Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 31.05.2011, Az.: 9 A 4200/10

Auffangwert; fahrerlaubnisfrei; Fahrrad; Mofa; Streitwert; Untersagung; Verbot

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
31.05.2011
Aktenzeichen
9 A 4200/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 45237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

In Klageverfahren wegen des Verbots, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (auch Fahrräder und Mofas) zu führen, ist das Interesse des Klägers mit dem Auffangstreitwert zu bemessen.

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 30. Mai 2011 heute zurückgenommen. Das Verfahren ist daher gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des festgesetzten Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer bemisst das Interesse des Klägers in Verfahren, die das Verbot betreffen, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, mit dem Auffangwert (so schon Beschluss vom 21.12.2007 - 9 B 4217/07 -, bestätigt durch das Nds. OVG, Beschluss vom 01.04.2008 - 12 ME 35/08 - insoweit jeweils in juris nicht veröffentlicht; auch schon VG Braunschweig, Beschluss vom 20.10.1999 - 6 B 250/99 - www/dbovg.niedersachsen.de; ebenso: VG Sigmaringen, Beschluss vom 28.01.2002 - 4 K 2083/01 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2009 - 10 B 10930/09 -, auch VG Saarlouis, Urteil vom 27.05.2010 - 10 K 242/09 - BeckRS 2010, 49752, zu der Fahrerlaubnispflicht bei einem motorisierten Krankenfahrstuhl).

Auch unter Berücksichtigung der Systematik des Streitwertkatalogs zum Verkehrsrecht (abgedruckt in NVwZ 2004, 1327, 1331f., Nr. 46 mit den dortigen Unterteilungen) ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers kein Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes (so aber: VG Cottbus, Beschluss vom 15.03.2011 - 1 L 20/11 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 10.01.2011 - 11 CS 10.25404 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 07.10.2009 - 3 E 81/09 -, NVwZ-RR 2010,1000 [OVG Hamburg 24.06.2010 - 3 So 146/09]). Eine Anlehnung an Nr. 46.9 mit der Begründung, die dort zugeordnete Fahrerlaubnisklasse M betreffe zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 Kubikzentimeter und einer Höchstgeschwindigkeit von 45 Stundenkilometern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV überzeugt das erkennende Gericht schon deshalb nicht, weil das Verbot, führerscheinfreie Fahrzeuge zu führen, deutlich intensiver in die Rechtssphäre eingreift, als etwa die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse M. Hierdurch wird nämlich die allgemein und damit grundsätzlich jedem erlaubte Teilnahme am Straßenverkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, u. a. auch mit Fahrrädern und Mofas, verboten.