Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 04.07.2016, Az.: 3 U 102/14

Begriff der Mitwirkung eines Richters in einem früheren Rechtszug im Sinne von § 41 Nr. 6 ZPO

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
04.07.2016
Aktenzeichen
3 U 102/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 22507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2016:0704.3U102.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 15.12.2014 - AZ: 4 O 79/13

Fundstellen

  • FA 2016, 381
  • MDR 2016, 1165-1166
  • MDR 2016, 1252
  • NJW 2016, 9
  • NJW-RR 2016, 1152

Amtlicher Leitsatz

Ein Richter, der an der erstinstanzlichen Urteilsfällung nicht beteiligt war, sondern lediglich einen das angefochtene Urteil betreffenden Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO mitgetragen hat, ist dadurch nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO an der Ausübung des Richteramts im Berufungsverfahren gehindert.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass Richter am Oberlandesgericht S. nicht gemäß § 41 Nr. 6 ZPO an der Mitwirkung in diesem Verfahren gehindert ist.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 15.12.2014 (Bl. 227 d. A.) hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen ihr am 13.11.2014 verkündetes Urteil (Bl. 188 d. A.) in der vorliegenden Sache auf Antrag der Klägerin vom 26.11.2014 (Bl. 215 d. A.) wegen offenbarer Unrichtigkeit in vier Punkten gemäß § 319 ZPO berichtigt. Während das Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8.9.2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht G. sowie die Richterin am Landgericht Dr. C. und den Richter K. gefällt wurde, waren am Berichtigungsbeschluss neben dem Vorsitzenden die Richterin am Landgericht P. und der Richter am Amtsgericht S. beteiligt. Letzterer ist seit dem 22.1.2016 Richter am Oberlandesgericht und als Mitglied des 3. Zivilsenats nach dem Geschäftsverteilungsplan dazu berufen, über die von der Klägerin gegen das besagte Urteil eingelegte Berufung mit zu entscheiden.

Mit Vermerk vom 30.6.2016 hat Richter am Oberlandesgericht S. gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass er im Hinblick auf seine Beteiligung am Berichtigungsbeschluss des Landgerichts Göttingen vom 15.12.2014 gemäß § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen sein dürfte.

Die Parteien hatten Gelegenheit, zu der rechtlich näher begründeten Selbstablehnung Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat mitgeteilt, sie sehe keinen Grund für eine Ausschließung, die Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.

II.

Über die Selbstablehnung hat der Senat ohne Mitwirkung von Richter am Oberlandesgericht S. mit dem geschäftsplanmäßigen Vertreter zu entscheiden (§§ 48, 45 Abs. 1 ZPO).

Die Beteiligung des Richters am Oberlandesgericht S. am Berichtigungsbeschluss des Landgerichts Göttingen vom 15.12.2014 führt nicht dazu, dass er gemäß § 41 Nr. 6 ZPO kraft Gesetzes an der Ausübung des Richteramts im Verfahren über die Berufung der Klägerin ausgeschlossen wäre. Nach dieser Vorschrift ist ein Richter an richterlicher Tätigkeit in Rechtsstreitigkeiten gehindert, in denen er in einem früheren Rechtszug bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Urteile werden nur von denjenigen Richtern gefällt, die der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben (§ 309 ZPO). Dies ist bei Richter am Oberlandesgericht S. nicht der Fall, so dass eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung nicht gegeben ist.

Der an der Urteilsfällung nicht beteiligte Richter wird auch nicht dadurch zum mitwirkenden Richter im Sinne von § 41 Nr. 6 ZPO, dass er an einer Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO beteiligt war. Die Tätigkeit als erkennender Richter im Sinne von § 41 Nr. 6 ZPO setzt voraus, dass der Richter an der Urteilsfindung, d. h. den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Folgerungen unmittelbar beteiligt gewesen ist und das Urteil mit zu vertreten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.1.1971 - 2 BvR 507/69 und 511/69 - BVerfGE 30, 165 [BVerfG 27.01.1971 - 2 BvR 507/69]; zu § 23 Abs. 2 StPO; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 41 Rn. 16). Durch den Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO wird weder die Urteilsfindung nachträglich beeinflusst noch werden die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Urteils in der Weise geändert, dass der lediglich am Berichtigungsbeschluss beteiligte Richter diese Feststellungen mit zu vertreten hätte.

In dem schriftlich niedergelegten Urteil kommt der richterliche Wille, der die Entscheidung trägt, zum Ausdruck. Dieser Wille kann allein von den an der mündlichen Verhandlung beteiligten Richtern gebildet werden, die aufgrund dieser Verhandlung die tatsächlichen Feststellungen treffen und rechtlich bewerten. Bei versehentlicher und offensichtlicher Abweichung des in der schriftlichen Entscheidung Verlautbarten von dem der Entscheidung zugrunde liegenden richterlichen Willen ist jederzeit die Berichtigung nach § 319 ZPO möglich (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82 -, Rn. 15, juris; Leipold in Stein/Jonas, a. a. O., § 319 Rn. 1, 7). Durch den Berichtigungsbeschluss liegt das Urteil zwar in der Fassung eben dieses Beschlusses vor, was in Ausnahmefällen auch Auswirkungen etwa auf die Anfechtbarkeit haben kann (vgl. BGHZ 127, 74, juris; Zöller-Vollkommer, 31. Aufl., § 319 Rn. 25 mit weiteren Beispielen). Auf die Urteilsfindung selbst hat dies indes keinen Einfluss, da lediglich die offensichtlich unrichtige Verlautbarung der getroffenen Entscheidung korrigiert wird. Eine Berichtigung nach § 319, mit der die der Entscheidung zugrunde liegende Willensbildung korrigiert würde, ist unzulässig (BGHZ 106, 373, juris, Rn. 13). Hierin ist im Übrigen die Rechtfertigung dafür zu sehen, dass der Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO auch von Richtern gefasst werden kann, die nicht an der Entscheidung mitgewirkt haben (BGHZ 78, 22, juris, Rn. 43; BGHZ 106, 373, juris, Rn. 13; BGHZ 127, 74, juris, Rn. 17).

Auch aus dem zu § 23 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.1.1971 - 2 BvR 507/69 und 2 BvR 511/69 - BVerfGE 30, 165, [BVerfG 27.01.1971 - 2 BvR 507/69] lässt sich nichts anderes ableiten. Danach gehört im strafprozessualen Wiederaufnahmeverfahren zu den wegen Mitwirkung an dem zur Überprüfung gestellten Urteil ausgeschlossenen Richtern auch derjenige, der an der Entscheidung über die Revision gegen das Urteil beteiligt war. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Verurteilung wesentlich durch die Entscheidung des Revisionsgerichts mitbestimmt wird, da das Urteil in der Revisionsinstanz auf entsprechende Rüge daraufhin überprüft wird, ob die der Rechtsanwendung zu Grunde gelegten Feststellungen lückenlos, eindeutig und frei von Widersprüchen sind (BVerfG a. a. O., Rn. 15 nach juris). Eine solche Überprüfung erfolgt im Berichtigungsverfahren nach § 319 ZPO gerade nicht, so das für eine Übertragung dieser Rechtsprechung kein Grund besteht.