§ 10g NGlüSpG - Spielersperre, Sperrdatei
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) 1Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht unterhält das für Wirtschaft zuständige Ministerium ein landesweites Sperrsystem, in das Sperren nach den Absätzen 3 und 4 eingetragen werden (Sperrdatei). 2In der Sperrdatei dürfen ausschließlich die folgenden Daten gespeichert werden:
- 1.
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der gesperrten Person,
- 2.
Grund der Sperre (Selbstsperre oder Fremdsperre),
- 3.
Datum der Eintragung und Datum des Erlöschens der Sperre (Absatz 4 Satz 1),
- 4.
Bezeichnung und Anschrift der eintragenden Stelle sowie
- 5.
im Fall der Selbstsperre der Antrag der gesperrten Person, jedoch ohne besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72; 2018 Nr. L 127 S. 2).
3Das für Wirtschaft zuständige Ministerium teilt den Betreibern der Spielhallen in einem automatisierten Abrufverfahren auf Anfrage mit, ob eine Person gesperrt ist. 4Das für Wirtschaft zuständige Ministerium erhebt für den Betrieb und die Nutzung der Sperrdatei von den Betreibern der Spielhallen Kosten auf Grundlage des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes.
(2) 1Die Betreiber der Spielhallen sperren Personen, die dies schriftlich beantragen (Selbstsperre). 2Die Betreiber der Spielhallen haben die in Absatz 1 Satz 2 genannten Daten unverzüglich in die Sperrdatei einzutragen. 3Ein Eintrag ist auch zulässig, wenn nicht alle nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 einzutragenden Daten erhoben werden können. 4Der Betreiber der Spielhalle, der die Sperre eingetragen hat, informiert die gesperrte Person unverzüglich schriftlich über die zu ihr in die Sperrdatei eingetragenen Daten.
(3) 1Das für Wirtschaft zuständige Ministerium sperrt eine Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder Spieleinsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre). 2Das für Wirtschaft zuständige Ministerium hat die in Absatz 1 Satz 2 genannten Daten unverzüglich nach Bekanntgabe der Fremdsperre gegenüber der betroffenen Person in die Sperrdatei einzutragen. 3Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. 4Soweit es für ein Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlich ist, dürfen auch besondere Kategorien personengebundener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden; die Schweigepflicht der in den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung genannten Personen bleibt unberührt. 5Die Anfechtungsklage gegen die Fremdsperre hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) 1Eine Sperre erlischt 24 Monate nach der Eintragung in die Sperrdatei. 2Zu wissenschaftlichen Forschungszwecken dürfen die in Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 gespeicherten Daten abweichend von § 13 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes ausschließlich in anonymisierter Form verarbeitet werden.
(5) 1Die Betreiber der Spielhallen haben durch Anfragen nach Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen, dass gesperrten Personen der Zutritt zu Spielhallen verwehrt wird. 2Zur Überwachung dieser Verpflichtung dürfen Mitarbeiter der für Erlaubnisse nach § 33i der Gewerbeordnung zuständigen Behörden Spielhallen betreten, ohne ihre Zugehörigkeit zur Behörde zu offenbaren. 3Das für Wirtschaft zuständige Ministerium darf den für Erlaubnisse nach § 33i der Gewerbeordnung zuständigen Behörden in der Sperrdatei gespeicherte Daten sowie die Anzahl der von den einzelnen Betreibern von Spielhallen in einem bestimmten Zeitraum gestellten Anfragen nach Absatz 1 Satz 3 übermitteln, soweit dies für die Gewerbeüberwachung erforderlich ist. 4Die Datenübermittlung nach Satz 3 kann auch durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen.
(6) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium hat das Datum und den Empfänger der Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 3 und der Datenübermittlungen nach Absatz 5 Satz 3 zu protokollieren.
(7) 1Bis zur Inbetriebnahme der Sperrdatei nach Absatz 1 sind Absatz 2 Sätze 2 bis 4 und die Absätze 3 bis 6 nicht anzuwenden; der Betreiber einer Spielhalle hat sicherzustellen, dass den von ihm nach Absatz 2 Satz 1 gesperrten Personen der Zutritt zur Spielhalle verwehrt wird. 2Zur Überwachung dieser Verpflichtung dürfen Mitarbeiter der für Erlaubnisse nach § 33i der Gewerbeordnung zuständigen Behörden Spielhallen betreten, ohne ihre Zugehörigkeit zur Behörde zu offenbaren.