Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 18.09.1997, Az.: SS 335/97

Anforderungen an eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige bei der leichtfertigen Steuerverkürzung; Bußgeldbefreiende Selbstanzeige durch Nachentrichtung der nicht abgeführten Steuen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
18.09.1997
Aktenzeichen
SS 335/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21776
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0918.SS335.97.0A

Fundstellen

  • DStRE 1998, 650-651 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStZ 1998, 141-142 (Volltext)
  • wistra 1998, 71

Amtlicher Leitsatz

Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung genügen Anerkennung des Prüfungsergebnisses und Nachentrichtung der Steuer nicht der bußgeldbefreienden Selbstanzeige.

Gründe

1

Nach den Urteilsausführungen des Landgerichts hat der Angeklagte in seiner über einen Steuerberater im Jahre 1994 abgegebenen Einkommenssteuererklärung für das Jahr 1992 seine Zinseinkünfte in Höhe von 24.144,00 DM nur zu einem Betrage von 1.239,00 DM für sich und 184,00 DM für seine Ehefrau aufgeführt. Die daraus herrührende Steuerverkürzung ist dem Finanzamt bei einer Außenprüfung bekannt geworden. Der Angeklagte hatte dafür von vornherein sämtliche relevanten Unterlagen ausgehändigt und die nicht abgeführten Steuern unverzüglich nach Entdeckung der Tat nachentrichtet.

2

Das Landgericht hat in diesem Verhalten des Angeklagten keine bußgeldbefreiende Selbstanzeige gesehen, § 378 Abs. 3 AO. Dieser rechtlichen Beurteilung tritt der Senat bei. Er schließt sich nicht der in der Rechtsprechung zum Teil vertretenen Auffassung an, in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Betriebsprüfer die verkürzten Steuern bereits dem Grunde und der Höhe nach ermittelt hat und dem Steuerpflichtigen somit keine Möglichkeit zu einer weiteren Aufklärung bleibt, genüge dieser den Anforderungen an eine befreiende Selbstanzeige dadurch, dass er das Prüfungsergebnis anerkenne und die zurückgehaltenen Steuern nachentrichte (so OLG Karlsruhe Wistra 1996, 117, BayObLG MDR, 1978, 865).

3

Die Vergünstigung setzt vielmehr nach ihrem Zweck, dem Staat bisher unbekannte Steuerquellen zu erschließen, stets voraus, dass der Steuerpflichtige einen eigenen, von der Ermittlungstätigkeit der Behörde unabhängigen Beitrag zur Richtigstellung der bisher unrichtigen Angaben leistet (vgl. RGSt 59, 116, 118; BGH St 3, 373, 375, BGH DstZ B 1959, 499). Allein die nachträgliche Bekundung eines möglicherweise vorhanden gewesenen Mitwirkungswillens reicht nicht aus.

4

Hierin liegt auch keine Schlechterstellung derjenigen Steuerpflichtigen, die dem Betriebsprüfer von vornherein sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, gegenüber denjenigen, die dies zunächst nur teilweise tun, so dass der Betriebsprüfer die Steuerverkürzung lediglich dem Grunde nach erkennen kann und zur Ermittlung der Höhe der weiteren Mithilfe des Steuerpflichtigen bedarf. Auch in einem solchen Fall ist von einer befreienden Selbstanzeige nur auszugehen, wenn die Hilfe über die Erfüllung der ohnehin bestehenden Pflicht des Steuerpflichtigen hinausgeht, dem Betriebsprüfer die notwendigen Unterlagen auszuhändigen, § 200 A0.

5

Die Revision hat deswegen keinen Erfolg.

6

Zur Vorlage der Sache bei dem Bundesgerichtshof besteht kein Anlass. Dieser hat die sich stellende Rechtsfrage bereits entschieden (BGH DstZ B 1959, 499). Auf Grund der davon abweichenden nachträglichen anderen Entscheidungen des BayObLG und des OLG Karlsruhe war der Senat nicht gehindert, sich ohne erneute Vorlage der Auffassung des Bundesgerichtshofes anzuschließen (vgl. BGHSt 13, 149, 151) [BGH 13.05.1959 - 4 StR 115/59].