Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.10.2021, Az.: 3 Ws 208/21 (MVollz)
Anspruchsgrundlage für Verlegung untergebrachter Personen in wohnortnahe Vollzugseinrichtung in Niedersachsen; Kein Rechtsanspruch auf Verlegung in Niedersachsen; Pflichtgemäßes Ermessen bei Verlegung anhand der Platzkapazität
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 04.10.2021
- Aktenzeichen
- 3 Ws 208/21 (MVollz)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 47229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2021:1004.3WS208.21MVOLLZ.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 22.06.2021 - AZ: 162 StVK 11/21
Rechtsgrundlagen
- § 64 StGB
- MVollzG ND § 5 Abs. 1
- MVollzG ND § 5 Abs. 2 Nr. 1
- StrVollstrO § 24 Abs. 2
- StrVollstrO § 24 Abs. 2 Nr. 1
- § 121 Abs. 4 StVollzG
- § 473 Abs. 1 StPO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Einzig denkbare Rechtsgrundlage für eine von der untergebrachten Person angestrebte Verlegung in eine wohnortnahe Vollzugseinrichtung ist in Niedersachsen § 5 Abs. 2 Nr. 1 Nds. MVollzG. Eine Anwendung von § 24 Abs. 2 StrVollstrO scheidet insoweit gemäß 53 Abs. 2 Nr. 1 StrVollstrO aus.
- 2.
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Nds. MVollzG besteht kein Rechtsanspruch auf Verlegung, sondern nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung.
- 3.
Zwar muss die Ausgestaltung des Vollzuges den Belastungen und Gefährdungen für die familiären Beziehungen der untergebrachten Person nach Kräften entgegenzuwirken suchen. Indes ist das Ermessen der Vollzugsbehörde naturgemäß dadurch begrenzt, dass eine Verlegung nur dann möglich ist, wenn die angestrebte Einrichtung über einen freien Behandlungsplatz verfügt.
Tenor:
- 1.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg vom 22. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen.
- 2.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller zu tragen.
- 3.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 1000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Gegen den Beschwerdeführer wurde durch seit dem 31. Juli 2019 rechtskräftiges Urteil die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet. Aufgrund einer Einweisungsentscheidung der zentralen Belegungsstelle beim Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen wurde der Beschwerdeführer am 14. Januar 2021 zum Vollzug der Maßregel in der Psychiatrischen Klinik L. aufgenommen.
Im Aufnahmegespräch am 19. Januar 2021 äußerte der Beschwerdeführer den Wunsch, in das Maßregelvollzugszentrum M. verlegt zu werden, weil dieses die seinem letzten Wohnort in B. am nächsten gelegene Maßregelvollzugseinrichtung sei. Mit einem allgemeinen Informationsschreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 21. Januar 2021, das neu aufgenommene Maßregelvollzugspatienten regelmäßig erhielten, wurde der Antragsteller darüber unterrichtet, dass alle anderen für ihn infrage kommenden Maßregelvollzugseinrichtungen in Niedersachsen derzeit voll belegt seien und eine Verlegung in eine andere Einrichtung in absehbarer Zeit nicht möglich sei. Eine solche komme allenfalls im Rahmen eines Patientenaustauschs in Betracht.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer seine Verlegung nach M. zur Wahrung seiner familiären und sozialen Beziehungen mit Hinweis auf seine Kinder.
Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 25. Februar 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass aus therapeutischer Sicht eine Verlegung aktuell "nicht sinnstiftend" sei. Er solle wie bisher an seinen therapeutischen Themen arbeiten, um seine Behandlung erfolgreich zu gestalten. Eine Verlegung "in einen anderen Maßregelvollzug" sei nur im Rahmen eines Patientenaustauschs möglich. Sollte sich im Verlauf der weiteren Behandlung eine Tauschmöglichkeit ergeben, könne der Wunsch des Antragstellers berücksichtigt werden.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. März 2021 richtete der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Landgericht Lüneburg, den er damit begründete, dass sich sein Anspruch auf wohnortnahe Verlegung aus §§ 24 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 StrVollstrO ergebe.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 22. Juni 2021 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diesen - seinem Bevollmächtigten am 25. Juni 2021 zugestellten - Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde vom 22. Juli 2021.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 116 Abs. 1, 138 Abs. 3 StVollzG zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der Streitfall gibt Anlass, Leitsätze für die Auslegung von § 5 Nds. MVollzG aufzustellen.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss hält der rechtlichen Überprüfung stand.
1. Zutreffend hat das Landgericht als Streitgegenstand ein Verpflichtungsbegehren des Antragstellers auf Verlegung angenommen und deshalb den Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG als eröffnet angesehen. Der Antragsteller hat in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausdrücklich erklärt, dass die Einweisungsentscheidung selbst, für die der Rechtsweg nach § 23 EGGVG eröffnet wäre, hier nicht im Streit steht.
2. Einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller angestrebte Verlegung nach Moringen ist § 5 Abs. 2 Nr. 1 Nds. MVollzG.
a) Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass sich der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch nicht aus § 24 StrVollstrO ergibt, weil für den Maßregelvollzug in Niedersachsen insoweit eine gemäß § 53 Abs. 2 StrVollstrO vorrangige Regelung des Landesrechts besteht. Dieses schreibt nämlich in § 5 Abs. 1 Nds. MVollzG vor, dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtungen in einem Vollstreckungsplan zu bestimmen sind. Bestimmungen des Landesrechts über die örtliche Zuständigkeit schließen insoweit die Anwendung von § 24 StrVollstrO aus (vgl. Wolf in: Pohlmann/Jabel/Wolf, StrVollstrO 9. Aufl., § 53 Rn. 5).
b) Soweit die Rechtsbeschwerde hiergegen vorbringt, dass das Land "nicht das Recht (habe), eine Bestimmung der Bundes-StVollstrO zu suspendieren", verkennt sie den Rechtscharakter der StrVollstrO. Diese ist als Verwaltungsvorschrift - wenn auch inhaltlich übereinstimmend - von den jeweiligen Landesjustizverwaltungen für die einzelnen Länder und vom Bundesminister der Justiz für den Bereich der Bundesjustizverwaltung erlassen worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 BvR 725/07, BVerfGK 12, 210; juris Rn. 47; Wolf aaO, Einleitung Rn. 3 ff.). Sie bindet weder die Gerichte noch hat sie Vorrang vor Landesgesetzen. Soweit sie - anders als im vorliegenden Fall - anwendbar ist, entfaltet sie ihre Rechtswirkung allein nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (vgl. BVerfG aaO; KG, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 5 Ws 210/16 Vollz, StraFo 2017, 168; Wolf, aaO, § 24 Rn. 1, 3). Eine Selbstbindung durch Verwaltungsvorschrift kann jedoch dort nicht Platz greifen, wo das Gesetz - wie hier - eine andere Regelung vorsieht.
Eine Anwendbarkeit könnte sich insoweit lediglich dann ergeben, wenn es notwendig wäre, anhand von § 24 StrVollstrO zu bestimmen, wann die im Vollstreckungsplan generell und abstrakt benannten, auf die unterzubringende Person bezogenen örtlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. KG aaO; Wolf aaO). Das ist hier indes nicht der Fall, weil der Vollstreckungsplan für das Land Niedersachsen, Stand 1. September 2020, vorsieht, dass die Zuweisung der Patienten in eine Maßregelvollzugseinrichtung des Landes Niedersachsen durch eine zentrale Stelle, die beim Maßregelvollzugszentrum M. eingerichtet ist (zentrale Belegungssteuerung), erfolgt.
c) Allerdings ist fraglich, ob die im Vollstreckungsplan für das Land Niedersachsen mit Stand 1. September 2020 vorgesehene Zuweisung der Patienten in eine Maßregelvollzugseinrichtung des Landes Niedersachsen durch eine zentrale Stelle beim Maßregelvollzugszentrum mit der gesetzlichen Ermächtigung in § 5 Abs. 1 Nds. MVollzG vereinbar ist. Nach dem Gesetzeswortlaut sind nämlich die örtliche und die sachliche Zuständigkeit der Einrichtungen in einem Vollstreckungsplan "zu regeln und nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen". Der Begründung des Gesetzentwurfs ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber diese Regelung getroffen hat, um der "rechtsstaatlichen Forderung" zu genügen, "dass die für eine Unterbringung zuständige Einrichtung nicht von Fall zu Fall bestimmt werden kann, sondern von vornherein so genau wie möglich festgelegt werden soll" (LT-Drucks. 9/2605 S. 26). Damit entspricht die Regelung in § 5 Abs. 1 Nds. MVollzG sowohl vom Wortlaut her als auch nach ihrem Sinn den Regelungen zum Vollstreckungsplan in § 152 Abs. 3 StVollzG sowie § 185 Satz 1 NJVollzG und § 121 Nds. SVVollzG, denen gemein ist, dass der Vollstreckungsplan der unter rechtsstaatlichen und organisatorischen Gesichtspunkten notwendigen Vorwegfestlegung der örtlich und sachlich zuständigen Vollzugsanstalt dient, deren Zuständigkeit sich nach allgemeinen, regelmäßig typisierten Merkmalen richtet (vgl. Arloth/Krä StVollzG 4. Aufl. §152 Rn. 2; Laubenthal in LNNV, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. N Rn. 15; BeckOK Strafvollzug Nds/Limburg NJVollzG § 185 Rn. 1). Daran fehlt es hier.
Eine gesetzliche Ermächtigung dazu, im Vollstreckungsplan auch vorzusehen, dass die zuständige Vollzugsbehörde durch ein Einweisungsverfahren bestimmt wird und welche Stelle in einem solchen Verfahren die Einweisungsentscheidung trifft, wie sie sich etwa in § 152 Abs. 2 StVollzG und in § 185 Satz 2 NJVollzG findet, enthält das Nds. MVollzG nicht. Eine analoge Anwendung von § 185 Satz 2 NJVollzG im Maßregelvollzugsrecht dürfte daran scheitern, dass es mit Blick auf die zitierten Motive des Gesetzgebers an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Andererseits waren bei Inkrafttreten des Nds. MVollzG am 1. Oktober 1982 die heute zu verzeichnende Auslastung der Maßregelvollzugseinrichtungen und die Notwendigkeit einer auf ein Mindestmaß zu reduzierenden "Organisationshaft" noch nicht absehbar.
Das kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Denn zum einen ist die Einweisungsentscheidung hier nicht Streitgegenstand. Zum anderen steht auch bei Bestimmung der Zuständigkeit nach allgemeinen Merkmalen jede Einweisungsentscheidung unter dem Vorbehalt, dass in der zuständigen Einrichtung auch ein freier Therapieplatz vorhanden ist. Es ist anerkannt, dass die Überbelegung der nach dem Vollstreckungsplan zuständigen Anstalt, die eine dortige Aufnahme unmöglich macht, einen sachlichen Grund für die Aufnahme in einer anderen Anstalt darstellt (vgl. Arloth/Krä aaO § 152 Rn. 3; Jesse/Koepsel in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 7. Aufl. Kap. 13 Rn. 3). Eine Überbelegung gehört zu den Gründen der Vollzugsorganisation, die auch nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StrVollstrO ein Abweichen vom Vollstreckungsplan rechtfertigen würden, soweit nicht - wie hier - ohnehin gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 StrVollstrO für die Maßregel nach § 64 StGB die vorrangige Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Nds. MVollzG anzuwenden wäre (vgl. Arltoh/Krä aaO; Jabel/Wolf in: Pohlmann/Jabel/Wolf, aaO § 26 Rn. 1; Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht 4. Aufl. C 107).
3. Die Ablehnung des Verlegungsantrags durch die Antragsgegnerin ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
a) Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Nds. MVollzG kann die untergebrachte Person abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der jeweiligen Maßregel vorgesehene Einrichtung verlegt werden, wenn hierdurch die Behandlung der untergebrachten Person oder ihre Eingliederung gefördert wird. Aus dem Wort "kann" folgt, dass die untergebrachte Person auf die Verlegung keinen Rechtsanspruch hat, sondern nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Das wiederum hat zur Folge, dass die Überprüfung durch das Gericht gemäß § 115 Abs. 4 StVollzG darauf beschränkt ist, ob die Ablehnung der Verlegung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
b) Hieran gemessen weist die Ablehnungsentscheidung keinen durchgreifenden Ermessensfehler auf.
Zwar muss die Ermessensentscheidung dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und der für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umstände Rechnung tragen (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2020 - 2 BvR 1362/19, juris Rn. 2). Für das Resozialisierungsziel, auf das der Maßregelvollzug wie der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09, BVerfGE 130, 372), haben die familiären Beziehungen der untergebrachten Person wesentliche Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2020 - 2 BvR 1362/19, juris Rn. 2). Art. 6 Abs. 1 GG kommt als wertentscheidender Grundsatznorm auch im Maßregelvollzug besondere Bedeutung zu. Regelmäßig fördern der Bestand und die Stärkung familiärer Beziehungen die Chancen der Eingliederung der untergebrachten Person (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05, juris Rn. 12). Den Belastungen und Gefährdungen, die der Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel für diese Beziehungen naturgemäß bedeutet, muss die Ausgestaltung des Vollzuges daher nicht nur mit Rücksicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse des Untergebrachten nach Kräften entgegenzuwirken suchen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 2 BvR 345/17, juris Rn. 36).
Indes ist das Ermessen der Vollzugsbehörde naturgemäß dadurch begrenzt, dass eine Verlegung nur dann möglich ist, wenn die Einrichtung, in die die unterbrachte Person verlegt zu werden beantragt, ihrem Resozialisierungsauftrag auch gerecht werden kann, indem sie über einen freien Behandlungsplatz verfügt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 4 VAs 2/21, juris). Das war hier zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung nicht der Fall. Das Landgericht brauchte nicht aufzuklären, ob sich an der Belegungssituation im Maßregelvollzugszentrum M. nachträglich etwas geändert hat. Denn maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung der Ausübung des Ermessens bei Verpflichtungsanträgen ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. KG aaO; Arloth/Krä aaO § 115 Rn. 5, jew. mwN). Anhaltspunkte für einen strukturellen Ermessensausfall dahingehend, dass infolge grundlegender Defizite der Organisation des Maßregelvollzugs in Niedersachsen allein aufgrund zu geringer Kapazitäten an sich berechtigte Verlegungsbegehren stets abgelehnt werden müssen (vgl. dazu OLG Stuttgart aaO), hat das Landgericht nicht festgestellt und auch die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52, 60, 65 GKG.