Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 14.04.2011, Az.: 10 A 424/10

Familienname; Fristversäumnis; Klagefrist; Namensänderung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
14.04.2011
Aktenzeichen
10 A 424/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 45221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Im Einzelfall genügen vorgebrachte Schwierigkeiten mit der Schreibweise des Familiennamens und allgemein gefasste Nachteile aufgrund der Vermutung, der Namensträger sei Türke, nicht den Voraussetzungen für eine Namensänderung.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Änderung seines Nachnamens.

Der im Jahr 1964 geborene Kläger, der deutscher Staatsbürger ist, ist Sohn einer deutschen Mutter und eines türkischstämmigen Vaters und trägt - ebenso wie seine Mutter - den Familiennamen des Vaters als Nachnamen. Er ist Geologe. Unter dem 04.09.2009 beantragte er bei der Beklagten die Änderung seines Nachnamens auf den Namensbestandteil "(A)". Zur Begründung trug er vor, der ursprüngliche Familienname habe bis zu einer von seinem Großvater in der Türkei veranlassten Namensänderung lediglich "(A)" geheißen. Sein Bruder habe seinen Namen ebenfalls auf "(A)" ändern lassen. Der Familienname "(B)" oder richtig "(B)" werde regelmäßig falsch geschrieben und falsch ausgesprochen, weil der Buchstabe "ş" im deutschen Alphabet nicht existiere. Er werde also nicht ernst genommen, sondern sei Anlass zu Spott und Häme. Seine Umgebung nehme häufig fälschlich an, er sei Türke, weshalb er Verunsicherung und Ablehnung erlebe. Auch in Bewerbungsverfahren sei er wegen einer unterstellten türkischen Sozialisation diskriminiert worden. Auch von türkischer Seite werde er diskriminiert, weil er nicht Türkisch spreche und kein Moslem sei. Sein Kind, das er im Februar 2010 zusammen mit seiner deutschen Lebensgefährtin erwarte, solle nicht vergleichbare Schwierigkeiten erleben.

Mit Bescheid vom 02.12.2009, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war und am 04.12.2009 zugestellt wurde, lehnte die Beklagte die beantragte Namensänderung ab und setzte hierfür Kosten in Höhe von 250 EUR fest. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes liege nicht vor. Der Kläger könne sich nicht auf Nachteile durch seinen Namen berufen, weil es in Deutschland Millionen von Bürgern mit ausländischen Nachnamen gebe und allein ein solcher Nachname einer erfolgreichen Ausbildung oder beruflichen Karriere nicht im Wege stehe. Die mit der Aussprache oder Schreibweise des Namens des Klägers verbundenen Schwierigkeiten könnten nur dann einen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellen, wenn sie zu einer wesentlichen Behinderung des Antragstellers führten; im Fall des Klägers seien die Schwierigkeiten als gering einzuschätzen und mit einem Hinweis zu beseitigen. Auch sei der Name weder anstößig noch lächerlich oder biete Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen. Demgegenüber sei der Name "(A)" nicht geeignet, die vom Kläger geltend gemachten Probleme zu beseitigen; er berge vielmehr weitere Probleme in sich, weil er ein türkischer Mädchenname sei. Auch im Falle einer Namensänderung trage der Kläger noch einen türkischen Vornamen. Wenn er seinem Kinde die mit seinem Nachnamen verbundenen Schwierigkeiten ersparen wolle, könne er sich mit der Kindsmutter dahingehend verständigen, dass das Kind deren Nachnamen trage. Der Umstand, dass der Bruder des Klägers seinen Namen habe ändern lassen, sei für sie nicht bindend. Auch sei es unerheblich, dass der Großvater des Klägers einmal (A) geheißen und in seinem Heimatstaat eine Namensänderung auf den Namen (B) betrieben habe, weil es sich bei letzterem nunmehr um den Familiennamen handele. Ein Attest dafür, dass der Kläger wegen seines Nachnamens unter hohem Leidensdruck stehe, habe der Kläger nicht vorgelegt. Eine medizinische Notwendigkeit der Namensänderung sei nicht ersichtlich.

Der Kläger hat am 07.01.2010 Klage erhoben. Wegen der Versäumung der Klagefrist beantragt der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.01.2010 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er macht geltend, seine Prozessbevollmächtigte habe von dem zur Fristversäumnis verfügten Hinweis des Gerichts vom 18.01.2010 nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub am 26.01.2010 erfahren. Sie habe am Tag des Ablaufs der Klagefrist, die richtig im Fristenkalender notiert gewesen sei, die Klageschrift gefertigt und ihre bis dahin ausnahmslos zuverlässige Fachangestellte, die der Kanzleiorganisation entsprechend in der fraglichen Woche als Fristensekretärin gesondert eingeteilt gewesen sei, wie üblich angewiesen, diese zur Fristwahrung vorab per Fax abzuschicken. Diese habe indes nur die Frist im Fristenkalender gestrichen, den Schriftsatz aber nicht per Fax abgeschickt, sondern nur auf den Postweg gebracht. Zur Glaubhaftmachung legt er eine eidesstattliche Versicherung der Bürokraft vor, auf deren Inhalt verwiesen wird, außerdem Ablichtungen aus dem Fristenkalender seiner Prozessbevollmächtigen. Zur Sache wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 02.12.2009 seinen Familiennamen "(B)" in "(A)" zu ändern.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und verweist auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Sie ist zwar nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden, die nach § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 173 VwGO, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 04.01.2010 endete, sondern erst am 07.01.2010. Allerdings ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist nach § 60 VwGO zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ist zulässig und begründet. Der Antrag ist innerhalb der Antragsfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Der Kläger hat die Klagefrist auch nicht schuldhaft versäumt, § 60 Abs. 1 VwGO. Ein Verschulden im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war. Dabei ist ihm ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigen gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (statt vieler BVerwG, Beschl. v. 25.05.2010 - 7 B 17/10 -, Juris). Dem Kläger kann auf Grundlage des Vortrags seiner Prozessbevollmächtigten und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der bei dieser seit Juni 2004 als Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte tätigen Frau (C) vom 29.01.2010 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist gewährt werden. Es ist schlüssig dargelegt, dass die Prozessbevollmächtigte weder ein eigenes, dem Kläger zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumnis trifft, noch ein Organisationsverschulden. Die Klagefrist wurde zutreffend ermittelt und in den Fristenkalender eingetragen. Es ist auch anhand der am 07.01.2010 durch einen Boten dem Gericht übermittelte Klageschrift, die das Datum 04.01.2010 und den Zusatz "vorab per Fax…" trägt, nachvollziehbar, dass die Prozessbevollmächtigte die Klageschrift rechtzeitig angefertigt hat. Kanzleiinterne Fehler, die durch die Prozessbevollmächtigte zu vermeiden gewesen wären, sind nicht erkennbar. Insbesondere durfte sie das Absenden der Klageschrift ihrer gut ausgebildeten und beaufsichtigten Fachangestellten (C) überlassen, die in der fraglichen Woche gesondert mit der Aufgabe einer Fristensekretärin betraut war.

Die Klage hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 02.12.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Änderung seines Familiennamens von "(B)" in "(A)" (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Rechtsgrundlage der begehrten Namensänderung ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG). Danach darf der Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dem Begriff "wichtiger Grund" handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, um einen an objektiven Merkmalen ausgerichteten unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang zu überprüfen ist (BVerwG, Urt. v. 14.12.1962 - VII C 140.61 -, Juris). Ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 - 6 B 65/10 -; Beschl. v. 17.05.2001 - 6 B 23.01 -, jeweils Juris). Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat dabei Ausnahmecharakter. Sie dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren. Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, kann die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (- NamÄndVwV - v. 11.08.1980, Beilage zum BAnz Nr. 153 v. 20.08.1980, i.d.F. v. 18.04.1986, Beilage zum BAnz Nr. 78 vom 25.04.1986) als Ausdruck der allgemeinen Verkehrsauffassung herangezogen werden.

Nach diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Familiennamens des Klägers. Dieses hat im Fall des Klägers schon deshalb erhebliche Bedeutung, weil er sich als Erwachsener seit etlichen Jahren unter seinem Geburtsnamen im Rechts- und Geschäftsverkehr bewegt. Dagegen kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Familienname vor Generationen auf "(A)" lautete und auch sein Bruder diesen Namen wieder führt. Die Ordnungsfunktion des Familiennamens erfasst zwar auch die einheitliche Kennzeichnung von Angehörigen einer Familie, erfasst aber nicht historische Namen. Hier heißen die übrigen Familienmitglieder des Klägers nicht durchgehend "(A)". Vielmehr trägt seine Mutter ausweislich der sich bei den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Geburtsurkunde des Klägers den Familiennamen des Klägers. Auch sein verstorbener Vater hieß so. Im Übrigen verliert das öffentliche Interesse an der einheitlichen Kennzeichnung von Familienangehörigen in dem Maße an Gewicht, in dem der Namensträger sich aus dem unmittelbaren Familienverband löst und eigenständige soziale Kontakte aufnimmt. Deshalb bestimmt auch Ziff. Nr. 30 Abs. 3 NamÄndVwV, dass bei der Namensänderung die Funktion des Familiennamens zur einheitlichen Kennzeichnung der Angehörigen einer Familie zu beachten sei, dies aber nur uneingeschränkt bei Eheleuten und in abgeschwächter Form bei minderjährigen Kindern und Eltern gelte. Im Übrigen werden Bestrebungen zur Vereinheitlichung den volljährigen Familienmitgliedern anheim gestellt.

Das private Interesse des Klägers an der Namensänderung hat gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des Familiennamens des Klägers zurückzustehen.

Zwar kann das Gericht nicht dem Vorbringen der Beklagten folgen, der Namensänderung stehe u.a. entgegen, dass der angestrebte Familienname "(A)" den Kern weiterer Probleme in sich trage, weil er im Türkischen ein Mädchenname sei (vgl. Ziff. 53 Abs. 1 Satz 1 NamÄndVwV). Dies dürfte hierzulande nicht allgemein bekannt sein. Auch ist der Name "(A)" zwar kein typisch deutscher Nachname wie Schneider, Müller o. dgl., dürfte aber nach seinem Klangbild auch nicht ohne weiteres einem bestimmten Land, etwa der Türkei, zuzuordnen sein.

Im Übrigen ist die von der Beklagten vorgenommene Würdigung der vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Änderung seines Familiennamens aber zutreffend.

Dass der Familienname des Klägers türkisch klingt, stellt für sich genommen noch keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar (vgl. Ziff. 37 Abs. 1 NamÄndVwV). Auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers, er werde aufgrund seines Namens, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen, sowohl von Deutschen als auch von Türken diskriminiert, kann das Gericht keinen wichtigen Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG annehmen. Dass der Kläger Ablehnung allein aufgrund seines Nachnamens erlebt, wie er vorträgt, und dass Studien, auf die sich der Kläger bezieht, ergeben haben, dass Personen mit einem ausländischen Nachnamen berufliche Nachteile erleben können, wird nicht in Abrede gestellt. Die vom Kläger vorgetragenen Nachteile haben aber nicht das Gewicht, eine Namensänderung zu rechtfertigen. Denn es ist anhand des klägerischen Vortrags schon nicht erkennbar, dass der Familienname des Klägers seine akademische Ausbildung oder sein berufliches Fortkommen tatsächlich behindert oder seine Stellung in der Gesellschaft beeinträchtigt hätte. Soweit sich der Kläger auf Diskriminierung von türkischer Seite beruft, ist deren Relevanz nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger macht nämlich zugleich geltend, er habe keine Verbindung zur türkischen Kultur und sehe sich nicht als Türke. Aus welchem Grund die Ablehnung durch eine Gruppe, der man nicht zugehören möchte, mehr als ein bloßes Ärgernis sein soll, ist nicht ersichtlich.

Auch die vorgetragenen Schwierigkeiten mit der Schreibweise des Familiennamens des Klägers sind nicht von erheblichem Gewicht. Nach Ziff. 36 NamÄndVwV stellen Schwierigkeiten in der Schreibweise zwar einen wichtigen Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG dar, wenn sie zu nicht nur unwesentlicher Behinderung des Antragstellers führen. Eine derartige Belastung hat der Kläger indes nicht geltend gemacht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Familienname des Klägers immer auf eine bestimmte Weise falsch geschrieben würde, was möglicherweise eine Anpassung rechtfertigte, oder dass die Falschschreibung besondere Folgen im sozialen Umgang nach sich zöge. Aufgrund des Vortrags des Klägers geht das Gericht vielmehr davon aus, dass der Name aufgrund von phonetischen Schwierigkeiten - etwa bei der telefonischen Hotelbuchung - falsch geschrieben wird. Im Fall des Klägers wird ein Hinweis auf die Abweichung der Aussprache des Buchstabens "ş" von der Schreibweise in den meisten Fällen einen Fehler verhindern. Dass Namen falsch geschrieben werden, ist im Übrigen häufig und kann jeden treffen. Zu berücksichtigen ist auch, dass Familiennamen ausländischen Ursprungs in Deutschland sehr häufig sind. Dies betrifft nicht nur türkische Familiennamen, sondern auch solche anderen Ursprungs, die hierzulande Schwierigkeiten bei der Schreibweise aufwerfen.

Nach dem Maßstab der allgemeinen Erfahrungen sind Falschschreibungen des Familiennamens des Klägers auch nicht darauf zurückzuführen, dass der Name anstößig oder lächerlich klänge, wie der Kläger behauptet. Die Beklagte weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass jeder Name abgekürzt oder auf sonstige Weise albern gemacht werden kann, ohne an sich anstößig oder lächerlich zu klingen.

Das Argument des Klägers, sein Kind solle nicht unter den mit seinem Nachnamen verbundenen Schwierigkeiten ausgesetzt sein, lässt unter Berücksichtigung der zivilrechtlich gegebenen Möglichkeit, auch den Namen der Kindsmutter als Familiennamen des gemeinsamen Kindes zu bestimmen (§ 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB), ebenfalls keine schutzwürdigen Belange des Klägers erkennen, die geeignet wären, eine Namensänderung gemäß § 3 Abs. 1 NÄG zu rechtfertigen. Hiergegen kann der Kläger auch nicht vorbringen, dass diese Möglichkeit zwar rechtlich bestehe, in Deutschland tatsächlich aber Kinder "praktisch ausschließlich" den Familiennamen des Vaters trügen. Das Gericht hält diese Annahme schon aufgrund eigener Anschauung für unzutreffend.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenentscheidung werden vom Kläger nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.