtverletzung eines Finanzbeamten; Berücksichtigung von Kosten als Erhaltungsaufwand; Verstoß gegen die Verwaltungsvorschriften für anschaffungsnahe Aufwendungen; Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht; Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Steuerberaters; Höhe einer Gebühr für den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid; Höhe der Gebühr für die Beschwerde gegen den Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 24.01.1991
- Aktenzeichen
- 19 O 414/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 15905
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:1991:0124.19O414.90.0A
Rechtsgrundlagen
- § 139 FGO
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
- § 9 Abs. 1 EStG
- § 255 Abs. 2 HGB
- Nr. 157 EStR
- § 88 AO
- § 28 StBGebV
- § 41 Abs. 3 StBGebV
- § 13 StBGBV
Fundstelle
- DStR 1992, 234-235 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Vorschrift des § 139 Finanzgerichtsordnung, wonach Kosten des Vorverfahrens nur dann erstattet werden, wenn im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren das Gericht dies für notwendig erachtet, steht einem materiell-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung aus §§ 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG nicht entgegen.
- 2.
Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Beamte bei Auslegung von zweifelhaften Gesetzesbestimmungen zu einer zwar unrichtigen, aber nach gewissenhafter Prüfung der vorhandenen Hilfsmittel nachvollziehbaren Entscheidung kommt.
- 3.
Wenn der Steuerbeamte ohne tatsächliche Grundlage entscheidet, stellt dies eine Amtspflichtverletzung dar. Gem. § 88 Abgabenordnung ist die Finanzbehörde zur Ermittlung der Grundlagen der Besteuerung von Amts wegen verpflichtet. Selbst wenn der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, entbindet dies die Finanzbehörde von der Amtsermittlungspflicht nicht.
In dem Rechtsstreit
hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
im schriftlichen Verfahren
unter Mitwirkung
des Richters am Landgericht
der Richterin am Landgericht ... und
des Richters ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Das ... wird verurteilt, an den Kläger 1.326,45 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.01.1990 zu zahlen.
- 2.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 3.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 12 %, das beklagte Land zu 88 %.
- 4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.600,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Ansprüche aus Amtspflichtsverletzung eines Finanzbeamten gegen das ... geltend.
In seiner Eigenschaft als Steuerberater fertigte der Kläger im Auftrage des Zedenten ... für diesen die Einkommensteuererklärung für 1988. Hierzu gehörte Anlage V über die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich des Wohnhauses des ... welches dieser im Jahre 1986 für 450.000,00 DM erworben hatte.
An Werbungskosten machte der Kläger für seinen Mandanten u.a. Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 19.845,00 DM geltend. Dieser Betrag setzt sich aus Kosten für Gasgerätewartung, die Reparatur eines Heizkessels, den Ersatz eines Zaunes, den Ersatz einer Tür im Bad, Erneuerung der Badfliesen und Erneuerung der Pflasterung der Garagenzufahrt zusammen.
Mit Bescheid vom 28.06.1989 erkannte das Finanzamt die Erhaltungsaufwendungen nicht an und setzte die nachzuzahlende Steuer auf 12.214,00 DM fest. Mit gleichem Bescheid wurden die Einkommensteuervorauszahlungen für die Jahre 1989 und 1990 festgesetzt.
Im Auftrage des ... prüfte der Kläger diese Bescheide und legte in dessen Auftrag sodann Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1988 als auch gegen die beiden Einkommensteuervorauszahlungsbescheide ein. Zugleich beantragte der Kläger bis zur Entscheidung über den Einspruch die Aussetzung der Vollziehung der o.g. Bescheide. Letzterem Begehren kam das Finanzamt mit Verfügung vom 12.07.1989 lediglich hinsichtlich eines Betrages vom 7.155,00 DM nach. Gegen diese Verfügung legte der Kläger im Auftrage des ... Beschwerde ein.
Mit Bescheid vom 02.08.1989 änderte das ... den ursprünglichen Bescheid und erkannte Erhaltungsaufwendungen in der geltendgemachten Höhe an.
Seine Tätigkeit rechnete der Kläger gegenüber seinem Mandanten mit 1.508,22 DM ab. Dieser trat seinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen das beklagte Land an den Kläger ab.
Der Kläger trägt vor, dem Steuerbeamten sei eine Amtspflichtsverletzung vorzuwerfen, weil die aus den Rechnungen ersichtlichen Arbeiten als Herstellungs-, nicht aber als Erhaltungsaufwand qualifiziert worden seien, ohne daß dies als vertretbar angesehen werden könne. Die Vorgehensweise entspräche auch nicht Abschnitt 157 der Einkommensteuerrichtlinien. Die Rechnungen seien im übrigen bereits der Einkommensteuererklärung beigefügt gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.508,32 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.01.1990 zu zahlen.
Das ... beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Ansicht, daß in Hinblick auf § 139 FGO eine Kostenerstattung nicht in Betracht komme und bestreitet das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung. Die Qualifizierung als Herstellungskosten bzw. anschaffungsnahe Aufwendungen seien nicht zu beanstanden. Außerdem hätten dem Einkommensteuerbescheid die Rechnungen nicht beigelegen. Bei Bearbeitung der Steuererklärung sei dem Sachbearbeiter, vermutlich auf eigene Nachfrage hin, mitgeteilt worden, es handele sich um Zaunbau und Hofpflasterung. Diese Angaben seien zur Annahme von Erhaltungsaufwand nicht ausreichend.
Hinsichtlich des weiteren Vortrages wird auf die Steuerbescheide vom 28.06.1989 (Bl. 18 d.A.) und vom 02.08.1989 (Bl. 23 d.A.) sowie auf die Honorarrechnung des Klägers vom 17.08.1989 (Bl. 26 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Aus abgetretenem Recht steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtsverletzung zu.
Die Vorschrift des § 139 Finanzgerichtsordnung, wonach Kosten des Vorverfahrens nur dann erstattet werden, wenn im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren das Gericht dies für notwendig erachtet, steht einem materiell-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung aus §§ 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG nicht entgegen. (BGHZ 21, 359[BGH 01.10.1956 - III ZR 53/55]; BGH NJW 75, 972 [BGH 06.02.1975 - III ZR 149/72]; OLG Frankfurt/Main BB, 81 228; OLG München BB 79, 1335), Der gegenteiligen Ansicht des Landgerichts Verden in der von dem zitierten Entscheidung vom 03.02.1989 Aktenzeichen 5 O 521/86 folgt die Kammer nicht. § 139 FGO enthält eine verfahrensrechtliche Regelung. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb § 139 FGO einen materiell-rechtlichen Anspruch ausschließen sollte. Soweit sich das Landgericht Verden auf die Entscheidung BGHZ 45, 251 stutzt, ist festzuhalten, daß bei Vorlage einer Amtspflichtsverletzung weitere Umstände bestehen, so daß bei einer Bejahung eines Kostenerstattungsanspruches eine Umgehung der Vorschrift des § 139 FGO nicht vorliegt.
Gem. §§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG steht dem Kläger aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtsverletzung zu. Der Steuerbeamte behandelte entgegen §§ 9 Abs. 1 EStG, 255 Abs. 2 HGB die geltendgemachten Kosten als Herstellungskosten bzw. anschaffungsnahe Aufwendungen, nicht aber als Erhaltungsaufwand. Nach der Legaldefinition des § 255 Abs. 2 HGB, der auch im Steuerrecht Anwendung findet, sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Die Herstellung oder Erweiterung des Gebäudes scheidet für dies in Rede stehenden Arbeiten aus. Für Aufwendungen, die im Anschluß an die Anschaffung eines Gebäudes gemacht werden, entschied der Bundesfinanzhof bereits im Jahre 1966, daß diese als Herstellungskosten zu behandeln sind, wenn sie im Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind und durch die Aufwendungen im Vergleich zu dem Zustand des Gebäudes im Anschaffungszeitpunkt das Wesen des Gebäudes verändert, der Nutzungswert erheblich erhöht oder die Nutzungsdauer erheblich verlängert wird (Bundessteuerblatt III S. 672).
Die Entscheidung in dem Erstbescheid entspricht weder der genannten Legaldefinition noch der Entscheidung des Bundesfinanzhofes. Bei den Kosten für die Gasgerätewartung und die Erneuerung des Ausdehnungsgefäßes im Heizkessel scheidet eine erhebliche Erhöhung des Nutzungswertes von vornherein aus. Im übrigen sind die Kosten jeder einzelnen Rechnung im Verhältnis zum Kaufpreis gering und stellen die Arbeiten auch keine wesentlichen Verbesserungen des Grundstückes dar. Insgesamt gesehen könnten die Arbeiten den Nutzungswert allerdings erhöhen, wenn nämlich zurückgestellte Instandsetzungsarbeiten nachgeholt werden. Diesen Umstand trägt die Verwaltungsvorschrift der Ziff. 157 Abs. 5 der EStR Rechnung nach der für die ersten 3 Jahre nach der Anschaffung des Gebäudes nur dann zu prüfen ist, ob anschaffungsnaher Herstellungsaufwand vorliegt, wenn die Aufwendungen für Instandsetzung in diesem Zeitraum insgesamt 20 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
Der Steuerbeamte hat auch schuldhaft gehandelt. Zwar liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung dann nicht vor, wenn der Beamte bei Auslegung von zweifelhaften Gesetzesbestimmungen zu einer zwar unrichtigen, aber nach gewissenhafter Prüfung der vorhandenen Hilfsmittel zu einer nachvollziehbaren Entscheidung kommt (Palandt, BGB, 49. Aufl., § 839 Anm. 6). Im vorliegenden Falte kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß hier eine gewissenhafte Prüfung der vorhandenen Hilfsmittel vorgenommen wurde. Vielmehr verstieß der Beamte gegen Nr. 157 der EStR, weiche eine Auslegungshilfe geben und zudem für anschaffungsnahe Aufwendungen ein bestimmtes Verfahren vorgeben. Die Veranlagung ist nämlich in den ersten 3 Jahren vorläufig durchzuführen, solange in diesem Zeitraum die Instandsetzungsaufwendungen 20 % der Anschaffungskosten des Gebäudes nicht übersteigen. Bei einem Kaufpreis von 450.000,00 DM ist die 20 % Grenze auch dann nicht überschritten, wenn die von dem Steuerpflichtigen für das Jahr 1987 angesetzten weiteren Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 28.726,00 DM berücksichtigt werden. Warum von diesen Verwaltungsvorschriften abgewichen wurde, ist weder aus dem Steuerbescheid ersichtlich, noch von dem beklagten Land nachvollziebar vorgetragen. Der Umstand, daß auf den Einspruch hin der Steuerbescheid ohne weiteres geändert und der gesamte Betrag von 19.845,00 DM als Erhaltungsaufwand anerkannt wurde, spricht dafür, daß vom Finanzamt selbst die Arbeiten unzweifelhaft als Erhaltungsaufwand angesehen wurde. Soweit sich das ... Insoweit auf ökonomische Überlegungen beruft, erscheint dies angesichts einer Steuerdifferenz von mehr als 10.000,00 DM wenig glaubhaft und rechtlich zweifelhaft.
...
vermag sich ebenfalls nicht darauf zu berufen, bei Erlaß des ersten Steuerbescheides hätten die Rechnungen über die geltendgemachten Erhaltungsarbeiten nicht vorgelegen, da sie der Einkommensteuererklärung nicht beigelegen hätten. Wenn der Steuerbeamte ohne tatsächliche Grundlage entschied, stellt schon dies allein eine Amtspflichtverletzung dar. Gem. § 88 Abgabenordnung ist die Finanzbehörde nämlich zur Ermittlung der Grundlagen der Besteuerung von Amts wegen verpflichtet. Selbst wenn der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, entbindet dies die Finanzbehörde von der Amtsermittlungspflicht nicht.
Demgemäß ist das beklagte Land verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der aus der Amtspflichtverletzung entstanden ist, hier die Kosten der Beauftragung des Klägers als Steuerberater. Den diesbezüglichen Anspruch des Klägers steht die Vorschrift des § 254 BGB auch nicht teilweise entgegen. Der Zedent durfte sich der Hilfe eines Steuerberaters bedienen. Für einen Laien ist nicht ohne weiteres feststellbar, wann Erhaltungs-, wann Herstellungskosten anzunehmen sind. Außerdem ging es immerhin von eine Steuerdifferenz von ca. 10.000,00 DM, so daß von daher die Inanspruchnahme eines Steuerberaters gerechtfertigt war.
Über seine Kosten hat der Kläger jedoch nicht ordnungsgemäß abgerechnet.
Der Kläger hatte im Auftrage des Zendenten bereits den Einkommensteuerbescheid 1988 und die Vorauszahlungsbescheide für 1989 und 1990 geprüft und demgemäß Anspruch auf eine Gebühr gem. § 28 StBGebV. In diesem Fall ermäßigt sich die Geschäftsgebühr gem. § 41 Abs. 3 StBGebV auf 3 bis 8/10 einer vollen Gebühr.
Bei dieser Rahmengebühr ist nach der Schwierigkeit der Sache zu entscheiden, welcher Bruchteil anzusetzen ist. Hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1988 setzt der Kläger eine 8/10-Gebühr an, ohne daß im vorliegenden Verfahren eine besondere Schwierigkeit vorgelegen hätte. Andererseits ist die Angelegenheit auch nicht als übermäßig einfach einzustufen. Bei dieser Sachlage ist jeweils die Mittelgebühr anzusetzen, welche gem. § 41 Abs. 3 5, 5/10 beträgt. Die Gebühr für den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1988 ist demgemäß auf 313,50 DM zu setzen.
Auch bei der Gebühr für die Beschwerde gegen den Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung ist nicht erkennbar, wieso eine höhere Gebühr als die Mittelgebühr von 5, 5/10 gerechtfertigt sein soll, so daß der Betrag auf 110,55 DM zu kürzen ist.
Soweit der Kläger Zeitgebühren geltend macht, ist bei der Prüfung des Bescheides über die Aussetzung des Vollziehung und bei der Prüfung des geänderten Einkommensteuerbescheides ebenfalls die Mittelgebühr anzusetzen. Diese beträgt gem. § 13 StBGBV 47,50 DM pro angefangene halbe Stunde. Die Gebühren für die Prüfung der geänderten Vorauszahlungsbescheide sind nicht zu beanstanden, hier wurde die Mindestgebühr pro angefangene halben Stunde angesetzt.
Die Gegenstandswerte sind jeweils zutreffend berechnet. Es wurde jeweils die Differenz zwischen der laut Erstbescheid zu zahlenden Steuern und der nach nachträglicher Änderung zu zahlenden Steuer angenommen bzw. bei der Beschwerde gegen den Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung die Differenz zwischen dem berücksichtigten und dem geltendgemachten Betrag.
Unter Berücksichtigung vorgenannter Kürzungen ergibt sich demgemäß ein Gebührenanspruch in Höhe von 1.326,45 DM. In dieser Höhe war der Klage stattzugeben, im übrigen abzuweisen.
Die Zinsentscheidung ergeht aus §§ 284, 288 BGB. Mit der Ablehnung der Kostenerstattung durch Schreiben vom 05.01.1990 setzte sich das beklagte Land selbst in Verzug.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.